Hier mal was zu Domain-Grabbing:
Besonders Interessant Punkt 3: Rechtsprechung bei Domaingrabbing
Sog. "Domaingrabber" reservieren sich entweder bei der zuständigen Vergabestelle den Domain-Namen, ohne ihn zu benutzen oder nutzen ihn für ein eigenes Angebot. Im Falle der bloßen Reservierung wartet der entsprechende "Domaingrabber" nur darauf, dass ihm der Domain-Name abgekauft oder eine wirtschaftliche Zusammenarbeit angeboten wird.
oder unter Punkt 3d Wettbewerbsrecht:
Ein Verstoß ist dann anzunehmen, wenn Domain-Namen benutzt werden, um damit einen Wettbewerber an der Verwendung "seines" Kennzeichens als Domain-Name zu hindern. Auch handelt derjenige wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG, der eine Domain nur registrieren lässt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im Internetbereich zu verhandeln.
Alles hier nachzulesen:
http://www.internetrecht-rostock.de/SAktuell/Grabbing.htm (Archiv-Version vom 13.04.2012)