Überwachung und Einschränkung der Bürgerrechte
11.05.2009 um 09:45berichtigung
gefahr in verzug denk ich mal
gefahr in verzug denk ich mal
Netzsperrenhttp://www.zeit.de/online/2009/20/netzsperren-kritik-verdrossenheit
Wie man eine Generation verliert
Von Kai Biermann | © ZEIT ONLINE 10.5.2009 - 14:06 Uhr
Im Internet gibt es viele Proteste gegen die geplanten Kinderpornosperren. Politiker haben für die Kritik nur Verachtung übrig. So verprellen sie ihre künftigen Wähler
Sexting ist die private Verbreitung von erotischem Bildmaterial des eigenen Körpers via Multimedia Messaging Services (MMS) über Mobiltelefone. Das aus dem anglo-amerikanischen Sprachraum stammende Kofferwort setzt sich aus Sex und texting (engl. etwa: „Kurzmitteilungen verschicken“) zusammen.[1]Quelle : Wikipedia: Sexting
Das vor allem von Teenagern und jungen Erwachsenen praktizierte Sexting basiert auf Foto-Tausch. Laut einer US-amerikanischen Studie der National Campaign to Prevent Teen and Unplanned Pregnancy haben 20 Prozent der 13- bis 19-Jährigen und 59 Prozent der 20- bis 26-Jährigen bereits Sextings versendet. 48 Prozent der Jugendlichen und 64 Prozent der jungen Erwachsenen haben Sexting-MMS empfangen.[2]
Das Verbreiten und der Besitz von erotischem Bildmaterial Minderjähriger (Kinderpornographie) ist in den meisten Ländern verboten. Den minderjährigen Teilnehmern an dieser Variante eines „Ich zeig dir meins – Du zeigst mir deins“ mit den Mitteln der modernen Kommunikation droht durch das Versenden eine juristische Verfolgung mit schwerwiegenden Konsequenzen.[3][4]
In Deutschland kann Sexting bei Minderjährigen einen Verstoß gegen §184b oder §184c StGB begründen. Während laut ersterem sexuelle Darstellungen von Kindern unter 14 Jahren ausnahmslos verboten sind, lässt §184c im Fall sexueller Darstellungen Jugendlicher zwischen 14 und 17 eine Straffreiheit zu für den Fall, dass das fragliche jugendpornografische Material "im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen" hergestellt wurde. Da jedoch insbesondere der §184c erst seit November 2008 Rechtsgültigkeit hat [5], bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzuwarten, wie die deutsche Rechtsprechung diese neue Norm auf die Problematik des "Sexting" anwenden wird.
Während die Betreiber von Sexting dieses als „High-Tech-Flirt“ ansehen [6], weisen Kritiker auf die Gefahren der missbräuchlichen Verbreitung dieser Fotos, z. B. über soziale Netzwerke im Internet hin.[7] Unter anderem überlegt Japan, Mobiltelefone aus den Schulen zu verbannen.