@allnachdem ich meine leichte gehirnerschütterung vom ständigen kopf-auf-die-tischplatte-hauen überwunden habe, hier zur problematik des angesprochenen urteils und des mordmerkmals "niedrige beweggründe" mal etwas fachliches aus
BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 211 (Stand 1.5.2017) Rn. 30
"Ob der Tötungsbeweggrund auf tiefster Stufe steht, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für den Tatantrieb von Bedeutung sind (BGH NStZ 2012, 691 (692); 2013, 337 (338)). Wenn sich die Tötung nach den Gesamtumständen unter normativen Deutungsmustern noch als begreiflich erweist, kann das zugrunde liegende Tötungsmotiv meist nicht als „niedrig“ bewertet werden (BGH NStZ 2015, 690 (692)). Zu berücksichtigen sind insbes. die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit (BGHSt 47, 128 (130); BGH NJW 2003, 2328 (2329); NStZ 2007, 330 (331); 2009, 264; NStZ-RR 2008, 308)."
und aus Rn. 34
"In subjektiver Hinsicht muss zur Bewertung der Handlungsantriebe als „niedrige“ Beweggründe hinzukommen, dass sich der Täter bei der Begehung der Tat der Umstände bewusst ist, die seine Beweggründe für die Rechtsgemeinschaft als niedrig erscheinen lassen (BGHSt 47, 128 (133) = NJW 2002, 382 (383 f.); BGH NStZ 2013, 339 (340); 2015, 391 (392); Werner FS Nedopil, 2012, 331 (336))."
ein moslemrabatt oder ähnliches ist also gar nicht nötig und wurde auch nicht gewährt. soweit ersichtlich, hat sich das tatgericht lediglich der oben zitierten ständigen rechtsprechung bedient und die subjektive seite verneint. dies ist rechtlich beanstandfrei möglich.