@rasco In Gesprächen wurde das Sicherheitsbedenken der Bürger und das berechtigte Interesse des Staates auf Identitätsfeststellung hervorgehoben.
Der vorgenommene Verbotstatbestand aus dem deutschen Versammlungsrecht sollte -entsprechend- für alle öffentlichen Bereiche ausgeweitet werden, bei denen, wie es im Versammlungsrecht, Paragr.17a, Abs.II VersammlungsG (dementsprechend derzeit einschränkend) heißt, "es untersagt den Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern".
Ich habe, auch als Bürger, ein Sicherheits- u. Identitätsfeststellungsinteresse daran, das Gesicht der Person zu erkennen. So auch insbesondere Kaufleute, Banken und Administrationen.
Der Staat hat darüber hinaus ein vielfach begründbares, auch erklärtes Interesse an der raschen Ident-/ Personen-/ Täterfeststellbarkeit (z.Bsp. allg. sowie tatbestandliches. Sicherheitsüberwachungsinteresse des öffentlichen Raumes), sowie aus einer Reihe anderer sicherheits- u. regelungsrelevanter Erwägungen im öffentlichen Raum. Dazu zählt natürlich auch der Straßenverkehr, der durch Vollvermummungen vielfach beeinträchtigt werden kann.
Wenn etwa ein vollvermummter Gewalttäter eine Tat verübte, lässt sich seine Identität schwerer feststellen. Selbst qualitativ gute Aufzeichnungen, bspw. von Sicherheitskameras wären dann kaum verwertbar.
Eine zeugenbeobachtete(r) Tathergang/ Unfall/ rechtlich relevanter Sachverhalt, würde zunächst keine Hinweise auf Identitäten zulassen.
Ein Verbot von "Vollvermummungen" nur mittels Burka/Niqab, und als Ausdruck der Ablehnung einer -verfassungsrechtlich erlaubten, garantierten- Glaubensfreiheit, ist eine Diskriminierung, weil sie eine unbegründbare, sachfremde Willkürentscheidung darstellte.
Träfe ein erweitertes, sachlich ja begründbares Vermummungsverbot alle Bürger/-innen, hingegen eine die Grundrechte nicht über Gebühr strapazierende, die Verhältnismäßigkeit sicher wahrende Tatbestandsanforderung. Die denkbaren persönlichen/relevanten Interessenverletzungen aus den Grundrechten stehen hierbei dem -allgemeinen und besonderen- Interesse an vereinfachten Identitätsfeststellungen sowie relevanten Sicherheitsinteressen, im Wege der Güter- und Interessenabwägungen, nicht entgegen.
So in etwa war jedenfalls der Tenor bei so manchen Diskussionen darüber mit rechtlichen Grundgedanken.
rasco schrieb:...dann nämlich wäre ein Konflikt gegeben, hinter dem ganz klar das Hausrecht in den Hintergrund zu treten hat, wobei das bereits im Einzelfall gegeben ist, soweit es sich auf die Burka bezöge.
Ich ging auch davon aus dass dies eine jeweils persönliche Entscheidung eines jeden Geschäftsinhabers ist und dann ist es auch ok denn -wie gesagt- niemand muss eine vermummte Gestalt in sein Geschäft lassen. Da hast du das Recht auf deiner Seite wenn du einer vermummten Gestalt den Einlass untersagst