Abahatschi
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Wie findet ihr die Aktivistengruppe "Letzte Generation"
13.07.2023 um 18:19Do-X schrieb:ielleicht haben die auch gute Fachanwälte unter sich?Unter sich oder für sich? Das unter sich schließe ich schon mal aus.
Aber egal wie gemeint, müssen die verdammt gut sein um diese Flughafenaktionen dem Gericht als Demo zu verkaufen.
LG beruft sich immer auf das Versammlungsrecht, aber sie führen dem nur dem Anschein nach spontane Demos durch (keine Anzeigepflicht) eigentlich führen sie geplante Versammlungen durch und die Bedürfen der Anzeige bei den Behörden.
Nehmen wir Hamburg:
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.Quelle: https://www.polizei.hamburg/anmeldepflicht-554328
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
Eine geplante Demonstration unter freiem Himmel muss spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden, damit rechtzeitig alle Maßnahmen zum störungsfreien Verlauf der Versammlung und zum Schutz von Rechten Dritter und der Allgemeinheit getroffen werden können.
Verstöße gegen die Anmeldepflicht durch den Veranstalter oder Leiter können gemäß § 26 VersG strafbar sein.
Demzufolge müsste dieser Superanwalt dem Gericht klar machen dass die Tatverdächtigen nach Hamburg gefahren sind, zum Shopping zB, aber nach dem Frühstück haben sie spontan das Flugfeld gestürmt. Den Klebstoff, Westen und Banner hatten sie nur dabei weil sie sie im Koffer vergessen hatten.
Also, sollte es sich rausstellen dass es geplant war, reden wir hier von einer schweren Straftat - damit sie auch mal kapieren warum man sie unter Umständen für Terroristen hält.
Zum Nachlesen, ich habe hervorgehoben:
Strafgesetzbuch (StGB)Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315.html
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1.Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.Hindernisse bereitet,
3.falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.