martenot schrieb:Welches Strafmaß ist eigentlich bisher vorgesehen gewesen für absichtliche Blockaden von Verkehrswegen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere im Wiederholungsfall? Ich glaube, das war schon früher kein Kavaliersdelikt (aber ich weiß es nicht und kann mich nicht dran erinnern, dass das früher häufig vorgekommen ist).
Erst mal müssten ja überhaupt konkrete Straftatbestände mit dem Blockieren erfüllt sein. Bspw. die Nötigung nach § 240 StGB.
Und dieser Straftatbestand, um deswegen auch bestraft werden zu können, ist gar nicht so leicht erfüllbar. Erfordert zusätzlich noch eine Verwerflichkeitsprüfung, die darüber entscheidet, ob die Handlung/Tat wie das vorsätzliche Blockieren von... und das Fordern von...auch tatsächlich als rechtswidrig angesehen werden kann oder nicht. Wird es das nicht, dann (Blockieren und Fordern hin oder her) hat man sich auch nicht der Nötigung nach § 240 StGB strafbar gemacht.
Zum anderen könnte der Tatbestand §315b StGB - der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr erfüllt sein. Könnte im Einzelfall so sein, weil ich mir nicht vorstellen kann, dass man sich pauschal immer nur bereits mit dem Blockieren von Straßen nach 315 StGB strafbar machen würde.
Auch wenn man Hindernisse wie entweder sich selbst als festgeklebte Person oder auch mit Mietwagen bereiten würde - müsste man mit diesen Aktionen oder Hindernissen im Straßenverkehr bestimmt auch immer Menschenleben bzw. Leib und Leben anderer Menschen gefährden. Oder auch Sachen von bedeutsamen Wert. Könnte man davon immer sprechen? Ich denke nicht.
Nun schauen wir uns die Strafrahmen an:
Das Gesetz sieht für den gefährlichen Eingriff unter verschiedenen Voraussetzungen folgendes vor:
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html
Nun kommen wir zur Nötigung:
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StGB/240.htmlMan kann aber unmöglich pauschal sagen, was welcher Aktivist bei Tatbestandserfüllung (oder auch bei mehren und in Tateinheit) und darauf auch erfolgtem Schuldspruch für ein faires Strafmaß verdient hätte. Auch nicht pauschal bei Wiederholungstätern zu sagen. Wobei diese sehr wahrscheinlich mit einem schärferen oder höheren Strafmaß rechnen müssten als ein Ersttäter.
Zudem erlaubt die Strafzumessung Richtern auch noch genügend Ermessensspielräume, um ein angemessenes Strafmaß zu finden.
Was mich aber auch mal interessieren würde:
Orientieren sich Richter auch an anderen Richtern von gleich hoher Gerichtsinstanz bzw. an deren Strafmaßverhängung aus der Vergangenheit?
Also bspw. so primitiv jetzt mal ausgedrückt: So Richterkollege so und so verhängte dem und dem Aktivisten wegen Nötigung bspw. das Strafmaß. Dann nehme ich das mal auch als Beispiel für meinen wegen Nötigung Angeklagten.
Kann ich mir wenn überhaupt nur vorstellen, wenn Sachverhalte bzw. Fälle miteinander vergleichbar sind. Und das nicht nur bzgl. objektiver, sondern auch subjektiver Merkmale eines Falls/einer Tat.
Und natürlich sogar noch der Background des jeweiligen Angeklagten vergleichbar ist. Oder?