Abahatschi schrieb:Du erläuterst deine Sicht nicht, das schafft auch kein Mod für Dich. #erledigt
Setz du dich erstmal historisch mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auseinander. Dann können wir reden. Das schafft nämlich auch kein Mod für Dich #Faul
neugierchen schrieb:Ich glaube schon das mein Wohneigentum der Allgemeinheit sehr dienlich ist. zahle ich doch auf meine Mieteinnahmen die nicht ganz unerhebliche Einkommenssteuer.
Klingt ja ganz toll. Aber die Festsetzung der Einkommensteuer (
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548_2/) ist dann doch von mehreren Faktoren abhängig. Zudem haben wir einen progressiven Steuersatz in D.
neugierchen schrieb:nei da ist in vielen Fällen der Neidfaktor vorhanden, oooh der fährt kein 10 Jahre alten Golf, der hat ein neues Auto
Neidfaktor macht gar keinen Sinn, da nicht erkennbar ist aus welchen Mitteln ein neues Auto angeschafft worden ist.
Rund 75 Prozent aller Pkw-Neuzulassungen in Deutschland werden über Leasing- und Finanzierungsmodelle möglich gemacht
https://www.welt.de/print/die_welt/finanzen/article153257286/Finanzierungswege-zum-neuen-Auto.htmlZivlrechtlicher Eigentümer ist also mit einer Wahrscheinlichkeit von mind. 75% jemand anderes, als der der den PKW fährt.
neugierchen schrieb:Was leider sehr oft angezweifelt wird und in Extremfällen sogar zur Hausbesetzung führen kann.
Wenn ich Omilein unentgeltlich in meine Wohnung verfrachte passiert genau: NIX. Da gibt es keine Rückfragen. Außer ich setze genau zu dieser Wohnung die Haushaltsnahen Dienst- u. Handwerkerleistungen an. Dann würde die Veranlagungsstelle Kenntnis über die Wohnung erlangen und selbst dann wird i.d.R die Rückfrage nur intern vermerkt. Wer hier anderes berichten kann, der möge so nett sein und mir das bitte per PM mitteilen.
Hausbesetzung ist nochmal ein ganz anderes Thema.
neugierchen schrieb:frag mal das Finanzamt ...da bist Du auf dem Holzweg
Muss ich nicht. Ich habe begründet und belegt. Du behauptest nur. Gleiches übrigens bei @tamarillo. Du kannst ja gerne deinen Finanzbeamten des Vertrauens anrufen und nachfragen. Auf dem VA steht oben rechts die Nummer. Wenn du Glück hast gibt er dir Auskunft zu materiellen Recht. Die Verwaltung darf nämlich gem. § 89 (1) AO für formelles Recht, also zum Verfahrensrecht, Auskunft erteilen. Anfragen zu materiellen Recht gehen nur über die verbindliche Auskunft. Aber wie gesagt, wenn du Glück hast gibt er dir da auch eine allgemeine Auskunft ob der Tatbestand verwirklicht wird.
neugierchen schrieb: die Hälfte der Ortsüblichen hast Du als Einkommen zu versteuern,
Oh jetzt ist es schon die Hälfte des ortsüblichen die als Einkommen zu versteuern ist... wird immer besser...
Sieh mal:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548_2/1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
1Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten ---> Hier im S.d.E stecken deine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
2=S. d. E.
3–Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4–Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5–Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6+Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5 [1] EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG) 7=Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8–Verlustabzug nach § 10d EStG
9–Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10–außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11–Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl I S. 821 und § 7 FördG)
12+Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
13+zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG [2]
14=Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
--------> Hier ist dein dann erst dein
Einkommen15–Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16–Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV17=z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG)
------> Was die BMG der progressiven Einkommensteuer ist!
Also wenn du von
Einkünften sprichst, sind diese mathematisch ganz oben und wenn du vom
zu versteuern sprichst, sind wir mathematisch da ganz unten.
Wie die Einkünfte aus VuV zu ermitteln sind, habe ich ja schon im Kern schon erläutert.
neugierchen schrieb:Vielleicht sollte sich ein Mieter mal fragen wieviel netto der Vermieter bekommt von der Miete ...
Vielleicht sollte sich der Vermieter erst mit der Materie auseinandersetzen bevor er solche Fragen dem Mieter stellt
;) Der Mieter hat ja gar keine Ahnung davon, welche steuerlichen Tatbestände beim Vermieter zutreffen. Der Vermieter aber anscheinend auch ned
;)Beispiel:
Das S.d.E besteht ja aus mehreren Einkunftsarten. Heißt du kannst z.B. positive Einkünfte aus §19 EStG haben und negative aus §21 EStg, (z.B. aufgrund der AfA/Schuldzinsen zur Finanzierung). Mittels vertikalen Verlustausgleich (
https://blog.burkes.de/2016/06/schema-horizontaler-und-vertikaler.html) werden diese dann verrechnet wird. Wieviel Steuer hast du dann auf die VuV Einkünfte entrichtet?
;)Bezüglich §21 (2) EStG:
1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html
1. Der gilt nicht nur für Angehörige. Das gilt grundsätzlich, sobald der Tatbestand verwirklicht worden ist
2. Gilt die Aufteilung von entgeltlich und unentgeltlich für den WK Abzug
Vermieter einer (Wohn-)Immobilie sind naturgemäß daran interessiert, die Aufwendungen für ihr Mietobjekt in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Dieses Ansinnen kann allerdings durchkreuzt werden, wenn sie den Wohnraum zu verbilligten Konditionen vermieten, denn § 21 Abs. 2 EStG schreibt vor, dass eine Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss, wenn die tatsächliche Miete unterhalb eines Schwellenwerts von 66 % der ortsüblichen Miete liegt (bis einschließlich 2011: 56 %). Die steuerungünstige Folge dieser Aufteilung für den Vermieter ist, dass er seine Werbungskosten nur noch anteilig abziehen kann (soweit sie auf den entgeltlichen Teil entfallen).
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/wie-das-finanzamt-die-ortsuebliche-vergleichsmiete-ermittelt_164_299710.html3. Hab ich mit Omilein kein Mietverhältnis geschlossen, wenn sie unentgeltlich in meiner Wohnung wohnen darf.
neugierchen schrieb: und wenn es ein heißes Finanzamt ist dann ist nochmals die Oma mit geldwertem Vorteil dabei.
Gibt es auch kalte Finanzämter?
;) Damit der Begriff geldwerter Vorteil bei Omilein zieht, benötigt Omilein
1) ein Anstellungsverhältnis bei mir und
2) eine Vorteilsgewährung die aus dem Anstellungsverhältnis beruht
Und selbst dann haben Ihre Einkünfte nach §19 EStG nichts mit meinen nicht Einkünften aus §21 EStG (weil keine Vermietung) zu tun
;)Definition
alle Güter, die in Geld- oder Geldeswert bestehen, z.B. die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Waren durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (vorausgesetzt, die Vorteilsgewährung beruht auf einem Dienstverhältnis).
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/geldwerter-vorteil-36904neugierchen schrieb:Und das gilt nur bei Verwandten, bei der Geliebten hast Du Die volle zu versteuern.
Huui. Da würde sich der Fiskus aber sehr freuen, wenn das so bei jeder unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum zutrifft. Vielleicht hat München deshalb 55% Singlehaushalte
:palm:Bitte haut doch die Begriffe ned einfach so wild in den Raum...