Mein Vorschlag zur Behebung:
1) Verbot des Verkaufs von Grundstücken in der öffentlichen Hand
2) Grundstücke werden nur noch über ein Modell der Erbpacht zur Nutzung freigegeben. Ähnlich wie bei der Kirche:
Beim Immobilienbau ist ein großer Kostenfaktor der Kauf eines Grundstücks. Es gibt die Möglichkeit, diese Ausgabe zu minimieren, indem man ein Grundstück pachtet. In diesem Zusammenhang spricht man vom Ebbaurecht bzw. von der Erbpacht. Das Grundstück wird dann Erbpachtgrundstück genannt.
Das Prinzip ist einfach: Ein Grundstück wird auf eine lange Zeit hin gepachtet und in diesem Zeitraum kann der Pächter dieses Gebiet bebauen. Gerade die Kirche nutzt dieses Verfahren häufig.
https://www.steuerklassen.com/erbschaftssteuer/erbpacht/kirche/Diesen ganzen Einheitswertrotz, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer etc. könnte ma damit dann abschaffen (Einsparung von Verwaltungskosten) und das über die Pacht dann einspeisen. Deren Höhe kann ja dann je nach Infrastruktur vor Ort festgelegt werden. Die Gemeinde hat somit laufende Einnahmen und nicht immer Sondereinnahmen über den Verkauf von Grundstücken. Diese sind nämlich auch endlich. Grund u. Boden wird ja nicht mehr.
Zudem ist mehr Liquiditätsvolumen für den Bau vorhanden, da ein Großteil des Geldes nicht im Grund geparkt wird.
3) Förderung von Wohnungsgenossenschaften:
Wohnungsbaugenossenschaften sind Selbsthilfeorganisationen, die ihre Mitglieder mit preisgünstigem Wohnraum versorgen wollen und keine Kapitalmehrung zum Ziel haben. Sie leisten in München einen wichtigen Beitrag für mehr bezahlbaren Wohnraum.
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-und-Bauordnung/Wohnungsbau/Gemeinschaftliches-Bauen/Genossenschaften.htmlAus einem Grundbedürfnis sollte keine Rendite erwirtschaftet werden dürfen. Beißt sich mMn auch mit dem Sozialstaatsprinzip.
4) Rückkauf von Grund und Boden bei finanziellen Überschüssen der öffentlichen Hand (langfr. Refinanzierung über die Pacht)
5) Steuerliche Behandlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung/Verwaltung eigenes Vermögen.
- Keine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten
- Gesonderte Feststellung der Verluste
- Abschaffung der "Mehrfachabschreibung" bei Eigentümerwechsel
- Abschaffung der Steuerfreiheit bei Veräußerung
- Anpassung der Grunderwerbsteuer bei Sharedeals
- Grundsteuer darf nicht mehr umlagefähig sein.