monstra schrieb:Da beim Versuch der Erfolg nicht eintritt, ist alleine "die Vorstellung des Täters von der Tat" entscheidend.
Genau.
monstra schrieb:Beim 2. Fahrer ist die objektive Gefährlichkeit des Rennens in gleicher Weise gegeben. Nur manifestiert sich die diese Gefährlichkeit nicht einem tödlichen Unfall, aus dem das Gericht wesentliche Rückschlüsse für die Eigengefährdung des 1. Fahrers und seinen Vorsatz gezogen hat.
Auch das stimmt so. Die Tathandlung und - soweit wir wissen - die "Gedankenwelt" beider Täter war identisch. Der Unterschied war alleine der, dass sich bei T1 das alles unmittelbar in einem Taterfolg realisierte und bei T2 nicht.
monstra schrieb:Wäre das nicht nur konsequent, sondern sogar zwingend?
Das wäre zwingend. Wenn hier (unterstellt) die Vorstellung beider Täter identisch war, wäre das zwingend. Eine Unterscheidung könnte man dann nur vornehmen, wenn man den subjektiven TB beider Täter unterschiedlich beurteilt.
monstra schrieb:Wann hat der Versuchstäter (aus seiner Sicht) den Punkt erreicht, wo ihn nur noch der Zufall von der Tatbestandsverwirklichung abhalten könnte?
Na ja, der Versuch würde hier ab dem ersten Erreichen einer kritischen Geschwindigkeit eintreten. Denn als in diesem konkreten Fall das erste Mal eine konkrete Gefahr entstand (als der Täter das spätere Opfer bemerkte), war es ja viel zu spät. Da konnte der Täter gar nicht mehr handeln und damit spielt es auch keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt ein Tötungsvorsatz gegeben war. Der Tötungsvorsatz muss vielmehr zu einem früheren Zeitpunkt angenommen werden. Also zu einem Zeitpunkt, an dem der Täter "nur" sehr schnell fuhr.
Genau das bringt eben auch das Problem, dass sehr schnelles Fahren z.B. in Innenstädten mehr oder weniger grundsätzlich den Tatbestand des Versuchs einer vorsätzlichen Tötung erfüllt.
monstra schrieb:Und die Vorstellung dürfte lauten: "Wird schon nichts passieren. Ich bin der Größte!" Und das ist Fahrlässigkeit.
Aber das war hier ja bei beiden Tätern nicht anders. Dass sich der Todeseintritt realisiert, kann ja nicht darüber entscheiden, wie man den subjektiven TB beurteilt.
HeinrichB schrieb:Gerichte lösen dieses Problem unterschiedlich, es gibt Gerichte, die wegen Mordes verurteilen, aber fallspezifisch sich beim geringeren Strafmaß auf § 49 StGB berufen.
Das sind aber krasse Ausnahmen. Das ist die Ehefrau, die jahrelang von ihrem Mann schwer misshandelt wird und sich nur noch so zu helfen weiß, dass sie diesem heimlich Gift in den Kaffee gibt. Da ist die Handlung als solche noch irgendwie "menschlich verständlich". Gerade das ist hier ja nicht der Fall.
threefish schrieb:Wenn jemand nach juristischer Beurteilung einen Mordversuch unternimmt , aber es passiert nichts ,dann
hat er recht gute Chanchen davonzukommen. Wer mit Tötungsabsicht auf eine andere Person schiesst aber nicht trifft , der
wird sich auch mit gewisser Wahrscheinlichkeit rausreden können.
Also bei einigermaßen gezielten Schuss eher nicht, nehmen wir ggf. mal ein bewusstes Anfahren mit dem Auto, aber ja. Aber das kann ja nicht die systematische Lösung sein, ein deutlich zu schnelles Fahren in entsprechender Umgebung gleich zu behandeln, wie das Deponieren einer Bombe.
Sicherlich kann man das diskutieren - aber da kommen schnell soziale Problematiken ins Spiel. Autofahren ist generell sozialadäquat, Bombenbau nicht. Auch zu schnelles Fahren ist (zumindest hierzulande) eine Tat mit eher geringen Rechtsfolgen. Das alles spricht starkt dagegen, beide Sachverhalte gleich zu betrachten.
threefish schrieb:Imho besteht nur ein Problem das nicht alle Straftaten geahndet werden.
Damit muss ein Rechtstaat leben.
Warum besteht dieses Problem hier besonders? Die Fälle wären im Gegenteil ja recht übersichtlich. Ein Täter fährt deutlich zu schnell in einer Umgebung, in welcher das besonders gefährlich ist. Jetzt kommt es ja nur noch auf seine Beweggründe an und der versuchte Mord ist leicht nachgewiesen.
Die Täter hier haben ja auch nicht gesagt: "Klar war uns bewusst, dass da jederzeit einer im Weg sein könnte. Aber - ganz ehrlich Herr Vorsitzender - das war uns scheißegal. Wir wollten Spaß haben.". Sondern die Umstände der Tat führten zu der Beurteilung des subjektiven TB.