Optimist schrieb:Wenn ein Polizist bei jeder Handlung erst hinterfragen muss, obs mit dem GG vereinbar ist - wo dieses ja teilweise auch dehnbar ausgelegt ist - dann ist Polizei beizeiten handlingsunfähig.
Fängt doch schon damit an: " die Würde eines Menschen ist unantastbar" -> nun könnte man das GG so auslegen, dass man daraufhin keinen Menschen festnehmen dürfte. Zum Glück ist auf diese Auslegung noch niemand gekommen ;)
Natürlich muss er das. Er hat sogar eine RemonstrationsPFLICHT, wenn Anordnungen seiner Auffassung nach rechtswidrig sind. Allerdings hat das GG diverse Schranken und wird eben professionell anders ausgelegt, als das was der eine oder andere selbsternannte "Experte" reininterpretieren möchte.
Hier wurde bereits mehrfach umfassend dargelegt, dass es sich um eine anlassbezogene Kontrolle gehandelt hat und das kann per Definitionem kein Racial Profiling sein. Wenn halt die Personengruppe, von der die Gefahr ausgeht, als phänotypisch nordafrikanisch beschrieben wird, dann wird eben die Personengruppe, die diesem Phänotyp entspricht kontrolliert.
Der Unterschied zum Racial Profiling ist der, dass beim Racial Profiling ausschließlich anhand des Phänotyps auf das Vorliegen einer Gefahr geschlossen wird. Das ist hier nicht der Fall. Zum einen haben Personen aus der Gruppe bereits Verhalten gezeigt, dass grundsätzlich geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden (Vorliegen einer Gefahr) und zum andern haben die polizeilichen Erfahrungen aus der Vorjahresveranstaltung eben auch den Verdacht begründet, dass es bei dieser Veranstaltung erneut zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch diese spezielle Personengruppe kommen könnte.
Bei Letzterem ist natürlich der Übergang zum RP fließend. Man kann jetzt die Silvestervorfälle nicht bis in alle Ewigkeit als Anlass nehmen Menschen nordafrikanischen Phänotyps zu kontrollieren. In diesem speziellen Fall hat man aber zweierlei - zum einen die massiven Vorfälle aus der unmittelbaren Vorjahresveranstaltung und aktuelle Erkenntnisse auf eine große Gruppe, die dem beschriebenen Tätertypus sowohl phänotypisch, als auch im Hinblick auf das Verhalten entspricht und von der zumindest partiell eine vergleichbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
Es war also keineswegs das Aussehen allein, das die Kontrolle bedingte.