Political correctness, ein gescheitertes Experiment
13.03.2018 um 20:14Ogella schrieb:Das ist nicht die Begründung des Gerichts. Offenbar hast Du Dich mit der Definition des Begriffes noch gar nicht auseinandergesetzt:Nicht? Was ist denn sonst die Begründung des Gerichts?
Es ist immer hilfreich, seine Behauptungen auch zu belegen oder die Argumente wenigstens nachvollziehbarer darzulegen. Die vermeintlich neutralisierende Wirkung des generisches Maskulinums ändert jedenfalls nichts an der behaupteten Argumentation des Gerichts mit dem Verweis auf die historische Verwendung.
Chauvinismus? Wieso sollte es chauvinistisch sein, wenn man das generische Maskulinum verwendet, welches ja neutralisierend ist.
Außerdem möchte ich mich von meiner Bank nicht chauvinistisch behandeln lassen. Das kann gerne bei mir im Schlafzimmer bleiben; und das mit Sicherheit nicht mit einem Sparkassen-Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin.
Zum eigentlichen Inhalt:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=81591&linked=pm
Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum").[...]
Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: "Kontoinhaber"; §§ 488 ff. BGB "Darlehensnehmer"). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.Das ist eine hirnrissige Argumentation. Der Senat verkennt eben ganz klar die Benachteiligung, indem er lapidar auf die übliche Praxis verweist. Das heißt nichts anderes als: ist zwar scheiße aber wird halt schon immer so gemacht und ist Usus.
Ich hoffe mal, die nächste Instanz wird die ordentlich und ganz männlich klatschen.