@Unik Ja, ähm, nö.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der Menschenwürde in zahlreichen Entscheidungen definiert. Hiernach bezeichnet die Menschenwürde den Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder sozialem Status.
Wenn die Würde eines Menschen lt. Bundesverfassungsgerichtes nichts mit seinen Leistungen, geistigem Zustand oder sozialem Status zu tun hat, dann kann die Menschenwürde per se schon nicht durch irgendein BGE oder bedingungslose Sozialleistungen getragen werden - denn die setzen einen bestimmten sozialen Status voraus.
Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
Ich würde mich auch nicht so weit aus dem Fenster lehnen andere darauf hinzuweisen, sie hätten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ja nur nicht verstanden, denn Jura hast du sicher auch nicht studiert. Das du die zahlreichen Entscheidungen des BVerfG bzgl. der Würde des Menschen so verstehst wie du sie verstehst, ist ja deine Sache.
Dein Verständnis hinkt schon in der Hinsicht, dass das BVerfG gleichermaßen entschieden hat, dass sehr wohl Sanktionen bis 30% für ALG II-Bezieher möglich sind.
Wenn also das BVerfG deinem Verständnis nach "meint", dass Hartz IV oder sonstige Sozialleistungen unabdingbar zum Erhalt der Menschenwürde sind - wie kann es dann sein, dass genau das selbe BVerfG sagt "Kürzungen bis 30%" seien in Ordnung?
Grundsätzlich und mathematisch bedeutet das: Man müsste Hartz IV deinem Verständnis nach bedingungslos auszahlen. Aber dann um 30% niedriger als bisher - weil 70% des bisherigen Satzes des Würde eines Menschen entsprechen - der Rest darf ja sanktioniert werden.
Gut, machen wir das dann künftig so. Jeder kriegt Hartz IV ohne was dafür tun zu müssen, aber eben nur 70% davon. Deal?