@xxrabiatorxx Dann stimmt entweder das nicht, was du verlinkt hast, oder Wikipedia schreibt was Falsches. Laut Wikipedia betreffen die 216 € das geld für Unterkunft außerhalb der bereitgestellten Massenunterkünfte. Ich zietiere noch mal Wikipadia:
Geldleistungen
Die Bedarfssätze nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG orientieren sich am auch für das Alg II und die Sozialhilfe maßgeblichen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz RBEG. Sie liegen aber dennoch (Beispiel Alleinstehende) um etwa 40 Euro/Monat darunter, weil in den Bedarfssätzen nach § 3 AsylbLG der laufende Ergänzungsbedarf an Hausrat und Reinigungsmitteln nicht berücksichtigt wurde (Kürzung um ca 30 Euro), und weil nach Auffassung der Bundesregierung das AsylbLG für die Leistungsberechtigten auch zu Einsparungen bei der medizinischen Versorgung führt, da keine Praxisgebühr und keine Zuzahlungen für Medikamente etc. zu leisten sind (Kürzung um ca 10 Euro).[14]
Zu weiteren teils gravierenden Kürzungen kommt es, da § 3 AsylbLG anders als das Alg II und die Sozialhilfe keine expliziten Regelungen zu Mehrbedarfszuschlägen für dezentrale Warmwasserkosten, bei Schwangerschaft und für Alleinerziehende, zu Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, zu Erstausstattungen für Kleidung oder bei Bezug einer Wohnung enthält. § 6 AsylbLG sieht insoweit nur einen „unabweisbaren“ Bedarf vor. Da in der Praxis der laufende Bedarf an Hausrat und Putzmittel allenfalls auf Antrag gewährt wird, kommt es nach Meinung des Flüchtlingsrat Berlin auch insoweit zu einer faktischen Kürzung gegenüber dem im Bereich des Alg II und der Sozialhilfe anerkannten Existenzminimumsbedarf.[15]
Geldleistungen in Aufnahmeeinrichtungen
Grundsätzlich soll der gesamte persönliche Bedarf in Aufnahmeeinrichtungen durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit das mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Werden abweichend von diesem Grundsatz alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so regelt § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG die Höhe der zu gewährenden Geldleistungen. Hierzu wird ein mehrstufiges System gebildet:
Notwendiger persönlicher Bedarf
in AufnahmeeinrichtungenGeldleistungen in €
Stufe Bezeichnung bis 31. Dezember 2015[16] ab 1. Januar 2016[17]
1 Alleinstehende Leistungsberechtigte 143 145
2 Zwei erwachsene Partner in Haushaltsgemeinschaft 129 131
3 weiterer Erwachsener ohne eigenen Haushalt 113 114
4 Jugendliche (14–18 Jahre) 85 86
5 Kinder (7–14 Jahre) 92 93
6 Kinder (0–6 Jahre) 84 85
Geldleistungen
außerhalb von AufnahmeeinrichtungenSoweit der Leistungsempfänger außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist und die Grundleistungen als Geldleistung gewährt werden, ergeben sich folgende Leistungsbeträge:
Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen
Geldleistungen in € (2015)
Stufe Bezeichnung notwendiger Bedarf notwendiger persönlicher Bedarf Summe
1 Alleinstehende Leistungsberechtigte
216 143 359
2 Zwei erwachsene Partner in Haushaltsgemeinschaft 194 129 323
3 weiterer Erwachsener ohne eigenen Haushalt 174 113 287
4 Jugendliche (14–18 Jahre) 198 85 283
5 Kinder (7–14 Jahre) 157 92 249
6 Kinder (0–6 Jahre) 133 84 217
Wikipedia: Asylbewerberleistungsgesetz