@Tussinelda Es sei unerlässlich, dass den Menschen rechtzeitig mitgeteilt werde, dass sie Deutschland verlassen müssten, erklärte das CPT in einem am Donnerstag veröffentlichten Bericht.
hast du ein Problem mit dem, was in dem Bericht steht?
ich zitiere daraus:
Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sehen vor, dass die Absicht, einen aus-ländischen Staatsangehörigen abzuschieben, unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise schriftlich mitzuteilen ist (Abschiebungsandrohung), einschließlich einer Belehrung darüber, welche Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung gegeben sind. Nach Ablauf dieser Frist darf der Termin der Abschiebung der Person nicht angekündigt werden.
es wird den abgelehnten Asylbewerbern rechtzeitig mitgeteilt, dass sie bis Stichtag x Zeit haben, Deutschland freiwillig zu verlassen (damit umgehen sie u.a.) eine Einreisesperre.
Nur so könnten sich die Menschen psychisch mit der Situation auseinandersetzen.
Damit wissen sie bereits, dass ihr Aufenthalt ein Ende hat. die Mitteilung enthält auch die Information, dass bei nicht erfolgter freiwilliger Ausreise eine Abschiebung droht/durchgeführt wird.
das ist Klartext und sollte von jedem halbwegs vernunftbegabtem Menschen verstanden werden.
Die Menschen können sich also darauf einstellen, dass sie das Land verlassen müssen.
was steht nun in dem Bericht, was der von dir verlinkte Spiegel NICHT aufgreift?
das hier zum Beispiel:
Im Verlauf der Abschiebungsmaßnahme wurden keine Vorwürfe der absichtlichen Misshandlung von Rückzuführenden durch begleitende Polizeibeamte an den CPT herangetragen. Im Gegenteil wurde die Maßnahme gut vorbereitet und professionell durchgeführt. ....
Die Zusammenarbeit seitens der deutschen Behörden, insbesondere der Bundespolizei und
der Bayerischen Staatlichen Polizei war hervorragend. Die Delegation hatte Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung, die sie besuchen wollte, u. a. die (Abschiebungs-hafteinrichtung), zu den Transportfahrzeugen und zu dem für die Abschiebung
gecharterten Flugzeug. Vollständiger Zugang wurde der Delegation auch zu den für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen gewährt, einschließlich vertraulicher operativer und medizinischer Informationen. Ferner konnte sie mit Rückzuführenden vertraulich sprechen.
...
Eingangs möchte der CPT klarstellen, dass während der Abschiebungsmaßnahme keine
Vorwürfe der absichtlichen Misshandlung von Rückzuführenden durch die Begleitbeamten der Landespolizeien oder der Bundespolizei an die Delegation herangetragen wurden. Im Gegenteil wurde die Maßnahme gut vorbereitet und professionell durchgeführt. Insbesondere begrüßte die Delegation die Bemühungen der meisten Begleitkräfte der Bundespolizei, sich während der gesamten Maßnahme den Rückzuführenden gegenüber zugewandt zu verhalten.
...
Die Delegation nahm positiv zur Kenntnis, dass alle Begleitbeamten während der esam-ten Abschiebungsmaßnahme professionell und respektvoll mit den ihnen zugewiesenen Rückzuführenden umgingen. Sie blieben ständig mit ihnen im Gespräch und versuchten, sie während der Wartezeit zu beruhigen. Wenn nötig, griffen sie schnell ein, wobei sie zunächst versuchten, die Situation zu deeskalieren. Der CPT begrüßt, dass der Schwerpunkt auf dynamische Sicherheit gelegt wird.
...
Die interne Anweisung der Bundespolizei enthält detaillierte Bestimmungen zur Anwendung von Gewalt und Zwangsmitteln. Insbesondere erfolgt die Anwendung von Zwangs-maßnahmen ausschließlich auf der Grundlage einer individuellen Risikobewertung und des Verhaltens des Rückzuführenden. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei Abschiebungsmaßnahmen können die folgenden Zwangsmittel zum Einsatz kommen:
Hand-und Fußfesseln aus Stahl, Plastik oder Klettband, Festhaltegurt („Body Cuff“) und Kopf-
und Beißschutz; die letzten drei Zwangsmittel dürfen nur von speziell ausgebildeten Polizeibeamten angewendet werden, wobei genaue Anweisungen zu befolgen sind. Jede Anwendung von Gewalt oder Zwangsmitteln wird dokumentiert. Darüber hinaus sind Waffen (also Schusswaffen, Tränengas, Schlagstöcke) gemäß einer anderen internen Anweisung sowie der Dienstanweisung für diese Rückführungsmaßnahme verboten.
Dieser Ansatz steht mit den von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
(FRONTEX) vereinbarten Zwangsmaßnahmen im Einklang, wie sie im Umsetzungsplan und dessen AnhangI („Operational Overview“) genannt sind.
http://docs.dpaq.de/14814-cpt-bericht.pdfbitte erläutere uns allen, wo du nach Kenntnisnahme des Berichtes dringenden Handlungsbedarf zur Änderung im Asyrecht siehst