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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

51.935 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 13:38
https://www.anwalt.de/rechtstipps/internationales-strafrecht-das-verbrechen-kennt-keine-grenzen_005605.html

Sollte ein bisschen Licht ins Dunkle bringen.

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 13:45
"Auslieferung (Recht)

Auch wenn ein Verdächtiger aus den oben genannten Gründen nicht ausgeliefert wird, bedeutet das für ihn nicht automatisch Straffreiheit. Da grundsätzlich auch im Ausland begangene Verbrechen in Deutschland verfolgt werden können (§§ 5 ff. StGB), kann dem Verdächtigen unter Umständen in Deutschland der Prozess gemacht werden."
Wikipedia: Auslieferung (Recht)
Zitat von RealoRealo schrieb:Die Bundesregierung möchte sich wohl gern auf irgendeine halblegale Weise solcher fauler Äpfel entledigen, aber diese ganzen Regelungen gelten nur für Länder, in denen das leben des Betreffenden nicht akut bedroht ist. dennoch wird das nicht immer eingehalten, und dazu brauche ich gar nicht das Beispiel Afghanistan bemühen, auch in die USA wird abgeschoben, auch wenn dem Betreffenden dort die Todesstrafe droht.
Dass den Tätern irgendwo eine Todestrafe droht, ist fast nie der Fall. Meistens handelt es sich um Kleinkriminelle, die eine Bedrohung durch Todestrafe herbeifantasieren


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 13:48
@intruder
ja
Beitrag von Tussinelda (Seite 1.361)
:D
offenbar reicht es nicht aus


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 13:55
@intruder

Ich finde immer noch nichts passendes in diesem Link, das meine Frage/n beantwortet.

Könntest du bitte den/die entsprechenden Gesetzestext/e posten, der/die sich auf einen ausländischer Straftäter beziehen, der eine Straftat in seinem Herkunftsland begangen hat.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:03
https://www.gc-advo.de/de/anerkennung/anerkennung-in-deutschland.html

Für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Deutschland gibt es kein einheitliches Verfahren. Je nach dem, was Inhalt des ausländischen Urteils ist, gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen, um einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Deutschland Wirkung zu verleihen.

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung von ausländischen Urteilen. Dies bedeutet, die Anerkennung eines ausländischen Urteils erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsaktes bedarf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Anerkennung von Ehescheidungen nach § 107 FamFG.

Dieser Grundsatz der automatischen Anerkennung bedeutet jedoch nicht, dass ein ausländisches Urteil automatisch die gleichen Wirkungen hätte wie ein deutsches Urteil. Denn um mit einem Urteil auch tatsächlich etwas anfangen zu können, muss es in der Regel vollstreckbar sein.

Und unmittelbar vollstreckbar sind in erster Linie Akte der deutschen Justiz. Daher ist in vielen Fällen die Vollstreckbarerklärung in einem so genannten "Exequaturverfahren" notwendig. Innerhalb dieses Verfahrens wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung in Deutschland vorliegen.

Urteile in Zivil- und Handelssachen

Ein zivilrechtliches Urteil auf Zahlung einer Geldsumme kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt. Das Verfahren wird auch "Vollstreckungsklage" genannt. Auch Urteile auf Vornahme einer Handlung oder auf Unterlassung (z.B. die Herausgabe eines Gegenstandes) können in dieser Weise anerkannt und sodann durchgesetzt werden.

Alternativ zur Vollstreckungsklage ist auch eine erneute Leistungsklage möglich. Innerhalb dieses erneuten normalen Klagverfahrens wird dann über die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils entschieden.

Sonderregelungen, insbesondere in der EU

In vielen Bereichen existieren aber auch Sonderregelungen. So gilt zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (in vielen Fällen allerdings nicht für Dänemark und Großbritannien), dass Urteile eines Mitgliedsstaates in dem anderen Mitgliedsstaat nach einem vereinfachten Verfahren gemäß den Art. 38 bis 52 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckbar erklärt werden können. Der in der Praxis wichtigste Vorteil dieses beschleunigten Verfahrens ist, dass die Vollstreckbarerklärung sofort und selbst ohne Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des Urteils erfolgt. Der Schuldner erhält zunächst auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme in dem Verfahren. Erst nach Vollstreckbarerklärung kann er ggf. einen Rechtsbehelf einlegen.

Handelt es sich um eine unbestrittene Forderung i.S. der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, kann sogar unmittelbar mit einer besonderen Bescheinigung des Ursprungsgerichtes in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten vollstreckt werden. Entscheidungen aus einem Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen können ebenfalls direkt vollstreckt werden.

Auch ein Urteil eines EU-Staates auf Zahlung von Unterhalt kann nach der EU-Unterhaltsverordnung in den anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar vollstreckt werden, ohne dass ein Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren notwendig ist. Eine Ehescheidung aus einem EU-Mitgliedsstaat muss in anderen Mitgliedsstaaten nicht in einem besonderen Verfahren anerkannt werden, Änderungen in Personenstandsbüchern können unmittelbar vorgenommen werden.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:13
@intruder
In meinem Beispielfall, wäre jedoch noch kein Urteil von einem ausländischen Gericht erfolgt, da sich der gesuchte mutmaßliche (außereuropäische) Täter vorbeugend der Strafverfolgung durch Flucht entzogen hat. In dem Land aus dem er herkommt, könnte ihm jedoch ein Todesurteil drohen, aufgrund der besonderen Schwere des Verbrechens (z.B. Raubmord oder sexueller Missbrauch und Tötung eines Kindes/einer erwachsenen Person))


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:23
Du meinst so etwas?

Paradies für Schwerverbrecher
Rund 230 000 Deutsche machen Jahr für Jahr Urlaub in der Dominikanischen Republik, mehr als 30 000 ließen sich dort nieder. Sie träumten vom Paradies - aber auch Kriminelle prägen das Bild. Das Bundeskriminalamt sieht einen „Rückzugsraum für gesuchte Straftäter“.

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-42008732.html

https://www.advopedia.de/news/kurios/flucht-nach-straftat-keine-auslieferung (Archiv-Version vom 22.10.2017)


Aber wie oben in dem Link schon stand:
Besonders wichtig: Die Auslieferung erfolgt nicht, wenn dem Straftäter im ersuchenden Staat die Verfolgung wegen seiner politischen Anschauungen, wegen seiner Rasse, Religion o.Ä. droht. Ebenso wird nicht ausgeliefert, wenn dem Täter im ersuchenden Staat die Todesstrafe droht. Hier muss der ersuchende Staat zusichern, dass entweder die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.



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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:27
@chorus
ich verstehe Deine Logik gerade nicht ganz, wenn ein Täter noch gar nicht verurteilt ist, dann kann ihm doch auch noch gar keine Strafe drohen....also wie kann er, so er nicht der tat überführt wurde und das Urteil bekannt, damit argumentieren, dass ihm die Todesstrafe droht? Er muss ja dann ein Urteil nachweisen oder wenigstens eine Verhandlung, irgendetwas......


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:33
@Tussinelda

Nein das geht schon. Nehmen wir an A wird gesucht, weil er in Las Vegas von einem Casino aus in eine Menschenmenge geschossen hat. Grundsätzlich droht A in Nevada die Todesstrafe. Eine Auslieferung von A in die USA kann demnach nur erfolgen, wenn die USA zusichert, dass ein etwaiges Todesurteil nicht vollstreckt wird.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:35
vom Migrantenthread, weil es dort als OT reklamiert wurde:

Migrantengewalt in Deutschland (Seite 1183) (Beitrag von Realo)

Es ging um Gewalttäter, welche nicht abgeschoben werden dürfen, wenn sie in ihrem Land mit Tod bedroht sind:
Tussinelda:
Der Schutz gilt demnach „ausnahmslos“, lässt nicht „einmal im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, Abweichungen zu“ und gilt unabhängig von den Aktivitäten der betroffenen Person
Das Leben der Nation kann also bedroht werden, macht nichts, das Wohl des Täters kommt vor der Nation.

Heißt es nicht mehr, "Schaden vom ... Volk (Nation) ist abzuwenden"? Ist das schon gestrichen im GG, @Realo ?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:37
@intruder
Du meinst so etwas?

Paradies für Schwerverbrecher
Rund 230 000 Deutsche machen Jahr für Jahr Urlaub in der Dominikanischen Republik, mehr als 30 000 ließen sich dort nieder. Sie träumten vom Paradies - aber auch Kriminelle prägen das Bild. Das Bundeskriminalamt sieht einen „Rückzugsraum für gesuchte Straftäter“.
Ja, das kommt hin.

Der Täter bekommt Schutz (Asyl) und kommt ungestraft davon. Deutsche Straftäter, die sich ins Ausland flüchten, wo man an sie nicht mehr rankommt, (weil u.a. kein Auslieferungsabkommen mit dem betreffenden Land besteht) erhalten dort zumindest nicht einen offiziellen Schutz/Asylstatus.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:42
@chorus

Die Frage ob A aus meinen obigen Beispiel in Deutschland Asyl bekommen würde, beantwortest du nach meinem Dafürhalten ein wenig pauschal. Ich glaube nicht, dass du das so wie du es schreibst belegen kannst.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:45
Zitat von intruderintruder schrieb:Beispiel in Deutschland Asyl bekommen würde
Ich glaube es macht noch nicht mal einen Unterschied ob er hier Asylgründe hat oder Wirtschaftsflüchtling ist. Abgeschoben könnte er in keinem Fall, und unsere Bevölkerung ist dieser potentiellen Gefahr ausgesetzt.

Das dies gutgeheißen werden kann erschließt sich mir nicht. Ich studiere gerade die neuen Gesetze ein wenig. Mal sehen ob da was zielführendes bei ist, sonst muss es doch der Stammtisch richten.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:47
@intruder
Ja das hatten wir hier schon, ich meinte aber, es muss eine Tat begangen worden sein, nachweislich und der Täter soll dieser Tat auch angeklagt werden. In Deinem Beispiel geht es ja um Auslieferung, das ist ja geregelt. Es wurde doch gefragt, ob er auch hier strafrechtlich belangt werden kann


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:51
@intruder
@Tussinelda
Also erhält jemand KEIN Asyl, wenn er angibt, dass ihm die Todesstrafe oder Folter droht, weil er in seinem Herkunftsland wegen eines schwerwiegenden Verbrechens gesucht wird, dass eine Todesstrafe oder Gefängnisstrafe zur Folge haben könnte?
Es muss zwingend und erwiesenermaßen ein offizielles Urteil vorliegen?

Wenn ja, dann kann derjenige ja ohne weiteres abgeschoben werden und gut ist. Dann hat sich meine spezielle Frage (Flucht vor der Gerichtsbarkeit) erledigt. Er bekommt in diesem Fall keinen Schutz/Asyl!


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:52
@Tussinelda
b) Im Ausland

Für Straftaten, die im Ausland begangen werden, gilt zunächst gemäß dem Territorialitätsprinzip das örtlich anwendbare Strafrecht. Für besonders schützenswerte inländische (deutsche) Rechtsgüter oder international geschützte Rechtsgüter sehen §§ 5,6 StGB dennoch deutsches Strafrecht vor, unabhängig vom Ort der Tat und der Nationalität des Täters.

Beispiele für den Schutz besonderer deutscher Rechtsgüter nach § 5 StGB: Vorbereitung eines Angriffskriegs auf Deutschland, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Entziehung eines Kindes, besondere Straftaten gegen die Umwelt, Organhandel

Beispiele für den Schutz internationaler Rechtsgüter nach § 6 StGB: Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, Menschenhandel, unerlaubter Vertrieb von Betäubungsmitteln

Andere Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, sind nach § 7 S.1 StGB ebenfalls nach deutschem Strafrecht zu beurteilen, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Ort keiner Strafgewalt unterliegt.

Beispiele: Ein deutscher Tourist wird im Urlaub in Thailand ausgeraubt. Auch dort ist Raub unter Strafe gestellt, so dass deutsches Strafrecht gilt.

Ebenso sind Auslandstaten nach deutschem Recht strafbar, wenn sie auch am Tatort mit Strafe bedroht sind und der Täter bei der Tat Deutscher war oder es nachher geworden ist, § 7 S.2 1.Alt. StGB.

Beispiel: Ein Deutscher betreibt in Paris illegalen Waffenhandel oder ein Schwede begeht in Stockholm eine schwere Körperverletzung und erhält später die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der letzte Fall von Auslandstaten, die deutschem Strafrecht unterfallen, sind Taten, die im Ausland von Ausländern begangen werden. Ist die Tat auch am Tatort strafbedroht und wird der Täter im Inland (Bundesrepublik Deutschland) betroffen, so kommt es auf die Frage der Auslieferung an. Das deutsche Strafrecht findet nur Anwendung, wenn das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung grundsätzlich zwar gestattet, der Ausländer aber nicht ausgeliefert wird, weil das erforderliche Auslieferungsersuchen des anderen Staates nicht gestellt oder von deutschen Behörden abgelehnt wird oder aber die Auslieferung nicht ausführbar ist, § 7 S.2. 2.Alt. StGB.



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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 14:54
Um es einfacher zu machen, ein Täter aus dem friedlichen Teils Afghanistans hat ein Kind vergewaltigt und gemeuchelt. Er findet sich in Deutschland ein. Die Tat ist in Afghanistan nicht ausermittelt. Der Wunsch vieler ist Tatsache, nach Afghanistan wird nicht abgeschoben.

1. Man wird ihm hier keinen Prozess machen können weil wir ja nicht umfassend ermitteln können und nicht alle Zeugen verfügbar sind.
2. Vorbeugehaft gibt es nicht
3. Wir können nur vollkommen entspannt warten ob er eine neue Tat begeht und hier bestraft werden kann.

Sieht das Procedere so aus, oder kann da was passieren außer warten?


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Realo ehemaliges Mitglied

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 15:04
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:ein Täter aus dem friedlichen Teils Afghanistan
Wenn ich dich bitte mir den friedlichen teil Afghanistans zu zeigen wirst du mir sicher eine Karte vorlegen, die mindestens 10 Monate alt ist.
Im Übrigen wird nicht nach sicheren/unsicheren Herkunftslandregionen gewertet, sondern nach sichern/unsicheren Herkunftsländern.
Das wird dir aber sicher auch dein Stammtisch erklären können. :troll:


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 15:07
Zitat von RealoRealo schrieb:as wird dir aber sicher auch dein Stammtisch erklären können. :troll:
Ich dachte Du könntest mir erklären ob etwas anderes als warten geht.

Man kann wahlweise auch noch einfügen

Er hat in Deutschland erneut ein Kind vergewaltigt und ist zu 4 Jahren verurteilt worden. Diese hat er abgesessen ...

immer noch nur warten?

So stelle ich mir wirklich den Schutz der Bevölkerung vor.


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Realo ehemaliges Mitglied

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 15:08
Tja, that's Strafrecht.


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