Tussinelda
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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
31.05.2017 um 12:12@neugierchen
ja, ich bestehe darauf.
Und hier Dein Beleg. Aber Du mit all dem Wissen, solltest das wissen und nicht schon wieder mit FakeNews kommen, denn bisher habe ich keine FakeNews verbreitet, dies sind nur Deine Versuche, mich zu diskreditieren.
http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/PersoenlicheAntragstellung/persoenliche-antragstellung-node.html
ja, ich bestehe darauf.
Und hier Dein Beleg. Aber Du mit all dem Wissen, solltest das wissen und nicht schon wieder mit FakeNews kommen, denn bisher habe ich keine FakeNews verbreitet, dies sind nur Deine Versuche, mich zu diskreditieren.
Schriftliche Anträge nur in Ausnahmefällen
Nur in besonderen Fällen ist der Asylantrag schriftlich beim Bundesamt zu stellen.
Dies betrifft Asylsuchende,
die einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzen,
die sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam,
die sich in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder
die sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden, oder
die minderjährig sind und bei denen die gesetzliche Vertretung nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Ein Antrag auf Asyl (siehe Download in der rechten Spalte) kann nicht aus dem Ausland gestellt werden.