@Thalassa Thalassa schrieb:Da wurde alles mündlich vereinbart, von den Betriebskosten bis hin zur Kündigungsfrist! Natürlich sollte man bei derlei Vereinbarungen immer einen Zeugen haben, um eventuelle Streitigkeiten zu vermeiden
langsam. wenn nichts schriftliches vorliegt, gilt einfach das allgemeine mietrecht sowie die betriebskostenverordnung und die heizkostenverordnung (abgesehen von ausnahmefällen). da die kündigungsfristen im allgemeinen mietrecht verankert sind, gelten sie. bei den betriebskosten gibt's gerne streit ob die (mündlich vereinbarte) miethöhe eine warmmiete, eine pauschalmiete oder eine kaltmiete zuzüglich betriebskostenvorauszahlung ist, das ist ein heikles thema, ausserdem steht dann immer die frage im raum wie eigentlich der verteiler bei den betriebskosten ist.
auf zeugen zu mündlichen vereinbarungen sollte man sich nie verlassen - zum einen treten die streitigkeiten ja meist erst jahre später auf, und dann musste den fraglichen zeugen erstmal wieder herkriegen und der muss sich EXAKT erinnern können, und ehepartner, lebensgefährten und ähnliches sind dafür per se ziemlich ungeeignet. ein richter könnte einen solchen zeugen unter umständen sogar ablehnen.
SCHRIFTLICH ist das mittel der wahl - alles andere macht in 99% der fälle probleme (wenn's zum streit kommt, was ja nicht sein muss).