rhapsody3004 schrieb:Für KV bspw., müsstest du neben dem objektiven Tatbestand mindestens eine Fahrlässigkeit auf subjektiver Tatbestandsseite nachweisen, damit es wenigstens für die strafrechtlich relevante fahrlässige KV reicht.
In eine KV kann man auch einwilligen, sowohl persönlich als auch durch die Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter, wenn die direkt betroffene Person aus Gründen (minderjährig, nicht geschäftsfähig, Koma usw.) nicht einwilligungsfähig ist. Wird beim Ohrlochstechen, Blut abnehmen, dem sportlichen Boxkampf oder der Blinddarm-OP tagtäglich millionenhaft gemacht. Vorraussetzung ist, dass die KV gesetzlich (ärtzlicher Eingriff), "dem Herkommen nach" (Boxkampf) oder zumindest dem mutmaßlichen Willen der Person nach (Rettungsschwimmer, die dem wild um sich schlagenden Ertrinkenden den Finger brechen, um ihn unter Kontrolle zu kriegen) einwilligungsfähig ist und die durchführende Person sachkundig ist bzw. nach bestem Wissen und Gewissen handelt, und, wenn anwendbar, Regeln des hygienischen (Tätowierer) und standes- und kunstgemäßen Handelns (Chirurg) beachtet.
Bei einer Anwendung des Tests nach Gebrauchsanweisung wirst du keine wie auch immer geartete Fahrlässigkeit konstruieren können.
calligraphie schrieb:Seit ich das hier am Wochende gelesen habe , sollte man sich evtl. mit der Frage der Haftung auseinandersetzen .
Wenn zB eine Privatperson wissentlich, eine nicht unerhebliche Gruppe , dem Risiko einer Infektion aussetzt was dann ?
Wenn die Folgen zB Schließung einer ganzen Einrichtung sind. Eltern nicht arbeiten können , Kinder infiziert wurden nebst Erziehern ? Soll dann der Staat für diese Fahrlässigkeit aufkommen ?
rhapsody3004 schrieb:Allerdings dürfte es sich in Sachen wissentlich mit dem Corona-Virus infiziert und dann einfach trotzdem dreist zur Arbeit kommen und auch noch darüber schweigen, sicherlich anders verhalten. Ist nicht mit deinem Beispiel des Alltäglichen vergleichbar.
Das ist an und für sich das Musterbeispiel, um die verschiedenen Spielarten des Vorsatzes durchzudeklinieren:
Ich habe Corona und gehe bewusst arbeiten, um andere zu infizieren -> direkter Vorsatz, gefährliche KV (weil Tatfolge "Siechtum" möglich, wahrscheinlich und beabsichtigt)
Ich habe Corona und gehe bewusst arbeiten, weil es mir egal ist -> bedingter Vorsatz, gefährliche KV (weil Tatfolge "Siechtum" möglich, wahrscheinlich und billigend in Kauf genommen)
Ich weiß nicht, ob ich Corona habe, gehe aber davon aus und gehe arbeiten, weil es mir egal ist -> Eventualvorsatz, gefährliche KV(weil Tatfolge "Siechtum" möglich, nicht auszuschließen und billigend in Kauf genommen)
Ich weiß nicht, ob ich Corona habe, gehe aber nicht davon aus und gehe arbeiten, weil es mir egal ist -> Eventualvorsatz, gefährliche KV(weil Tatfolge "Siechtum möglich, nicht auszuschließen und billigend in Kauf genommen)
Ich habe Corona, gehe aber durch einen negativen Test vom Gegenteil aus und gehe arbeiten -> maximal ein Fahrlässigkeitsdelikt, aber vermutlich auch das nicht
Ich habe Corona, habe aber nie einen Test gemacht und gehe einfach so arbeiten, weil ich mir denke, wird schon nix passieren -> Fahrlässigkeit, weil ich mir die notwendige Information hätte mit vertretbarem Aufwand beschaffen können
rhapsody3004 schrieb:Habe noch ergänzt. Und Corona fällt darunter oder nicht? Darum passte ja auch abahatschis Vergleich nicht gut, meiner Meinung nach.
Selbstverständlich fällt Corona explizit unter diese Regelung