@interpreter heute um 21:06
Sie wirft Lohfink vor, dass sie sich im Prozess Nachfragen verweigert habe. Es sei nicht verstehbar, wieso bei der Anzeige zuerst von einvernehmlichem Sex und eine Woche später von Vergewaltigung die Rede gewesen war.
Was? Ich dachte Angeklagte hätten das Recht Aussagen zu verweigern, ohne das man das gegen sie auslegen darf.
Es ist doch ganz einfach, wenn man sich denn etwas Mühe mit dem Verstehen gibt. Du hast zwar recht damit, dass der Angeklagte vor Gericht schweigen darf und ihm das nicht nachteilig angerechnet werden darf.
Nun hat Lohfink in Vernehmungen zwei widersprüchliche Aussagen gemacht. Zunächst war es einvernehmlicher Sex, zwei Wochen später sagte sie aus: "Vergewaltigung". Nun vor Gericht schweigt sie dazu.
Wenn nichts erläutert wird, dann bleiben die widersprüchlichen Aussagen so stehen. Das Gericht ist ja nun auch nicht verpflichtet, wie du es offensichtlich gerne hättest, die für Lohfink vorteilhafteste aus den beiden sich widersprechenden Aussagen heraus zu suchen und die andere zu ignorieren, wenn sie sich selbst nicht dazu äußert.
Also: das Schweigen wurde ihr nicht negativ angelastet, aber eben auch nicht positiv (wie denn auch?). Und natürlich blieb damit der unaufgelöste Widerspruch bestehen und dieser wurde auch negativ für die Glaubwürdigkeit Lohfinks gewertet, da sie sich nicht um eine nachvollziehbare Erklärung bemüht hatte (die es wohl auch nicht gab). Ist doch ganz logisch.