Tussinelda schrieb:genau, ich kenne mich aus, so ganz zufällig, denn ich habe nun einmal viel mit diesen Gesetzen zu tun.
Herzlichen Glückwunsch. Das macht dich zum einzigen hier der sich richtig auskennt....
Tussinelda schrieb:Und die Beweislast wird quasi umgekehrt, nicht vollständig, deshalb nur Beweiserleichterung und nicht Beweislastumkehr. Du kannst ruhig glauben, was ich schreibe, ich denke mir das nicht aus.
Es geht nicht ums Glauben, es geht um wissen bzw recherchieren.
§22 Beweislast ist nicht gleich Beweislasterleichterung, die Beweislasterleichterung geht ggf aus der Nutzung des §22 einher ist aber weder benannt im AGG, noch irgendwo anders. Aber das wusstest du sicher schon und hast dich nur falsch ausgedrückt.
wie ich schon Schrieb:
gagitsch schrieb:Beweislast und Beweiserleichterung sind unterschiedliche Dinge.
gagitsch schrieb:Es gibt in der Gesetzgebung keine Beweiserleichterung.
Die Beweislast die in der Gesetzgebung verfasst ist, ist eine rechtliche Festlegung. Dein Beweiserleichterung ist ein gesetzlich nicht festgelegt Handhabe der Justiziare um in Einzelfallentscheidungen überhaupt handeln zu können, da ich der Gesetzesfestlegung eben nicht festgelegt werden kann, zumindest in nicht allen Fällen, wann welcher Beweis wann, wie wirkt.
Um deine ggf falsche Darstellung(unabsichtlich sicher) zu verdeutlichen, ist die Beweislast das Substantiv und die Beweiserleichterung das Adjektiv, wie man mit der Beweislast umgeht, sozusagen.
Die Beweiserleichterung dient der Nutzbarkeit, die Beweislast ist der rechtliche Fakt.
Es bleiben unterschiedliche Dinge.
Aber wusstest du, du kennst dich ja zufällig damit aus und unterstellst anderen immer was diese alles so nicht wissen.
Danke fürs Gespräch.