peterlee schrieb:Weiss jemand genau, ob JS irgendwelche Auflagen in D. hat oder hier als komplett unbelastet gilt? Abgesehen von Ashfords wirklich beeindruckender Recherche (danke Ashford das hat mir viele neue Infos gegeben), ganz konkret bezogen auf JS?
Es schwirren leider immer wieder konfuse Behauptungen durch die Gegend. Vielleicht wird einiges etwas klarer:
1. Der Doppelmörder wurde rechtskräftig verurteilt. Daran beisst die Maus keinen Faden ab, so kann man klar und deutlich überall von einem verurteilten Doppelmörder sprechen. Ihn als "nicht vorbestraft" zu bezeichen wäre dagegen Unsinn.
2. Die Frage, die hier manchmal dahintersteckt ist eher, ob diese Verurteilung heute noch, da, wo er sich aufhält, Auswirkungen auf sein Leben hat. Die gibt es durchaus:
a. Die Auflagen aus Virginia: Die gelten erst einmal nur in Virginia. Wenn der Staat Virginia Interesse daran hätte, einen Verstoss gegen die Auflagen zu ahnden, könnte er innerhalb der USA relativ leicht eine Überstellung an seine Gerichtsbarkeit erreichen .Von ausserhalb der USA dagegen, und besonders von Deutschland aus, ist das extrem unwahrscheinlich bis unmöglich. Ein Verstoss gegen die Auflagen wird auch nicht so gravierend sein können, dass Deutschland deswegen eine eigene Strafverfolgung einleiten würde. Das Fazit ist daher: in Deutschland braucht er sich um die Auflagen nicht sonderlich kümmern.
b. Im Ausland und in den USA jedoch sind durchaus Auswirkungen vorhanden: Für die USA besteht entsprechend des Einwanderungsgesetzes (INA) ein lebenslanges Einreiseverbot. Nie wieder darf er amerikanischen Boden betreten, tut er es dennoch, würde er abgeschoben und evtl, bestraft. Gleiches gilr in vielen anderen Staaten der Welt, z.B. in Canada: ein verurteilter Mörder ist dort nicht willkommen. Reist unser Doppelmörder ins Ausland besteht für ihn also immer das Risiko an der Grenze zurückgewiesen zu werden.
3. Hat die Verurteilung eine Eintragung in das deutsche Bundeszentralregister und ein deutsches Führungszeugnis zur Folge?
Grundsätzlich besteht nach § 54ff BZRG die Möglichkeit der Aufnahme einer ausländischen Verurteilung in das deutsche umgangssprachlich so genannte "Vorstrafenregister." Und damit kann sie auch in einem Führungszeugnis erscheinen. Wird sie aufgenommen, wird sie wie eine deutsche Verurteilung behandelt. Lebenslange Freiheitsstrafen werden nicht getilgt. Allerdings gilt in diesem Zusammenhang, dass eine ausländische Verurteilung so betrachtet werden soll, wie eine, die bei gleichem Sachverhalt in Deutschland erfolgt wäre. Der Doppelmörder könnte hier eventuell auf die Möglichkeit der Jugendstrafe verweisen, die dann schon lange getilgt wäre.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Doppelmörder ist und bleibt genau das: ein verurteilter Doppelmörder. Direkte Auswirkungen dieser Tatsache auf sein Leben in Deutschland hat er m.E. nicht zu fürchten, allerdings ist damit zu rechnen, dass eine Eintragung im Bundeszentralregister besteht.
Anders ist es bei Auslandsreisen: hier können sich je nach Land Beschränkungen und Risiken ergeben. Er sollte also lieber brav zu Hause bleiben.