MisterStringer schrieb:Darf Söring seine Coaching-Dienste in den USA anpreisen und zahlende Kunden anwerben?
Da gibt es doch sicherlich gesetzliche Bestimmungen.
Ja, wobei es da im Prinzip eine Grauzone gibt, siehe unten.
Justsaying schrieb:Ansonsten gaebe es noch das Arbeitsvisum, das auch nicht gerade billig ist. Ich koennte mir aber vorstellen, dass das nicht greift fuer jemanden, der ausserhalb der USA sitzt (und vermutlich nur eine eher beschraenkte Anzahl an Stunden fuer US-Buerger taetig ist).
Nein. JS wird nie wieder einen Fuss in die USA setzen dürfen, er wird nie wieder ein Visum oder gar eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, denn er ist ein verurteilter Mörder. Das hat auch nichts mit Bewährungsauflagen zu tun, die mag es zusätzlich seitens des Gerichts geben, sondern das gilt für alle verurteilten Mörder: das Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsgesetz der USA (INA) verbietet jegliche Einreise für Mörder für immer.
Und das ist auch gut so. Jemanden wie JS wollen wir hier sicherlich nicht haben.
calligraphie schrieb:Ich erinnere mich nicht, (korrigiert mich bitte unbedingt falls ich im Irrtum bin) dass es im
Urteil gegen Söring eine Auflage vom Richter gab, dass er finanzielle Erträge aus der Vermarktung, nicht generieren darf. Bzw diese zb den Hinterbliebenen oÄ zukommen lassen müsste. Auch in den Ausführungen von Parole Board gab es m.E nach keine Einschränkungen/ Auflagen bzgl monetärer Profite aus zukünftiger Arbeit.
Er darf nur eben nie wieder in die USA reisen.
Nun gibt es noch zwei Dinge:
Zur Grundfrage: als die Gesetze erlassen wurden, das massgebliche hier in den 50er Jahren, gab es noch keine virtuelle "Arbeit" über Ozeane hinweg in "real time." Der Gesetzgeber hat sich das gar nicht vorstellen können und daher auch weitgehend nicht geregelt.
Ich habe als Rechtsanwalt auch ab und zu deutsche Mandanten, die in ihren lieblichen Häusern in Bayern wohnen, während ich hier an der Westküste der USA bestimmte Dienstleistungen für sie, bzw. ihre Unternehmen verrichte. Dabei sehe ich meine Mandanten nur über zoom oder ähnliche videocalls. Das ist aber kein Problem, denn so lässt sich heute tatsächlich arbeiten. Ein "coaching" Angebot, was auch immer so etwas sein soll, kann genauso funktionieren.
Juristisch kann es sein, dass man in so einem Fall die Regeln in beiden Staaten beachten muss. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Steuerfragen. Sonst gilt meistens das Recht, wo der betreffende "Arbeiter" auch physisch ist. Das gilt vor allem für Arbeitserlaubnisse: als amerikanischer Staatsbürger darf ich freilich in den USA arbeiten, ich muss gemäss des Wohnsitzprinzips mein Einkommen hier auch versteuern.
Wie wir oben schon sagten, darf der Doppelmörder die USA nie mehr physisch betreten. Bietet er nun aber seine Dienste einem Amerikaner in den USA an, indem er diesen z.B. über "zoom" coacht, während er in Hamburg sitzt, betritt er die erwähnte Grauzone: die Frage ist: "wo 'arbeitet' er in dem Moment? In Deutschland oder den USA?" Die Mehrheit der Meinungen sagt dazu wohl: da, wo er physisch ist, also in Deutschland. Dementsprechend muss es dort erlaubt sein, was er tut und er muss sein Einkommen aus dieser Arbeit in Deutschland versteuern.
Es gibt aber auch -bisherige- Minderheitsmeinungen zu dem Thema: Der Bundesstaat Californien z.B., da er ewig pleite ist, hat vor ein paar Jahren entschieden, dass in solchen Fällen entscheidet, wo der Empfänger der Dienstleistungen ist: ist dieser in Californien, muss der Dienstleister, auch wenn er weit weg ist, das daraus entstandene Einkommen in Californien versteuern. Und dem steht auch das existierende Doppelbesteuerungsabkommen nicht unbedingt entgegen.
Freilich: all das ist am Ende nur durchsetzbar gegen jemanden, der auch vor Ort ist, und das gilt auch für letzteres: In vielen Bundesstaaten gibt es Gesetze, die es verbieten, dass jemand aus seiner Straftat finanziellen Gewinn schlägt. Dieser kann eingezogen werden und z.B. an die Opfer ausgezahlt werden. Aber auch hier gilt ein Grundsatz amerikanischen Rechts: man muss das juristisch durchsetzen können, und das kann man gegen Abwesende meisten nicht.
Solange der Doppelmörder also nicht wieder unser Land betritt, legal oder illegal, kann er vermutlich in Deutschland machen, was er will.