.Auslieferung aus Deutschland an die USA
Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an die USA
Die Auslieferung aus Deutschland in die USA richtet sich nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 sowie dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 und dem zweiten Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag von 2006. Deutschland lässt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger grundsätzlich nicht zu, was sich in Artikel 7 des Abkommens niederschlägt. Dieser lautet in Absatz 1: „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern.“ Zum anderen ergibt sich dies aus der stets zu beachtenden Verfassung gemäß Art. 16 Grundgesetz (GG). Nach Art. 16 Abs. 2 GG ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ausnahmsweise nur an andere EU-Länder und bestimmte internationale Gerichte zulässig, soweit „rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“ Diese Erlaubnis zur Auslieferung an EU-Mitgliedsstaaten ist eine neuere Entwicklung, die sich jedoch nicht auf andere Nicht-EU-Länder (“Drittstaaten”), einschließlich der USA, erstreckt.
Folglich müssen Deutschland und die USA ihre eigenen Staatsbürger nicht ausliefern, gleichwohl können sie es tun, wenn dies nach ihrem freien Ermessen angebracht erscheint und keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen. An die USA gerichtete Auslieferungsersuchen werden vom US-Außenministerium und dem Justizministerium bearbeitet. Sie können beiderseits nur in Fällen gestellt werden, in denen die mutmaßliche Straftat eine derjenigen ist, die im Anhang zum Auslieferungsvertrag aufgeführt ist. Zu diesen aufgelisteten Straftaten gehören beispielsweise Mord, vorsätzliche oder fahrlässige Tötung, Betrug und Raub. Im letzten Punkt heißt es jedoch: „33. Jede andere Straftat, deretwegen die Auslieferung nach dem Recht beider Vertragsparteien gewährt werden kann“, womit folglich auch jede nicht explizit gelistete Straftat grundsätzlich zur Auslieferung führen kann. Die zwei wesentlichen Einschränkungen, die nach deutschem Recht gem. § 3 IRG in diesem Fall beachtet werden müssen, sind, dass zum einen die vorgeworfene Handlung auch nach deutschem Recht strafbar ist (Gegenseitigkeit der Strafbarkeit) und es sich zum anderen nicht um ein bloßes Bagatelldelikt handelt.
Sofern Deutschland die Auslieferung eines US-Bürgers aus seinem Heimatland begehrt, muss es sich hierfür an seine US-Botschaft wenden, die das Auslieferungsersuchen an das US-Außenministerium übermittelt. Dieses wendet sich sodann an den zuständigen Staatsanwalt im Bezirk der Zielperson mit dem Ersuchen, das Auslieferungsverfahren vor einem US-Bundesgericht einzuleiten. In diesem Verfahren prüft das Gericht die gegen die Zielperson vorgelegten Beweise und entscheidet, ob diese ausreichen, um einen entsprechenden Haftbefehl zu erlassen. Zu diesem Zeitpunkt wird das Gericht ebenfalls entscheiden, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass die Zielperson eine vom Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und den USA umfasste Straftat begangen hat. Sollte sich herausstellen, dass ein ausreichender Verdacht der Begehung einer auslieferungsfähigen Tat vorliegt, wird das Gericht seine Erkenntnisse dem US-Außenministerium vorlegen. Das Außenministerium entscheidet sodann, ob die USA die betreffende Person an die Bundesrepublik Deutschland ausliefert.
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