Vampirella schrieb:Uneinvernehmlich ist und bleibt uneinvernehmlich ganz einfach. Wie sehr sowas das Opfer belastet weisst du nicht. Klar gibt es da unterschiede in der Gewalttätigkeit, das macht das eine nicht besser als das andere und wenn du das doch denkst bist du teil des Problems.
Dann bin ich wohl Teil des Problems.
Du bist also der Meinung, dass es strafrechtlich keinerlei Unterschiede zwischen einem sexuellen Übergriff, einer sexuellen Nötigung und einer Vergewaltigung geben sollte?
Richtig und wichtig ist erst mal, dass grundsätzlich jede "erkennbare" sexuelle Handlung "gegen den Willen" einer anderen Person "unter Strafe steht". Ist in Deutschland so und dürfte auch in der Schweiz so sein.
Jedoch finde ich es dann auch irgendwo vernünftig, dass man strafrechtlich nicht jede sexuelle Handlung über eine Kamm schert und sie mit dem gleichen Strafrahmen belegt, sondern anhand von unterschiedlichen Tatmerkmalen, die alle einen eigenen Strafrahmen haben, unterschieden wird.
Ist beim Diebstahl übrigens genauso. Nur als Beispiel mal.
Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache kann auf so unterschiedliche Art und Weise begangen werden, sodass Abstufungen per Gesetz einschließlich des festgelegten Strafrahmens einfach nötig sind. Das Verhältnis muss auch irgendwo gewahrt bleiben.
Du kannst nicht jemanden, der eine fremde bewegliche Sache "ohne" Gewaltanwendung oder "ohne" Androhung von Gewalt wegnehmen würde genauso hart bestrafen wie jemanden, der dies "mit" Gewaltanwendung (Faust zb.) oder "mit" einer Androhung von Gewalt tun würde. Ebenso weiter wird diese Tatbegehung nochmals anders bewertet, stellt für mich persönlich auch nochmal eine höhere Stufe der Gewalt dar, wenn die Wegnahme mit einer Waffe oder mit einem gefährlichen Gegenstand erfolgen würde, da durch die Verwendung einer Waffe eine nochmals viel höhere Gefährdungslage durch den Tatbegeher geschaffen wurde und der Wille beim Tatbegeher Unrecht zu begehen viel entschlossener/höher/schwerer wiegt.
Diese Abstufungen anhand des einfachen Diebstahl, des Raubes und des Schweren Raubes zb. kannst du jetzt auch ganz einfach auf eine sexuelle Handlung übertragen und warum eine sexuelle Handlung nicht gleich eine sexuelle Handlung ist, sondern diese auf so unterschiedliche Art und Weise mit oder ohne Beischlaf (direktes Eindringen in den Körper, der Vagina zb.) oder ohne Gewaltanwendung, mit oder ohne Androhung von Gewalt, mit oder ohne Waffe, mit oder ohne gefährlichem Werkzeug gegen den Willen einer anderen Person begangen werden kann, sodass auch bei einer sexuellen Handlung als Überbegriff Unterschiede gemacht werden müssen, um den jeweiligen Tatmerkmalen angemessen Rechnung zu tragen.
Alles über einen Kamm scheren und einen gleichen Strafrahmen festlegen wäre für mich auch eine Form von Ungerechtigkeit.
Der Wille, Wie und mit Was, ein Ziel bzw. einen Erfolg zu erreichen unabhängig von dem ob der Erfolg eingetreten ist oder nicht (auch der Versuch ist bereits bei § 177 StGB strafbar) kann so unterschiedlich sein und sollte auch schon bereits moralisch gesehen immer differenziert bewertet, anders bestraft, anders abgeurteilt werden.
Unsere Gesetzgebung hat sich also schon etwas dabei gedacht, wenn sie unterschiedlichen Sachverhalten unterschiedlich Rechnung trägt. Etwas dabei gedacht überhaupt Unterschiede mit jeweils anderen Strafrahmen zu machen.
So nun auch bei sexuellen Handlungen: Sexuellen Übergriffen, sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen.
Ganz einfach ausgedrückt ist eine Vergewaltigung zb. nochmal ein anderes Kaliber vom Täter ausgesehen und auch das Leid, der Schaden des Opfers wiegt bei einer Vergewaltigung nochmals höher.
Das muss man persönlich natürlich nicht so sehen. Persönlich kann man alles über einen Kamm scheren und in seiner Schwere gleich bewerten, aber juristisch finde ich es schon gut, dass Unterschiede gemacht werden, um den jeweils immer unterschiedlichen Härtegrad von Unrecht besonders hervorzuheben und das jeweilige Unrecht auch immer angemessen niedriger oder härter zu bestrafen.
Dass am Ende grundsätzlich alles Unrecht ist und bleibt, was gegen den Willen eines anderen Menschen geschieht, steht natürlich außer Frage.
Ps.
Und einfach nur Worte, Behauptungen, Anschuldigungen reichen nun leider nicht aus, um einen mutmaßlichen Täter für begangenes Unrecht schuldig zu sprechen.
Ein Angeklagter kann freigesprochen werden, weil grundsätzlich Zweifel überhaupt irgendeiner Schuld bestehen, kann aber auch nur wegen einem sexuellem Übergriff oder einer sexuellen Nötigung verurteilt werden, sollten die für eine Vergewaltigung zb. wesentlichen Tatmerkmale nicht erfüllt sein oder bestehen nur begründete Zweifel hinsichtlich der Schuld auf Vergewaltigung - während es hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs oder einer sexuellen Nötigung keine Zweifel geben braucht, weil die mittelbaren (Indizienbeweise zb. die auf einen Sachverhalt schließen lassen) und unmittelbaren Beweise (zeigen direkt einen Sachverhalt an) ausreichend genug hinsichtlich einer Taterfüllung und der Schuld des jeweiligen Angeklagten sind bzw. sein können.
Das sind jetzt nur einfache Worte, Beschreibung, Erklärungen von mir und man möge mir eine vollständige korrekte juristische Wiedergabe und Richtigkeit verzeihen.