Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 10:35@Paulaner
Paulaner schrieb:Kann ich dich evt. Priv. Anschreiben?Leider bist Du ja auch "versteckt." Du müsstest kurz aus Deinem "Versteck herauskommen", sprich Dich öffentlich zugänglich machen, dann schicke ich Dir ne Nachricht und Du kannst mir schreiben !
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 10:56Kann mir jemand schreiben war es mit dieser Glückwunschkarte auf sich hat?
Oder den Inhalt der Anzeige schreiben da ich zwar den link angeklickt habe aber nichts gefunden habe.
Liegt vielleicht daran das ich mit Handy online gehe.
Danke
Oder den Inhalt der Anzeige schreiben da ich zwar den link angeklickt habe aber nichts gefunden habe.
Liegt vielleicht daran das ich mit Handy online gehe.
Danke
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 11:29Also so daneben fand ich die Glückwunschkarte jetzt nicht. Versetzt euch doch mal in die Lage von Töchtern, deren Mutter des Mordes an den Großeltern angeklagt ist. Ich kann mir jedenfalls gut vorstellen, dass man sich mit Händen und Füßen dagegen wehrt auch nur in Betracht zu ziehen dass die Mutter so etwas getan haben könnte und zwar unabhängig davon ob sie es tatsächlich war oder nicht. Es lebt sich unter Umständen auch leichter mit der Überzeugung (oder Illusion) dass die Mutter unschuldig im Gefängnis sitzt, als mit dem Wissen dass die Mutter eine Mörderin ist.
Diesen Leuten ist gerade das Privatleben um die Ohren geflogen - an eine solche Situation kann man keine rein rationalen Maßstäbe anlegen.
Diesen Leuten ist gerade das Privatleben um die Ohren geflogen - an eine solche Situation kann man keine rein rationalen Maßstäbe anlegen.
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 11:40Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 11:48In der Anzeige steht:
"Liebste Mama, an Silvester denken wir ganz doll an dich und hoffen, dass du in 2013 wieder bei uns bist"
Also ich kann da beim besten Willen nichts verwerfliches daran finden. Die Töchter wollen nach außen hin zeigen dass sie zu ihrer Mutter stehen und dass sie der Überzeugung sind dass sie unschuldig ist. Da spielt auch der Aspekt der Gesichtswahrung eine Rolle, wer will schon Tochter eine Mörderin sein? Und sei die Beweislast noch so erdrückend, zur Not wird dann die Schuld der Mutter lebenslang geleugnet. Leute haben sich schon aus wesentlich weniger schwerwiegenden Gründen Lebenslügen zusammengebastelt und hartnäckig wider besseren Wissens daran festgehalten.
Und falls die Dame unschuldig sein sollte, ist an der Anzeige ohnehin nix auszusetzen.
"Liebste Mama, an Silvester denken wir ganz doll an dich und hoffen, dass du in 2013 wieder bei uns bist"
Also ich kann da beim besten Willen nichts verwerfliches daran finden. Die Töchter wollen nach außen hin zeigen dass sie zu ihrer Mutter stehen und dass sie der Überzeugung sind dass sie unschuldig ist. Da spielt auch der Aspekt der Gesichtswahrung eine Rolle, wer will schon Tochter eine Mörderin sein? Und sei die Beweislast noch so erdrückend, zur Not wird dann die Schuld der Mutter lebenslang geleugnet. Leute haben sich schon aus wesentlich weniger schwerwiegenden Gründen Lebenslügen zusammengebastelt und hartnäckig wider besseren Wissens daran festgehalten.
Und falls die Dame unschuldig sein sollte, ist an der Anzeige ohnehin nix auszusetzen.
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 11:57@Kevin04
Man unterscheidet im deutschen Strafrecht bei der "Freiheitsstrafe" als eine von mehreren möglichen Straf"arten" grundsätzlich zwischen der sog. "zeitigen" Freiheitsstrafe und der "lebenslangen" Freiheitsstrafe.
In § 38 II HS 1 StGB ist geregelt, daß das Höchstmaß der sog. "zeitigen" Freiheitsstrafe auf 15 Jahre begrenzt ist. MEHR geht also hier nicht!
Bis auf den Straftatbestand des Mordes sind alle Straftaten des StGB, die als Rechtsfolgenausspruch eine Freiheitsstrafe vorsehen -bei Erwachsenen!- auf eine Dauer von maximal 15 Jahren Freiheitsentzug ausgelegt.
Der Mordparagraph des § 211 StGB schreibt hingegen als einzige Norm des deutschen Strafgesetzbuches in seinem Rechtsfolgenausspruch ZWINGEND eine "lebenslange" Freiheitsstrafe vor.
§ 211
Mord.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Dieser Umstand ist auch genau der Grund, weshalb man beim Täter, bzw. bei der Tat i.S. § 211 StGB zwingend ein sog. "Mordmerkmal" der 1.-3. Gruppe des § 211 II StGB nachweisen muss.
(2) Mörder ist, wer
1. Gruppe :
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
2. Gruppe :
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
3. Gruppe :
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
"Lebenslange" Freiheitsstrafe i.S. des § 211 StGB heisst auch grundsätzlich "lebenslang", also bis die Sargträger in den Haftraum kommen.
Jedoch gibt es bei zeitigen Strafen die sog. Zwei-Drittel Regelung (Gedanke der Resozialisierung) , d.h. wenn sich ein Gefangener während der Haftverbüßung
1. anständig verhält
2. eine positive Sozialprognose bekommt
3. keine Wiederholungsgefahr besteht, etc.
dann kann der Häftling nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe den "Rest" zur Bewährung ausgesetzt bekommen.
Das heisst, daß er sog. "Bewährungsauflagen" und einen "Bewährungshelfer" bekommt.
Das alles kannst Du in §§ 56 ff StGB nachlesen.
Und jetzt zum Kern Deiner Frage, warum die mögliche Haft für HS, sofern sie verurteilt werden wird, so lange, nämlich ca. 25 - 26 Jahre andauern KANN.
Grundsätzlich sitzen "normale" LL´er (Fachjargon im Knast) im Durchschnitt etwa 18 Jahre im Knast.
Es müssen jedoch mindestens 15 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt sein (§ 57a I Nr.1 StGB), bevor die für den Häftling zuständige Strafvollstreckungskammer prüft, ob die sog. "Reststrafe" "zur Bewährung ausgesetzt werden kann". Im Weiteren müssen daneben auch kumulativ die weiteren Voraussetzungen des § 57 a StGB vorliegen, um nach 15 Jahren einen entsprechenden "Antrag" diesbezüglich zu stellen.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift des § 57a I StGB ist dessen Nr.2, wonach
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung der Strafe g e b i e te t (die vielfachach von mir angesprochene sog. "Schuldschwereklausel")
Das heisst, daß hier diese Automatik der Prüfung nach Ablauf von 15 Jahren , ob der Häftling den Rest seiner lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt bekommt, außer Kraft gesetzt wird.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verlangt vom verurteilenden Gericht in einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist.
Dafür sind beispielsweise folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung heranzuziehen:
•die besondere Verwerflichkeit der Tat -> mutmasslich die eigenen Schwiegereltern ermorden
•die Art der Tatausführung -> die besonders grausame Begehungsweise (Stich in den Hals, Kehle durchschneiden, übertöten)
•die Täterpersönlichkeit->Hass auf das/die Opfer
•die Motive-> ggf. von Neid auf das Vermögen der Opfer und Habgier zerfressen
•die Zahl der ermordeten Menschen-> hier direkt 2 Menschen auf einmal in einer Tat töten
Soweit eine solche Feststellung erfolgt, ist diese im Urteilstenor zu treffen("Schuldschwereklausel").
An diese Feststellung im Urteil ist dann das Vollstreckungsgericht auch gebunden.
Es entscheidet in diesem Fall nach 15 Jahren, wie viele Jahre der Gefangene noch zu verbüßen hat, bevor eine Entlassung möglich ist.
Und genau diese "Feststellung der besonderen Schwere der Schuld" im Strafurteil macht den "Malus" von durchschnittlich zusätzlich zu verbüßenden 7 Jahren dann auch aus !
d.h. anstatt etwa 18 Jahre werden es dann etwa durschnittlich 23-26 Jahre Haftverbüßung sein.
Unter Berücksichtigung vorbenannter Umstände wäre die heute 46 jährige HS dann bei Haftentlassung auf Bewährung (sofern sie es wirklich war und verurteilt würde) etwa 71 Jahre alt. Ich hoffe, daß diese Antwort für Dich verständlich war lieber Kevin04 ?
Kevin04 schrieb:@DolusDirectusDer Kollege, Tom Ripley hatte ja schon zu Recht darauf hingewiesen, daß das deutsche Strafrecht als Rechtsfolgenausspruch kein "2x Lebenslang" vorsieht. Ich versuche mal, dies noch etwas zu präzisieren, um es noch verständlicher zu machen:
Was meintest du mit deiner aussage wenn HS dann rauskommt wäre Sie 71? bekommt man für Doppelmord 2x Lebenslang? also 2x 15 Jahre?
Man unterscheidet im deutschen Strafrecht bei der "Freiheitsstrafe" als eine von mehreren möglichen Straf"arten" grundsätzlich zwischen der sog. "zeitigen" Freiheitsstrafe und der "lebenslangen" Freiheitsstrafe.
In § 38 II HS 1 StGB ist geregelt, daß das Höchstmaß der sog. "zeitigen" Freiheitsstrafe auf 15 Jahre begrenzt ist. MEHR geht also hier nicht!
Bis auf den Straftatbestand des Mordes sind alle Straftaten des StGB, die als Rechtsfolgenausspruch eine Freiheitsstrafe vorsehen -bei Erwachsenen!- auf eine Dauer von maximal 15 Jahren Freiheitsentzug ausgelegt.
Der Mordparagraph des § 211 StGB schreibt hingegen als einzige Norm des deutschen Strafgesetzbuches in seinem Rechtsfolgenausspruch ZWINGEND eine "lebenslange" Freiheitsstrafe vor.
§ 211
Mord.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Dieser Umstand ist auch genau der Grund, weshalb man beim Täter, bzw. bei der Tat i.S. § 211 StGB zwingend ein sog. "Mordmerkmal" der 1.-3. Gruppe des § 211 II StGB nachweisen muss.
(2) Mörder ist, wer
1. Gruppe :
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
2. Gruppe :
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
3. Gruppe :
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
"Lebenslange" Freiheitsstrafe i.S. des § 211 StGB heisst auch grundsätzlich "lebenslang", also bis die Sargträger in den Haftraum kommen.
Jedoch gibt es bei zeitigen Strafen die sog. Zwei-Drittel Regelung (Gedanke der Resozialisierung) , d.h. wenn sich ein Gefangener während der Haftverbüßung
1. anständig verhält
2. eine positive Sozialprognose bekommt
3. keine Wiederholungsgefahr besteht, etc.
dann kann der Häftling nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe den "Rest" zur Bewährung ausgesetzt bekommen.
Das heisst, daß er sog. "Bewährungsauflagen" und einen "Bewährungshelfer" bekommt.
Das alles kannst Du in §§ 56 ff StGB nachlesen.
Und jetzt zum Kern Deiner Frage, warum die mögliche Haft für HS, sofern sie verurteilt werden wird, so lange, nämlich ca. 25 - 26 Jahre andauern KANN.
Grundsätzlich sitzen "normale" LL´er (Fachjargon im Knast) im Durchschnitt etwa 18 Jahre im Knast.
Es müssen jedoch mindestens 15 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt sein (§ 57a I Nr.1 StGB), bevor die für den Häftling zuständige Strafvollstreckungskammer prüft, ob die sog. "Reststrafe" "zur Bewährung ausgesetzt werden kann". Im Weiteren müssen daneben auch kumulativ die weiteren Voraussetzungen des § 57 a StGB vorliegen, um nach 15 Jahren einen entsprechenden "Antrag" diesbezüglich zu stellen.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift des § 57a I StGB ist dessen Nr.2, wonach
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung der Strafe g e b i e te t (die vielfachach von mir angesprochene sog. "Schuldschwereklausel")
Das heisst, daß hier diese Automatik der Prüfung nach Ablauf von 15 Jahren , ob der Häftling den Rest seiner lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt bekommt, außer Kraft gesetzt wird.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verlangt vom verurteilenden Gericht in einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist.
Dafür sind beispielsweise folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung heranzuziehen:
•die besondere Verwerflichkeit der Tat -> mutmasslich die eigenen Schwiegereltern ermorden
•die Art der Tatausführung -> die besonders grausame Begehungsweise (Stich in den Hals, Kehle durchschneiden, übertöten)
•die Täterpersönlichkeit->Hass auf das/die Opfer
•die Motive-> ggf. von Neid auf das Vermögen der Opfer und Habgier zerfressen
•die Zahl der ermordeten Menschen-> hier direkt 2 Menschen auf einmal in einer Tat töten
Soweit eine solche Feststellung erfolgt, ist diese im Urteilstenor zu treffen("Schuldschwereklausel").
An diese Feststellung im Urteil ist dann das Vollstreckungsgericht auch gebunden.
Es entscheidet in diesem Fall nach 15 Jahren, wie viele Jahre der Gefangene noch zu verbüßen hat, bevor eine Entlassung möglich ist.
Und genau diese "Feststellung der besonderen Schwere der Schuld" im Strafurteil macht den "Malus" von durchschnittlich zusätzlich zu verbüßenden 7 Jahren dann auch aus !
d.h. anstatt etwa 18 Jahre werden es dann etwa durschnittlich 23-26 Jahre Haftverbüßung sein.
Unter Berücksichtigung vorbenannter Umstände wäre die heute 46 jährige HS dann bei Haftentlassung auf Bewährung (sofern sie es wirklich war und verurteilt würde) etwa 71 Jahre alt. Ich hoffe, daß diese Antwort für Dich verständlich war lieber Kevin04 ?
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:09@KonradTönz1
KonradTönz1 schrieb:In der Anzeige steht:Guter Beitrag ! Treffend formuliert !
"Liebste Mama, an Silvester denken wir ganz doll an dich und hoffen, dass du in 2013 wieder bei uns bist"
Also ich kann da beim besten Willen nichts verwerfliches daran finden. Die Töchter wollen nach außen hin zeigen dass sie zu ihrer Mutter stehen und dass sie der Überzeugung sind dass sie unschuldig ist. Da spielt auch der Aspekt der Gesichtswahrung eine Rolle, wer will schon Tochter eine Mörderin sein? Und sei die Beweislast noch so erdrückend, zur Not wird dann die Schuld der Mutter lebenslang geleugnet. Leute haben sich schon aus wesentlich weniger schwerwiegenden Gründen Lebenslügen zusammengebastelt und hartnäckig wider besseren Wissens daran festgehalten.
Und falls die Dame unschuldig sein sollte, ist an der Anzeige ohnehin nix auszusetzen.
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:15@Paulaner
Paulaner schrieb:@DolusDirectusLeider bist Du ja auch "versteckt." Du müsstest kurz aus Deinem "Versteck herauskommen", sprich Dich öffentlich zugänglich machen, dann schicke ich Dir ne Nachricht und Du kannst mir schreiben !
Kann ich dich evt. Priv. Anschreiben?
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:17@KonradTönz1
Danke für die Info
Ich kann das gut nachvollziehen das die Kinder zu ihrer Mutter stehn.Wie du oben schon erwähntest für die Töchter ist es einfacher mit einer Ilusion zu leben (falls H.S die Tat gemacht hat).
Für sie muss es der pure Horror sein erst der Mord an den Großeltern dann die Veqhaftung der eigenen Mutter.
Will nicht wissen wie die Freunde und Schulkammeraden sich ihnen gegenüber äusern.
Auch denke ich das die Kinder vom Vater und Verwandten soweit wie möglich mit den Vorwürfen und Medieninfos fern gehalten werden um sie zu schützen.
Was auch gut so ist denn die Tptpaöchter werden ein Lebenlang darunter leiden.
Schade das H.S sich dieser Situation nicht bewusst ist.Auch wenn H.S unschuldig ist dann hätte sie doch die Chance ergriffen und die Wahrheit gesagt. Ihr war doch bewusst das bei solch schwerwiegender Anschuldigung Lügen ihr das Gnick brechen kann.
Bei absoluter Unschuld gibts keinen Grund 7 stunden lang Geschichten und Unwahrheiten zu verbreiten.
Abgesehen gabs ja auch einen Haftprüfungstermin und bei Unschuld hätte Ra.Schwenn sie bis zur Anklageerhebung rausgeboxt.
Jedoch waren die Indizien so schwerwiegend für H.S das der Haftrichter sie in Haft ließ.
Dar sagt doch eigentlich alles.
Ihr könnt mich jetzt angreifen wie ihr wollt, mein Urteil steht fest.
Die beiden Verhandlungstagen haben mich echt geschockt.
Trozdem: Im Zweifel für den Angeklagten :-)
Danke für die Info
Ich kann das gut nachvollziehen das die Kinder zu ihrer Mutter stehn.Wie du oben schon erwähntest für die Töchter ist es einfacher mit einer Ilusion zu leben (falls H.S die Tat gemacht hat).
Für sie muss es der pure Horror sein erst der Mord an den Großeltern dann die Veqhaftung der eigenen Mutter.
Will nicht wissen wie die Freunde und Schulkammeraden sich ihnen gegenüber äusern.
Auch denke ich das die Kinder vom Vater und Verwandten soweit wie möglich mit den Vorwürfen und Medieninfos fern gehalten werden um sie zu schützen.
Was auch gut so ist denn die Tptpaöchter werden ein Lebenlang darunter leiden.
Schade das H.S sich dieser Situation nicht bewusst ist.Auch wenn H.S unschuldig ist dann hätte sie doch die Chance ergriffen und die Wahrheit gesagt. Ihr war doch bewusst das bei solch schwerwiegender Anschuldigung Lügen ihr das Gnick brechen kann.
Bei absoluter Unschuld gibts keinen Grund 7 stunden lang Geschichten und Unwahrheiten zu verbreiten.
Abgesehen gabs ja auch einen Haftprüfungstermin und bei Unschuld hätte Ra.Schwenn sie bis zur Anklageerhebung rausgeboxt.
Jedoch waren die Indizien so schwerwiegend für H.S das der Haftrichter sie in Haft ließ.
Dar sagt doch eigentlich alles.
Ihr könnt mich jetzt angreifen wie ihr wollt, mein Urteil steht fest.
Die beiden Verhandlungstagen haben mich echt geschockt.
Trozdem: Im Zweifel für den Angeklagten :-)
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:18Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:23@DolusDirectus
:-)
bin mal gespannt mit was H.S uns am 08.01 schocken wird.
Als erste Zeugin wird Frau K. aus Koblenz geladen
:-)
bin mal gespannt mit was H.S uns am 08.01 schocken wird.
Als erste Zeugin wird Frau K. aus Koblenz geladen
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:29Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:31Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:38Wer ist die frau k.??
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:39Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:39Ich war am ersten Verhandlungstag vor Ort, leider hat man mir wegen Überfüllung den Einlass verwehrt.
Wer kann mir sagen, wann ich da sein muss, um einen Platz sicher zu erhalten?
Reicht 8 Uhr?
Wer kann mir sagen, wann ich da sein muss, um einen Platz sicher zu erhalten?
Reicht 8 Uhr?
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:41ich bin spätestens um 7 da
Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:41Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
28.12.2012 um 12:42Danke!