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Peggy Knobloch

98.338 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

17.09.2021 um 15:05
Danke @FadingScreams für die Info!


Ich persönlich begrüße diese Gesetzesänderung! Die bisherige Begründung „Niemandem darf ein zweiter Prozess zugemutet werden, da es einer Doppelbestrafung gleich käme“, habe ich nie verstanden und schon gar nicht akzeptieren können. Diese Auslegung muss für alle Opferfamilien zu dem eh schon unsagbaren Leid ein Schlag ins Gesicht gewesen sein.

Dem Folgenden kann ich nur zustimmen:
Minister Eisenreich: „Wir müssen die Chancen neuer Kriminaltechnik nutzen. Das Festhalten an einem Freispruch kann bei einem Mord zu einer unerträglichen Situation für die Angehörigen der Opfer führen und das Rechtsgefühl vieler Menschen verletzen. Diese Gesetzesänderung wird mehr Gerechtigkeit ermöglichen.“
Quelle: https://www.bayern.de/neue-beweise-neuer-prozess-bundesrat-gibt-gruenes-licht-fuer-die-wiederaufnahme-von-verfahren-wegen-mordes-bayerns-justizminister-eisenreich-moerder-die-davongekommen-sind-sollen-sich-nicht-s/?seite=2453


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Peggy Knobloch

17.09.2021 um 16:39
In wie weit könnte das nun Auswirkungen auf den Fall Peggy haben ? Neue Beweise fallen ja meist nicht zufällig vom Himmel wenn man nicht mehr gegen einen bereits freigesprochenen ermitteln darf. Das müsste sich dann doch mit diesem Gesetz folglich auch ändern , oder nicht ?


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Peggy Knobloch

17.09.2021 um 16:43
@AVIOLI
Soweit ich weiß sollte diese Gesetzesänderung nicht rückwirkend gelten.
Im Fall Peggy hätte andernfalls höchstens der Komplex um Manuel S. hier noch reinspielen können.


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Peggy Knobloch

17.09.2021 um 17:04
@jaska

das macht doch gar keinen Sinn wenn das jetzt nicht rückwirkend gälte - es geht ja gerade auch um Fälle die länger zurück liegen und nach heutigem forensischen Standard locker gelöst werden könnten .

https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/moerder-von-frederike-17-kann-endlich-vor-gericht-77701476.bild.html#fromWall


zumindest die Bild titelt schon fröhlich
Mörder von Frederike (†17) kann endlich vor Gericht!
mal sehen was daraus wird ....


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Peggy Knobloch

17.09.2021 um 17:15
und auch hier ist man dieser Ansicht


https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/trotz-freispruch-frederikes-moerder-kann-nicht-mehr-auf-straffreiheit-hoffen-li.183501
Berlin - Der mutmaßliche Mörder der 17 Jahre alten Frederike von Möhlmann kommt offenbar doch noch einmal vor ein Gericht - 40 Jahre nach der Tat und nach einem rechtskräftigen Freispruch des Verdächtigen. Der Bundesrat hat am Freitag die Reform des Paragrafen 362 des Strafgesetzbuches gebilligt - ohne ein Vermittlungsverfahren. Nun muss das Gesetz nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Dann kann einem Verdächtigen, der in einem Verfahren bereits rechtskräftig freigesprochen wurde, bei schwersten Straftaten wie Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen noch einmal der Prozess gemacht werden - wenn neue Beweise wie etwa DNA-Analysen einen Täter nachträglich überführen.

Die Nachricht, dass das Gesetz den Bundesrat passiert hat, erreichte Frederikes schwerkranken Vater Hans von Möhlmann am Freitagmittag vor einer Operation im Krankenhaus. Jahrelang hatte er mit seinem Anwalt Wolfram Schädler für die Änderung des Paragrafen 362 der Strafprozessordnung gekämpft, wonach einem rechtskräftig Verurteiltem nicht noch einmal wegen derselben Straftat der Prozess gemacht werden darf. „Es ist ein herrlicher Augenblick, ich kann es noch gar nicht fassen. Endlich wird es Gerechtigkeit für meine Tochter geben“, sagte der 78-Jährige mit brüchiger Stimme.



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Peggy Knobloch

17.09.2021 um 17:48
Gesetzesänderungen gelten doch sonst nie rückwirkend, oder?

Für mich nur schwer - rechtlich - machbar, wenn es anders wäre.


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Peggy Knobloch

17.09.2021 um 18:16
ok - im Fall von Frederikes Mörder liegen diese Beweise gegen selben ja schon lange vor.. im Fall Peggy hatte der Verbringer Manuel S. mit seinem (Teil)Geständnis nun wieder den freigesprochenen Ulvi K. in den Focus gerückt.. - da heißt es mal abwarten was trotz Widerruf der Verbringung vielleicht doch noch gegen Ulvi K. verwendet werden kann.. - evtl zusammen mit dem Vater Sohn Band.. — vielleicht muss man die Bushäuschenübergabegeschichte nicht zwingend als Märchen werten..


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Peggy Knobloch

17.09.2021 um 18:26
@FadingScreams

so weit der Entwurf :

Drucksache 19/30399

Seite 5
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher
erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen
Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des
Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches)
oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.“
A
Quelle:https://dserver.bundestag.de/btd/19/303/1930399.pdf

ich denke schon daß sich da manch einer nun zu recht in die Bux ....


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Peggy Knobloch

17.09.2021 um 18:51
Aus dem Bauch und heraus und als Laie, begrüße ich diese Änderung. Wobei ich das schon tiefgreifend finde. Bin gespannt was die Rechtsexperten hier dazu sagen.
Mir kommen spontan Fragen zu Klageverbrauch, Verurteilungswahrscheinlichkeit bei Klageeröffnung und der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag in den Sinn.
Mal sehen wie sich das entwickelt.
Für Ulvi K. sehe ich persönlich keine große Änderung. Der ist so oder so untergebracht, egal wie die Einrichtung heißt.
Ich glaube auch, das in den verschiedenen Geständnissen und Aussagen, die Wahrheit von der getrennten Tötung und Verbringung schon durchscheint.


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Peggy Knobloch

17.09.2021 um 23:46
Zitat von Fritz_D1Fritz_D1 schrieb:Mir kommen spontan Fragen zu Klageverbrauch, Verurteilungswahrscheinlichkeit bei Klageeröffnung und der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag in den Sinn.
Die nun beschlossene Wiederaufnahmemöglichkeit ist nicht bei Totschlag vorgesehen, sondern ausschließlich bei dem unverjährbaren Delikten Mord nach § 211 StGB, bei Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Ist die Staatsanwaltschaft, die die Wiederaufnahme eines rechtskräftig durch Freispruch abgeschlossenen Verfahrens beantragen will, der Ansicht, dass durch zwischenzeitliche neue Tatsachen oder Beweismittel dem Freigesprochenen nur max.. Totschlag bewiesen werden könnte, wird sie also kaum eine Wiederaufnahme beabsichtigen. Es ist also keineswegs so, dass jetzt jeder rechtskräftig freigesprochene Ladendieb, Betrüger oder Körperverletzer flugs mit der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ihn rechnen muss.

Man muss sich klarmachen, dass die neue Regelung also wirklich nur ganz, ganz wenige Fälle betreffen wird. Und bei den wenigen Fällen, die betroffen sind, ist es nach meiner Meinung keineswegs so, dass der Rechtsstaat dadurch untergeht.

Der Rechtsstaat wird dann untergehen, wenn die Mehrheit der normunterworfenen Bürger die vom Gesetzgeber beschlossenen Normen nicht mehr akzeptiert, versteht, befolgt. Nein, damit ist nicht ein von oben diktiertes „gesundes Volksempfinden“ gemeint. Da ist das gemeint, was jeder Mensch ganz instinktiv als ein „Aber das kann doch nicht mehr richtig sein“ versteht. Und da ist der Fall Frederike von Möhlmann ein gutes Beispiel dafür, das da womöglich etwas nicht mehr richtig sein kann.

Ob die neue Wiederaufnahmeregelung rückwirkend wirkt, also ab Inkrafttreten auch zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossene Fälle erfasst oder erst für Neufälle wirkt, wird man sehen. So oder so geht die Gesetzesänderung wohl vor das Bundesverfassungsgericht, sobald es da eine entsprechenden Antragsteller gibt.

Den Schwarzen Peter haben jetzt vermutlich zunächst Staatsanwaltschaften und Gerichte, die darüber entscheiden müssen, ob sie überhaupt einen Wiederaufnahmeantrag stellen, ob sie dann ihm stattgeben oder nicht stattgeben müssen.
Zitat von jaskajaska schrieb:Im Fall Peggy hätte andernfalls höchstens der Komplex um Manuel S. hier noch reinspielen können.
Das sehe ich genau so skeptisch. Im Fall Peggy wird die StA jetzt kaum die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den freigesprochenen Ulvi K. beantragen. Was hat sich denn geändert? Nach sie vor wird Ulvi kein Mord nachzuweisen sein, auch durch den Fund von Peggys Leiche nicht und nicht durch das neuerliche Ermittlungsverfahren gegen Manuel S.


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Peggy Knobloch

18.09.2021 um 00:16
Zitat von AVIOLIAVIOLI schrieb:hier geht es unter anderem auch um die Rückwirkung
das verlinkte Video ist sehr lang. würdest du daher bitte zusammenfassen, was zum Themenkomplex Rückwirkungsverbot gesagt wird?


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Peggy Knobloch

18.09.2021 um 00:18
Zitat von AndanteAndante schrieb:Der Rechtsstaat wird dann untergehen, wenn die Mehrheit der normunterworfenen Bürger die vom Gesetzgeber beschlossenen Normen nicht mehr akzeptiert, versteht, befolgt. Nein, damit ist nicht ein von oben diktiertes „gesundes Volksempfinden“ gemeint. Da ist das gemeint, was jeder Mensch ganz instinktiv als ein „Aber das kann doch nicht mehr richtig sein“ versteht. Und da ist der Fall Frederike von Möhlmann ein gutes Beispiel dafür, das da womöglich etwas nicht mehr richtig sein kann.

Ob die neue Wiederaufnahmeregelung rückwirkend wirkt, also ab Inkrafttreten auch zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossene Fälle erfasst oder erst für Neufälle wirkt, wird man sehen. So oder so geht die Gesetzesänderung wohl vor das Bundesverfassungsgericht, sobald es da eine entsprechenden Antragsteller gibt.
zu beiden KErnaussagen ein klares JA.
Das BVG muss (gefühlt) ja mittlerweile fast alle Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit prüfen.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Was hat sich denn geändert? Nach sie vor wird Ulvi kein Mord nachzuweisen sein, auch durch den Fund von Peggys Leiche nicht und nicht durch das neuerliche Ermittlungsverfahren gegen Manuel S.
die LEiche wurde gefunden.
es wurden sehr viele ktu Ergebnisse gesichert
das da nichts Neues dabei ist, da wäre ich mir halt nicht so sicher. Peggys sterblichen Überreste durften noch immer nicht bestattet werden, ich nehme daher bislang an, dass sie als Beweismittel oder für spätere Untersuchungen mit noch moderneren Verfahren aufbewahrt werden.


Stichwort: Riss im Schädel, fehlender Zahn

so ein Verletzungsmuster, falls nicht post mortem entstanden, passt nach Laienmeinung gut zu einem Sturz auf einen Stein


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Peggy Knobloch

18.09.2021 um 00:25
nachtrag:

Die Verletzungen an Peggys Schädel könnten jedoch auch zu einem wuchtigen Schlag , zB mit einer Faust passen (ebenfalls aus Laiensicht).

ich denke, da wurden schon sehr viele Erkenntnisse gesammelt.

JEdenfalls begrüße ich die Gesetzesänderung grundsätzlich. Dass sie nur auf den sehr engen Bereich Mord, Völkermord Anwendung finden soll, finde ich in Ordnung, denn diese Verbrechen verjähren nicht.


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Peggy Knobloch

18.09.2021 um 07:05
@Andante
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ist die Staatsanwaltschaft, die die Wiederaufnahme eines rechtskräftig durch Freispruch abgeschlossenen Verfahrens beantragen will, der Ansicht, dass durch zwischenzeitliche neue Tatsachen oder Beweismittel dem Freigesprochenen nur max.. Totschlag bewiesen werden könnte, wird sie also kaum eine Wiederaufnahme beabsichtigen.
Aber wie sieht es (wieder mal) im Grenzfall aus?
Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, es sei Mord, das Verfahren wird wieder aufgenommen, der Richter sieht das anfänglich auch so, jedoch stellt sich während des Wiederaufnahmeprozesses heraus, dass es Totschlag war?

Sollte die Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sein, kann der zuvor Freigesprochene nun im Rahmen des Wiederaufnahmeprozesses, bzw. unter Heranziehung des neuen Gesetzes, nun doch noch für Totschlag zur Rechenschaft gezogen/ bestraft werden?

Es wäre ja absurd, wenn es dann hieße, bei Totschlag wird er/ sie dann eben laufen gelassen. Bei Totschlag findet das neue Gesetz keine Anwendung, da es nicht Mord ist. Der Angeklagte wurde dann aber erneut den Strapazen des neuen Prozesses ausgesetzt. Von Rechtssicherheit gäbe es aus Sicht des Täters bis zur Feststellung des Totschlags dann trotzdem keine Spur.

@AVIOLI
Zitat von AVIOLIAVIOLI schrieb:das macht doch gar keinen Sinn wenn das jetzt nicht rückwirkend gälte - es geht ja gerade auch um Fälle die länger zurück liegen und nach heutigem forensischen Standard locker gelöst werden könnten .
Ich finde dieses Rückwirkungsverbot im Allgemeinen aus logischen Gründen sehr nachvollziehbar.
Hat jemand in der Vergangenheit eine Tat vollzogen, die damals nicht strafbar war, kann der Jemand nicht im Nachhinein dafür belangt werden, wenn diese Tat jetzt gegen ein Gesetz verstößt.
Warum sollte ein Jemand etwas heute nicht tun, weil es später verboten werden könnte?

Im Fall Mord oder auch schwerer Kriegsverbrechen ist das aber nicht so. Das stellte ja schon bspw 1990 ein schweres Verbrechen dar, ein Täter hätte folglich bereits damals wissen müssen, dass er/ sie gegen Strafrecht oder Völkerrecht, je nachdem welche Tat, verstoßen würde.

Da wäre es auch für mich absurd, ein Rückwirkungsverbot gelten zu lassen.


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Peggy Knobloch

18.09.2021 um 07:06
@AVIOLI
Zitat von AVIOLIAVIOLI schrieb:„Es ist ein herrlicher Augenblick, ich kann es noch gar nicht fassen. Endlich wird es Gerechtigkeit für meine Tochter geben“, sagte der 78-Jährige mit brüchiger Stimme.
OT: Habe einen Bericht vom 24.06.2021 gelesen, in dem in einem kurzen Satz steht, der Täter wäre bereits tot. Wundert mich, die anderen Berichterstattungen geben das nicht her. Vielleicht falsch?
Damals wurde die 17 Jahre alte Frederike von Möhlmann vergewaltigt und erstochen. Spuren am Tatort führten zu einem Verdächtigen, der schließlich freigesprochen wurde. 30 Jahre später ließ sich die DNA präziser untersuchen. Sie führte zum einstigen Angeklagten, doch eine Wiederaufnahme war rechtlich nicht möglich; inzwischen ist der Mann gestorben.
Quelle: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/aenderung-im-strafrecht-wiederaufnahme-trotz-freispruch-17405930.html


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Peggy Knobloch

18.09.2021 um 08:50
@Andante
Ich hab nicht gesagt, dass in diesem Fall eine erneute Wiederaufnahme wahrscheinlich ist. Sehe ich (leider) auch nicht.


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Peggy Knobloch

18.09.2021 um 09:18
@Seidenraupe

nimms mir nicht übel aber ich kann dieses Video betreff der Rückwirkung nicht zusammenfassen.Ich mag als Laie noch grob verstehen was da diskutiert wird - aber das in eigenen Worten sinnvoll wiederzugeben funktioniert nicht.

vielleicht siehst du es dir also doch an wenn es dich interessiert ?

Alles andere was dort besprochen wurde hat @Andante größenteils schon hier ausgeführt.

Die Gesetzesänderung schliesst zumindest wohl per se erstmal keine Anwendung auf Altfälle aus. Und ich hoffe das das nicht vom Bundesverfassungsgericht einkassiert wird.


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Peggy Knobloch

18.09.2021 um 11:31
Zitat von BlaubeerenBlaubeeren schrieb:Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, es sei Mord, das Verfahren wird wieder aufgenommen, der Richter sieht das anfänglich auch so, jedoch stellt sich während des Wiederaufnahmeprozesses heraus, dass es Totschlag war?

Sollte die Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sein, kann der zuvor Freigesprochene nun im Rahmen des Wiederaufnahmeprozesses, bzw. unter Heranziehung des neuen Gesetzes, nun doch noch für Totschlag zur Rechenschaft gezogen/ bestraft werden?
Ich nehme an, du meinst hier den besonderen Fall, dass jemand wegen Totschlags angeklagt war, dann aber freigesprochen wurde. Und dass in diesem Fall nun die StA, während die Verjährungsfrist für den Totschlag noch läuft, der Freispruch aber rechtskräftig ist, neue Beweismittel findet, die auf Mord schließen lassen?

Oder meinst du den Fall, dass bei jemandem, der wie im Fall Möhlmann wegen Mordes angeklagt war, aber aus Mangel an Beweisen vom Mordvorwurf freigesprochen wurde, nach Rechtskraft des Freispruchs durch die StA neue Beweise für mutmaßlichen Mord gefunden werden? Egal, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme sind in beiden Konstellationen die gleichen

Erst mal muss ja ein Wiederaufnahmegericht, welches NICHT dasselbe Gericht wie das, das später den wiederaufgenommenen Prozess führen würde, darüber entscheiden ob der Antrag der StA auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig und begründet ist.

Das heißt, ein Gericht würde bereits in so einer Art Vorfeld prüfen, ob die StA genug neue Tasachen und Beweismittel gebracht hat, die allein oder mit den früheren Beweisen eine Wiederaufnahme rechtfertigen können. Im neuen Gesetzestext heißt es dazu explizit, dass diese neuen Tatsachen und Beweismittel DRINGENDE Gründe (also nicht bloß irgendwelche Gründe) für die Annahme bilden müssen, dass eine Verurteilung wegen der dort genannten Delikte erfolgen wird.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.“
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Das heißt also, dass die StA selber, bevor sie überhaupt beim Wiederaufnahmegericht einen Wiederaufnahmeantrag stellt, für sich prüfen muss, ob sie mit ihren neuen Tatsachen und Beweismitteln solche dringenden Gründe belegen und dem Wiederaufnahmegericht präsentieren kann.

Dann kommt das Wiederaufnahmegericht und prüft, ob das, was die StA hat, die Annahme solcher dringenden Gründe rechtfertigt. Tun die das nach Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts nicht, wird der Antrag der StA auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Dagegen kann die StA in Beschwerde gehen. Wird die Beschwerde abgewiesen, war es das für die StA.

Überzeugen die von der StA gebrachten dringenden Gründe aber das Wiederaufnahmegericht, gibt es dem Antrag der StA statt. Das heißt, das Wiederaufnahmegericht ordnet die Wiedereröffnung des Verfahrens an. Dieses wiedereröffnete Verfahren findet NICHT vor dem Wiederaufnahmegericht statt, sondern vor einer anderen Strafkammer.

Wenn nun diese andere Strafkammer im Rahmen des weitergeführten Strafprozesses zu dem Ergebnis kommt, dass keine Verurteilung wegen Mordes erfolgen kann, weil die Beweise nicht ausreichen, sondern allenfalls eine Verurteilung wegen Totschlags oder Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommen würde, ist der Angeklagte erneut freizusprechen.

Denn aus dem Gesetz ergibt sich ja ganz ausdrücklich, dass im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens nur eine Verurteilung wegen der dort genannten 4 Straftatbestände Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen eine Person stattfinden kann. Verurteilungen wegen anderer (Tötungs-)Delikte sind ausgeschlossen.

Man sieht schon, die Hürden für eine Wiederaufnahme sind hier extrem hoch, die StA wird einen Wiederaufnahmeantrag wirklich nur dann stellen (können), wenn sie sich sehr, sehr sicher ist und handfeste Beweise wie etwa gesicherte DNA-Spuren oder etwas Ähnliches hat.


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Peggy Knobloch

18.09.2021 um 11:49
Zitat von AVIOLIAVIOLI schrieb:Die Gesetzesänderung schliesst zumindest wohl per se erstmal keine Anwendung auf Altfälle aus.
Man muss da, jedenfalls juristisch, zwischen echter und unechter Rückwirkung von Gesetzen unterscheiden. Ist ein bisschen kompliziert, aber hier dürften wir es nach meiner vorläufigen und zugegebenermaßen noch nicht ganz durchdachten Meinung mit einem Fall unechter Rückwirkung zu tun haben, die grundsätzlich zulässig ist, so dass das neue Gesetz durchaus auf Altfälle angewendet werden kann.

http://www.juraexamen.info/ruckwirkungsverbot-echte-und-unechte-ruckwirkung/


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