AVIOLI schrieb:diese Möglichkeit hätte unter oben genannten Umständen dann vielleicht auch bereits damals - nach einer entsprechenden freiwilligen Behandlung in einer staatlich anerkannten Einrichtung - funktionieren können.
Genau die Behandlung im BKH war ja damals - neben dem Schutze der Allgemeinheit für einen bis dato weder freiwillig noch unfreiwillig behandelten UK - Anlass für die Verhängung der Maßregel. Und dass anschließen die Behandlung im BKH in gewissem Maße erfolgreich war, zeigen ja die Lockerungen in Bezug auf die betreute Wohngruppe. Also alles im grünen Bereich bis hierhin.
kätzchen4 schrieb:Er wurde wegen seiner Schuldunfähigkeit frei gesprochen, wäre diese nicht gegeben, hätte es doch keinen Freispruch für die zahlreichen Missbräuche gegeben. Also kommt es doch in U.K.s Fall sehr wohl auf den Grund an.
Nein, warum sollte es auf den Grund ankommen, wenn UK wegen der Missbräuche freigesprochen ist. Freispruch ist nun mal Freispruch. UK kann nicht mehr erreichen als freigesprochen zu werden. Es ist völlig wurscht, ob er wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde oder aus anderen Gründen.
Will er, was theoretisch ja auch einen Freispruch begründen könnte, deshalb freigesprochen werden, weil er die angeklagten Taten überhaupt nicht begangen hat, wäre das nur ein Austausch von Freispruchsgründen. Es würde am
Ergebnis, nämlich Freispruch, nicht das Geringste ändern.
So sieht es, zu Recht der BGH. Deutsche Gerichte sind nicht dazu da, bloße Rechtsgutachten zu erstellen, dh Stellung zu Fragen zu nehmen, die am Ergebnis nichts ändern würden. Sie sind dazu da konkrete Lebenssachverhalte zu entscheiden und den Rechtsuchenden klipp und klar zu sagen, was das konkrete
Ergebnis des betreffenden Verfahrens für sie ist. Aus. Für Rechtsgutachten sind Juraprofessoren an Hochschulen und andere ähnlich kluge Leute zuständig.