@BigMäc BigMäc schrieb:Wenn ein Verbringen einem Verwandten hilft, bleibt das ja straffrei
Die Strafvereitelung (§ 258 StGB) ist für Verwandte für Verwandte straffrei (Abs. 6), die Strafvereitelung in eigener Sache ist grundsätzlich (!) auch straffrei (Abs. 5).
Die Frage ist aber zunächst zu klären, was das Grunddelikt ist (also das, was der (Haupt-)Täter im Sinne des Strafrechts getan hat, sodann ist zu prüfen, ob die Handlung des (Nach-)Täters Strafvereitelung oder auch etwas anderes (Mittäterschaft, Beiheilfe, vollständig eigene Tat etc.) ist, das würde ich pauschal nicht sagen wollen, es kommt auf den konkreten Sachverhalt an.
Deshalb handelte Rechtsanwältin Ramona H. vollkomenne richtig, als sie in der besagten Sendung nicht konkreter wurde, denn konkret wissen wir nichts und können daher auch nichts beurteilen, was wir nicht wissen. Der Rat, als etwaiger Mitwisser sich einem Rechtsanwalt anzuvertrauen, mit dem er die Sache im vertraulichen Rahmen besprechen kann, ist der einzig richtige.
Zu den Zetteln und anonymen Hinweisen:
Anonyme Hinweise gibt es in der Praxis sehr häufig, die meisten davon sind von Personen, die schlichtweg nicht in den Ermittlungsapparat integriert werden wollen, dafür gibt es mehr oder weniger hehre Gründe, es ist oftmals so, dass die hinweisgebenden Personen tatsächlich helfen wollen, selbst aber unbeholfen handeln.
Ob ein Hinweis falsch oder richtig ist, ist eine Sache, ob er bewusst falsch oder richtig erfolgt ist, eine andere. Hier gibt es ja nur die beiden Zettel, daraus kann man nichts schließen, es ist grundsätzlich alles möglich.
Konkreter zum Fall:
wenn die hinweisgebende Person im guten Glauben handelte, dann kann sie sich dennoch geirrt haben, für den Fall, dass der Hinweis nur dazu da sein sollte, dem Robert E. mal auf Staatskosten den Garten verunstalten zu lassen, dann stellt sich die Frage: wer sind die Feinde von Robert E.? Wer hat ein Belastungsinteresse?
Dass jemand von einer eigenen Tat ablenken wollte ist durchaus möglich, genauso ist es aber möglich, dass jemand die bekannten Umstände nur genutzt hat, um aus anderem Grunde dem Robert E. einzuschenken. Damit ist mangels weiterer Hinweise alles möglich und man hat aus Ermittlersicht nichts in der Hand.
@BigMäc @Waldschrath Wenn mit "Owi" Ordnungswidrigkeit gemeint sein soll, dann hätte sich das sowieso erledigt, es sei denn es wäre neulich erst gewesen:
https://dejure.org/gesetze/OWiG/31.htmlAnsonsten:
https://dejure.org/gesetze/StGB/78.htmlWenn man sich näher damit beschäftigen will, muss man auch noch die folgenden Vorschriften (die mit den kleinen Buchstaben) mitlesen.