LivingElvis schrieb:So ne Glaubhaftigkeitsbegutachtung folgt klaren Vorgaben. Das kann im Prinzip jeder mit nem Pschyologiestudium, etwas Erfahrung und dem entsprechenden Vorgabenkatalog, man benötigt da allenfalls eine Grundkenntnis der Aussagepsychologie (die ja nun nicht soo kompliziert ist).
Kröber ist da durchaus ausreichend kompetent.
Na wenn du meinst, dass "jeder mit nem Pschyologiestudium" das kann, wundert es mich, dass du H.-L.K. für ausreichend kompetent hältst - genau
das hat er nämlich nicht.
Und die vermeintlich "klaren Vorgaben" sind sooo klar nun auch wieder nicht - und vor allem sind sie nicht verbindlich vorgeschrieben. Ansonsten wäre der Gutachter wohl kaum mit so einer abenteuerlichen These durchgekommen, dass eine nacherzählte Geschichte auf Erlebnisbasiertheit schließen lässt, wenn sie
gut nacherzählt wird. Das entspricht nämlich
nicht dem "Vorgabenkatalog". Stattdessen hätte aber die Aussage
genese genauestens beleuchtet werden müssen... DAS gehört nun wirklich mittlerweile zu den Grundkenntnissen der Aussagepsychologie.
LivingElvis schrieb:Komischerweise zweifelt niemand seine Kompetenz an, wenn er im WA die Möglichkeit eines Suggestion nicht mehr ausschließt.
Woher willst du das wissen?
LivingElvis schrieb:Was ich aber an deinem Post absolut bemerkenswert finde, ist die Doppelmoral - kommt der Gutachter zu nem nicht genehmen Ergebnis, ist er inkompetent. Kommt der SELBE Gutachter zu nem genehmeren Ergebnis, wird kein Wort drüber verloren.
Eben - darüber verliere ich
kein Wort. Und was lässt dich annehmen, dass ich allein aufgrund eines "genehmen" Ergebnisses die diesbezügliche Kompetenz des Gutachters nicht mehr anzweifle?
Es kommt nicht auf ein vermeintlich gewünschtes Ergebnis an, sondern auf die Vorgehensweise,
wie ein wie auch immer geartetes Ergebnis erzielt wird. Und die war, wie oben bereits kurz dargestellt, deutlich fehlerhaft.
LivingElvis schrieb:Das Gericht hat NICHT festgestellt, dass er unschuldig ist, es konnte sich "lediglich" von seiner Schuld nicht überzeugen.
Das hat ein freisprechendes Urteil nun mal so an sich... die Unschuld sicher zu beweisen, ist so gut wie nie möglich. Die mündliche Urteilsbegründung hat aber eindeutig gezeigt, dass in diesem Fall alles andere als ein "knapper" Freispruch erfolgte, so wie du es hier wieder einmal darzustellen versuchst.
LivingElvis schrieb:Gleiches beim Gericht - verurteilt es Ulvi Kulac, isses alles falsch und man muss andere Möglichkeiten andenken, spricht es frei, kann es gar nicht falsch liegen und mögliche Spekulationen über eine Tatbeteiligung sollen mit dem Richterspruch unterbunden werden.
Das liegt in der Natur der Sache. Eine Verurteilung darf schließlich nur erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei erwiesen ist. In jedem anderen Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. Völlig einerlei, ob dennoch sehr viel gegen den Angeklagten spricht, und sich das Gericht nur nicht mit der letztlich erforderlichen Sicherheit von seiner Schuld überzeugen konnte... oder ob sich die Unschuld des Angeklagten erweist. Oder das Ergebnis der Beweisaufnahme irgendwo zwischen diesen beiden Extremen liegt. In jedem dieser Fälle ist dann ein Freispruch "richtig" - selbst wenn ein möglicherweise oder gar wahrscheinlich Schuldiger dadurch davonkommt. Es ist also nur logisch und folgerichtig, bei Verurteilungen und Freisprüchen nicht die gleichen Maßstäbe anzulegen.