@JosefK1914 JosefK1914 schrieb:Nur kennt sinnvollerweise das Recht nicht dieses alles vereinfachende Schwarz-Weiß-Denken der Kulac-Gegner.
Hey, ich fühle mich da angesprochen und empfinde den Vorwurf als absurd. Denn gerade weil "wir" nicht in Schwarz-Weiß denken eröffnet sich ein differenzierteres Bild von dem Tatverdächtigen als es sonst häufig gezeichnet wird.
JosefK1914 schrieb:Wenn Sie in das Gesetz sehen würden, liegt der Strafrahmen bei Missbrauch von Kindern im Bereich von 3 Monaten bis 10 Jahren.
Nur dass Du In Deiner Argumentation die Kleinigkeit ignorierst, dass es bzgl. der Sexuellen Missbräuche keine Strafe gab, deshalb zieht der Vergleich mit dem Strafmaß für gesunde Täter bei einer gegebenen Therapierfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit und Einsicht überhaupt nicht. Warum Du hier Äpfel mit Birnen vergleichst, ist mir echt ein Rätsel.
JosefK1914 schrieb: Missbrauch ist eben nicht gleich Missbrauch. Da muss abgewogen werden und das dürfte jetzt auch erfolgen.
Es gibt soweit ich weiß Einstufungen von Straftaten und die Unterbringung kann erst ab mittleren bis schweren Taten erfolgen. Das lag hier offenbar vor. Kombiniert mit einer erschwerten Therapierbarkeit durch die Geistige Behinderung. Es dürfte durchaus spannend sein, ob und wenn ja welche Erfolge in 13 Jahren Therapie erzielt werden konnten oder nicht.
JosefK1914 schrieb:Außerdem haben Richter die Möglichkeit die Entlassung aus der forensischen Psychatrie mit bestimmten Auflagen zu versehen. Die Kombination von allem dürfte dem Sicherheitsbedürfnis der Bevôlkerung dann ausreichend entgegen kommen.
Welche Auflagen können das zum Beispiel sein?
JosefK1914 schrieb:Das mag sein, weil man gerne 100%ig sicher gehen will, aber 100%ige Sicherheit gibt es eben nicht.
Das stimmt natürlich als Floskel, ist aber als Argumentation für die Freilassung eines "gefährlichen" Menschen nicht geeignet. Gerade das Restrisiko der Rückfälligkeit muss beurteilt werden und muss darüber entscheiden, ob eine Unterbringung weiterhin nötig ist oder nicht. Die Sicherheit von Kindern und Schwächeren darf nicht wie in einem Pokerspiel jongliert werden.
JosefK1914 schrieb:Aber wie gesagt, hier kônnen Herrn Kulac Auflagen auferlegt werden, z.B. sich Kindern auf u.a. Spielplätzen nicht nähern, so dass dieses Problem u.U. erst gar nicht entsteht, bzw. direkt zu entsprechenden Folgen fúr Herrn Kulac führt.
Ah, danke, das ist ja schon mal 1 Beispiel für eine Auflage. Aber schau: Ein Spielplatzbesuch ist ja per se kein Risiko für einen Missbrauch. Im vorliegenden Fall ist es eher so, dass es 1. kein eindeutiges Opferschema gibt, dass 2. der Ort egal ist, es muss nur ein Ort sein, an dem er sich ungestört, unbeobachtet, vertraut und überlegen fühlt. Und das ist in jeder denkbaren Wohnform der Fall. Auch in der Klinik mit maximalem Schutz und maximaler Überwachung soll es zu "Vorkommnissen" gekommen sein.
So etwas werden die Ärzte und Gutachter wissen und berücksichtigen, sollte das stimmen.
Der Unterschied zu einem "normalen" Sexualstraftäter liegt eben gerade wie oben schon beschrieben in einer erschwerten Chance, durch Strafe eine Einsicht und eine Änderung des Verhaltens zu bewirken.