Peggy Knobloch
09.04.2014 um 14:12@Frau.N.Zimmer
Das ist genauso wie in Bezug auf die Zweifel in Bezug auf die anderen Beteiligten. Einige verdächtigen HE, andere verdächtigten SK, ... Jede der benannten Personen hat wahrscheinlich aufgrund eigenen Verhaltens auch ziemlichen Anlass dazu gegeben, deren Verhalten zu hinterfragen. Ich kann in Bezug auf keine der benannten Personen sagen, dass sie sicher etwas mit dem Verschwinden von Peggy zu tun habe müsse, noch dass sie es mit Sicherheit nicht gewesen sind. Weder Ulvi, noch HE, noch SK.
Doch geht es in einem Strafverfahren nicht um bloße Vermutungen, Verdächtigungen oder Wahrscheinlichkeiten. Veurteilt werden kann in Deutschland nur derjenige, dem die Tat zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Bestehen auch nur geringe Zweifel, muss freigesprochen werden. Der Angeklagte hat dann als unschuldig zu gelten.
Keiner mag öffentlich einer Tat bezichtigt werden, die er nicht begangen hat bzw. die ihm nicht nachgewiesen werden kann. Weder SK mag öffentlich an den Pranger gestellt werden, noch Ulvi.
Es als angeblich wahr zu behaupten, Ulvi habe angeblich Peggy mißbraucht, ist daher genauso widerlich, wie SK habe angeblich dies oder das getan. Es lässt sich nämlich bisher nicht mit der erforderlichen Sicherheit beweisen, dass Ulvi Peggy missbraucht habe. Am Tag des angeblichen Missbrauchs soll Peggy nämlich noch ohne Auffälligkeiten beim Sport gewesen sein. Auch sonst sind keine Spuren gefunden worden, die einen angeblichen Missbrauch von Peggy durch Ulvi auch nur im Ansatz bestätigen könnten. So ist zumindest mein Kenntnisstand.
Ulvi ist nach meinen Kenntnissen wegen der angeblichen Missbräuche im Übrigen auch freigesprochen worden, weil er diesbezüglich jedenfalls schuldunfähig war, weil er diesbezüglich nicht in der Lage war, den Unwert seiner etwaigen Handlungen zu erkennen.
Wer daher öffentlich behauptet, Ulvi hätte Kinder "missbraucht", handelt mindestens genauso widerlich wie diejenigen, die SK wegen irgendetwas Verwerfliches bezichtigen.
Ulvi ist diesbezüglich für nicht schuldig gesprochen worden und hat diesbezüglich daher als unschuldig zu gelten. Man dürfte daher allenfalls sachlich ohne jede Wertung diesbzüglich über Ulvi berichten, dass er sich vielleicht vor einigen Kindern ausgezogen und wohl auch ornaniert hatte, weil er den Unwert dieser Handlungen nicht erkennen konnte. Zum Teil soll Ulvi zu diesen Handlungen von den Kindern wohl auch angestachelt worden sein, was den Unwertgehalt auch noch erheblich absenken würde. Alles weitere lässt sich nach meinen Kenntnissen wohl nicht nachweisen und darf daher öffentlich auch nicht behauptet werden. Wer das tut, macht sich wahrscheinlich sogar selbst strafbar (vgl. §§ 185-187 StGB).
Wie gesagt, wer freigesprochen wird, hat als unschuldig zu gelten.
Das ist genauso wie in Bezug auf die Zweifel in Bezug auf die anderen Beteiligten. Einige verdächtigen HE, andere verdächtigten SK, ... Jede der benannten Personen hat wahrscheinlich aufgrund eigenen Verhaltens auch ziemlichen Anlass dazu gegeben, deren Verhalten zu hinterfragen. Ich kann in Bezug auf keine der benannten Personen sagen, dass sie sicher etwas mit dem Verschwinden von Peggy zu tun habe müsse, noch dass sie es mit Sicherheit nicht gewesen sind. Weder Ulvi, noch HE, noch SK.
Doch geht es in einem Strafverfahren nicht um bloße Vermutungen, Verdächtigungen oder Wahrscheinlichkeiten. Veurteilt werden kann in Deutschland nur derjenige, dem die Tat zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Bestehen auch nur geringe Zweifel, muss freigesprochen werden. Der Angeklagte hat dann als unschuldig zu gelten.
Keiner mag öffentlich einer Tat bezichtigt werden, die er nicht begangen hat bzw. die ihm nicht nachgewiesen werden kann. Weder SK mag öffentlich an den Pranger gestellt werden, noch Ulvi.
Es als angeblich wahr zu behaupten, Ulvi habe angeblich Peggy mißbraucht, ist daher genauso widerlich, wie SK habe angeblich dies oder das getan. Es lässt sich nämlich bisher nicht mit der erforderlichen Sicherheit beweisen, dass Ulvi Peggy missbraucht habe. Am Tag des angeblichen Missbrauchs soll Peggy nämlich noch ohne Auffälligkeiten beim Sport gewesen sein. Auch sonst sind keine Spuren gefunden worden, die einen angeblichen Missbrauch von Peggy durch Ulvi auch nur im Ansatz bestätigen könnten. So ist zumindest mein Kenntnisstand.
Ulvi ist nach meinen Kenntnissen wegen der angeblichen Missbräuche im Übrigen auch freigesprochen worden, weil er diesbezüglich jedenfalls schuldunfähig war, weil er diesbezüglich nicht in der Lage war, den Unwert seiner etwaigen Handlungen zu erkennen.
Wer daher öffentlich behauptet, Ulvi hätte Kinder "missbraucht", handelt mindestens genauso widerlich wie diejenigen, die SK wegen irgendetwas Verwerfliches bezichtigen.
Ulvi ist diesbezüglich für nicht schuldig gesprochen worden und hat diesbezüglich daher als unschuldig zu gelten. Man dürfte daher allenfalls sachlich ohne jede Wertung diesbzüglich über Ulvi berichten, dass er sich vielleicht vor einigen Kindern ausgezogen und wohl auch ornaniert hatte, weil er den Unwert dieser Handlungen nicht erkennen konnte. Zum Teil soll Ulvi zu diesen Handlungen von den Kindern wohl auch angestachelt worden sein, was den Unwertgehalt auch noch erheblich absenken würde. Alles weitere lässt sich nach meinen Kenntnissen wohl nicht nachweisen und darf daher öffentlich auch nicht behauptet werden. Wer das tut, macht sich wahrscheinlich sogar selbst strafbar (vgl. §§ 185-187 StGB).
Wie gesagt, wer freigesprochen wird, hat als unschuldig zu gelten.