@Scipper Am häufigsten ist der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO anzutreffen. Der Begriff der „Tatsachen“ i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO umfasst konkrete Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweise zugänglich sind, dagegen nicht die Änderungen von Gesetzen oder der Rechtsprechung.
Eine Tatsache ist im Sinne eines Wiederaufnahmeantrages „neu“, wenn sie dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsberatung nicht bekannt war und von diesem daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnte. Neue Beweismittel sind solche, deren sich das erkennende Gericht nicht bedient hat, wozu sowohl die unbekannten, als auch die ungenutzten Beweismittel zählen.Q:
http://www.strafrecht-bundesweit.de/Also so gesehen, hat man damals die Zeugen nicht in das Verfahren eingebracht, also nicht genutzt. Somit gehe ich, wie du auch davon aus, dass die ungenutzten Aussagen jetzt verwendet werden könnten.