Venice2009 schrieb:Die Gesetzeslage ändert sich dahingehend häufig. Daher könnte es aus datenrechtlichen Gründen schon stimmen. Aber vielleicht weiß da jemand Genaueres
Okay, dein Hinweis war gut. Es gab zwar keine Gesetzesänderung, aber Strates Vorgehen könnte tatsächlich unter § 353d Nr. 3 fallen.
Andante schrieb:Strate begründet es auch, warum ein Wiederaufnahmeantrag veröffentlicht werden kann, solange er noch nicht positiv beschieden und das Verfahren noch nicht wieder aufgenommen ist:
Wenn dann aber die Wiederaufnahme angeordnet wird, wäre die Veröffentlichung sozusagen im Nachhinein wieder rückgängig zu machen, was nicht geht. Also doch ein Zweifelsfall?
Hintergrund der Vorschrift:
§ 353d Nr. 3 StGB verfolgt nach einhelliger Auffassung eine doppelte Schutzrichtung.
1. Er soll verhindern, dass Verfahrensbeteiligte, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden.
2. Daneben sind als Schutzgut die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und - hinsichtlich des Angeklagten - die Aufrechterhaltung der Unschuldsvermutung zu beachten.
Nun würde die Veröffentlichung von Dokumenten in einem Wiederaufnahmeverfahren ja gerade im Sinne des Verurteilten und der Vermutung bzw. Beteuerung seiner Unschuld geschehen, aber Punkt 1 steht weiter im Raum. Interessanterweise auch dann, wenn bereits umfangreiche Pressemitteilungen stattfanden, denn: "Wiedergaben in indirekter Rede sind vom Tatbestand ausgenommen."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-061.htmlEs ist also doch was dran an der Behauptung, dass die Veröffentlichung kritisch ist. Schade. Ich persönlich lese dann doch lieber ein Urteil, die Anklageschrift oder den Wiederaufnahmeantrag, um mir ein Bild zu machen. Die verkürzte und tendenziöse Darstellung in den Medien gibt da m.E. nicht so viel her.