Man muss unterscheiden zwischen dem Revisionsgericht und dem Tatsachengericht.
Da das Revisionsgericht keine Tatsacheninstanz mehr ist und Urteile nur auf Rechtsfehler prüft, befasst es sich, wie
@JosephConrad richtig zitiert hat, nur damit, ob der vom Tatsachengericht festgestellte Sachverhalt nicht gegen Denkgesetze und dgl. verstößt.. Dafür reicht es aus, wenn nach Ansicht des Revisionsgerichts der vom Tatsachengericht festgestellte Sachverhalt nicht unmöglich ist, also die Prämissen, von denen das Vordergeicht ausgeht, nicht falsch sind usw.
Eine komplette eigene Bewertung der vom Vordergericht erhobenen Beweise nebst Beweiswürdigung nimmt das Revisionsgericht dagegen nicht vor.
Ganz anders das Tatsachengericht. Dieses muss bei einer Verurteilung selbstverständlich einen Sachverhalt nicht lediglich für möglich halten, sondern seine Beweiswürdigung muss ergeben, dass der Angeklagte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Täter ist. Also: Die Richter müssen natürlich nach dem Ergebnis der kompletten Beweisaufnahme von der Täterschaft des Angeklagten ausreichend überzeugt sein, sonst gilt in dubio pro reo.
Man kann jetzt darüber streiten, ob hier der aufgrund der Beweisaufnahme vom Tatsachengericht als hinreichend bewiesen angesehene Tatverlauf sich in den entscheidenden Teilen wirklich so abgespielt hat oder nicht. Dann müsste man aber konkret begründen, was an der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts warum nicht stimmen kann.