@Jamegumb @abgelenkt @Lichtenberg @jada ups... da habe ich was durcheinander gebracht... bzw. mich nicht deutlich ausgedrückt!
Die Unterscheidung von Mord und Totschlag war mal einfacher, wurde aber durch viele Reformen irgendwann einmal wirklich kompliziert!
Ursprünglich lautete das Gesetz mal so:[1. Januar 1872–15. September 1941]
1§ 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft..
[1. Januar 1872–15. September 1941]
1§ 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Das ist aber Schnee von gestern...
Aktuelle Gesetzgebung:
§ 211. Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
– aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
– heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
– um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
1§ 212. Totschlag.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
So was ich meinte ist die neue Gesetzgebung seit 1998
[1. April 1998]
§ 213. Minder schwerer Fall des Totschlags.
War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Quelle:
https://lexetius.com/StGB/212,2Wäre es zwischen C.B und B.T zum Streit gekommen. Und hätte die Tante B.T gedemütigt, beschimpft, und beleidigt und zum Zorn gereizt...
Hätte dieser die Skulptur vom Tisch genommen und ihr über den Schädel gehauen...
Ja, dann wäre es wohl "nur" ein minderschwerer Fall von Totschlag gewesen...
Aber wer die Tante aus Habgier heimtückisch um die Ecke bringt, der wird wegen Mordes verurteilt.
Habgier=Bei einer Tötung aus Habgier gründe sich der Mordvorwurf daher beispielsweise nicht auf das Gewinnstreben des Täters, sondern darauf, dass er dieses auf Kosten eines Menschenlebens verfolgt.
Heimtücke= Das Opfer war vom Angriff völlig überrascht und deshalb nicht in der Lage dem Angriff wirksam zu begegnen.
Im Gerichtsurteil gegen B.T. schaut das so aus:
Gründe:
Am Montag, den 15.05.2006, lauerte der Angeklagte seiner Tante, Charlotte Böhringer (C.B.), vor deren Wohnung im Anwesen Baaderstrasse 4 in München auf. Als Frau Böhringer um ca. 19.00 Uhr ihre Wohnungstür öffnete, um zu ihrem regelmässigen Stammtisch zu gehen, schlug der Angeklagte mindestens 24 Mal mit einem Schlagwerkzeug auf den Kopf des Opfers ein. C.B. war vom Angriff völlig überrascht und deshalb nicht in der Lage dem Angriff wirksam zu begegnen. Beides nutzte der Angeklagte bewusst aus. Er handelte daher heimtückisch.
Frau Böhringer verstarb aufgrund der erlittenen Gewalt an zentraler Lähmung bei schweren Schädel-Hirnverletzungen in Verbindung mit massivem Blutverlust nach aussen.
Motiv für die Tat war das Streben des Angeklagten, durch den Tot der Tante seine finanzielle Situation zu verbessern. Der Angeklagte rechnete damit, Nachfolger des Opfers als Leiter der „Parkgarage Böhringer“ zu werden und auf diese Weise in eine gut bezahlte berufliche Position einzurücken, die er ohne die Tat zeitnah nicht bekommen hätte. In diesem Handlungsmotiv sah das Schwurgericht ein über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes, abstossendes Gewinnstreben um jeden Preis, mithin eine Handlung aus Habgier.Quelle: Urteil Landgericht München 1
Ks 128 Js 10979/06