Parkgarage = "begünstigungsfähige Vermögen" § 13 b (1) 2. ErbStG
Steuersatz bei 15 % bis zu einem Betriebsvermögen von 26 Mio.EUR § 13 a (1) ErbStG
Voraussetzung: Die Betriebsausgaben für Löhne bleiben zu "ähnlichen" Konditionen für mind. 5 Jahre bestehen. (hier gibt es Abstufungen etc.) § 13a (3) ErbStG
Nach dem MT den zweiten Erbteil erstritten hat, hätte er auf diesen auch die erbsteuerlichen Pflichten geerbt. § 6 ErbStG (3)
Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit.
§ 13 a (1) Satz 3 ErbStG
Würden die Erbanteile an Betriebsvermögen von BT und MT jeweils 13 Mio EUR überschreiten, wäre nach der Zivilklage die "günstige" Steuerregelung für MT hinfällig. Die Zivilklage und Erbfall MT waren keine 10 Jahr auseinander.
http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index.html