SCMP77 schrieb:Weißt Du eigentlich etwas darüber, warum die Zeiten der Anrufe in der Vernehmung so exakt wiedergegeben sind? Wurden die erst nachträglich entsprechend Protokollen angepasst, was mich aber sehr wundern würde, oder hatte die BT noch so genau in Erinnerung? Ich hätte jedenfalls Probleme über mehrere Tage die Uhrzeiten noch so exakt in Erinnerung zu behalten. Alle anderen Zeiten sind auch deutlich ungenauer und allenfalls auf 1/4 Stunde genau.
Gerade im Rahmen einer Tat wäre diese guten Zeitangabe erklärbar, schließlich hätte er dann erkannt, dass seinen Abwesenheit um diese Uhrzeit evtl. erkannt wurde und man merkt sich für das weitere eher die Uhrzeit des Rückrufes. Ohne einen Tathintergrund wäre das aus meiner Sicht schon eine sehr ungewöhnliche Gedächtnisleistung.
In der Revisionsschrift des Anwalts heisst es Folgendes:
„Als auffällig erachtet die Kammer, dass der Angeklagte sich in seiner Vernehmung grundsätzlich nur schlecht an genaue Uhrzeiten zu erinnern vermochte, allerdings nahezu auf die Minute genau den Zeitpunkt berichtete, ab dem er am Tatabend über ein überprüfbares Alibi verfügte (vgl. UA S. 160).
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang völlig unbeachtet gelassen, was ihr durch den Polizeibeamten KHK B. hinsichtlich eines Gesprächs mit der Verlobten des Angeklagten nach der Auffindung des Opfers in der Nacht vom 16. Auf 17.05.2006 berichtet worden war. Hierzu ist in den schriftlichen Urteilsgründen u.a. festgehalten (UA S. 36 f.):
„Sie (die Zeugin S.) habe die Frage zunächst für sich beantwortet. Sie sei aber bei der Beantwortung zögerlich geworden, als er (KHK B.) habe wissen wollen, wo sie selbst in dem Zeitraum, der für die Tatbegehung in Frage gekommen sei, gewesen sei. Als er sie zusätzlich danach fragte, wo der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ihrer Kenntnis nach gewesen sei, habe die Zeugin aufgeschreckt gefragt, warum er dies wissen wolle. Er habe geantwortet, dies sei eine reine Routineabklärung. Die Zeugin habe daraufhin gemeint, es gehe nicht an, dass er ihr Fragen stelle, ob sie ihrem Mann die Tat zutraue oder nicht.“
„Aus dieser Schilderung ergibt sich, dass die Verlobte des Angeklagten offensichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt befürchtete, der Angeklagte könnte einem (S. 50) Tatverdacht ausgesetzt sein. Vor diesem Hintergrund hätte die Kammer in ihre Überlegungen mit einbeziehen müssen, dass der Angeklagte von seiner Verlobten bis zur Vernehmung am 18.05.2006 hierüber informiert worden war. Dass dies dann in Konsequenz auch für einen blossen Zeugen Anlass dafür sein kann, sich zu eindeutigen und belegbaren Daten zu vergewissern, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund verliert die beschriebene „Auffälligkeit“ erkennbar jegliche Bedeutung.“
Das finde ich eigentlich so nachvollziehbar! Die Frage stellt sich jedoch wie folgt: Ab wann wusste man, dass die CB zwischen 18.15 Uhr und 19.10 Uhr getötet wurde. Wusste man das schon bei der 2. Zeugeneinvernahme vom 18.05.2006 um 09.00 Uhr? Wenn nein, dann wäre es ja schon so etwas wie Täterwissen.