Mordfall Charlotte Böhringer
20.04.2018 um 18:21@abberlineF
Eben, im Strafprozess sagt er etwas anderes als im Zivilprozess.
Der Zeuge Rechtsanwalt hat in der Polizeieinvernahme gesagt, die CB habe ihm gesagt, es handle sich um den Geschäftsführer. In der Hauptverhandlung sagt er, die CB habe nichts gesagt, um wen es sich handelt und dass es sich um den Geschäfsführer handeln könne, sei seine eigene Interpretation. im Zivilprozess sagt er, die CB habe nichts gesagt, um wen es sich handelt, dann sagt Witting, aber in der Polizeieinvernahme, die ein oder zwei Tage nach Auffindung der Leiche vonstatten ging, habe er doch gesagt, die CB habe ihm gesagt, es handle sich um den Geschäftsführer.
Darauf sagt der Rechtsanwalt: Die Zeugeneinvernahme sei zeitnaher gewesen und deshalb wohl richtig.
Die Fakten sind doch die Parkkassenentleerungen: und so wie sie der BT schildert, sind sie falsch. Was für Fakten willst Du denn noch? Die CB hätte ja bereits 12 Monate vorher den Rechtsanwalt einschalten können, falls die 10 Kassenentleerungen stimmen. Da reicht eine Kassenentleerung und dann sind Fakten geschaffen, das würde längstens für eine fristlose Kündigung ausreichen, da braucht es nicht 5-6 und auch nicht 10, sondern eine reicht.
Die Aussagen im Zivilprozess findest Du im Wiederaufnahmeantrag von RA Witting bei probence.
Eben, im Strafprozess sagt er etwas anderes als im Zivilprozess.
Der Zeuge Rechtsanwalt hat in der Polizeieinvernahme gesagt, die CB habe ihm gesagt, es handle sich um den Geschäftsführer. In der Hauptverhandlung sagt er, die CB habe nichts gesagt, um wen es sich handelt und dass es sich um den Geschäfsführer handeln könne, sei seine eigene Interpretation. im Zivilprozess sagt er, die CB habe nichts gesagt, um wen es sich handelt, dann sagt Witting, aber in der Polizeieinvernahme, die ein oder zwei Tage nach Auffindung der Leiche vonstatten ging, habe er doch gesagt, die CB habe ihm gesagt, es handle sich um den Geschäftsführer.
Darauf sagt der Rechtsanwalt: Die Zeugeneinvernahme sei zeitnaher gewesen und deshalb wohl richtig.
Die Fakten sind doch die Parkkassenentleerungen: und so wie sie der BT schildert, sind sie falsch. Was für Fakten willst Du denn noch? Die CB hätte ja bereits 12 Monate vorher den Rechtsanwalt einschalten können, falls die 10 Kassenentleerungen stimmen. Da reicht eine Kassenentleerung und dann sind Fakten geschaffen, das würde längstens für eine fristlose Kündigung ausreichen, da braucht es nicht 5-6 und auch nicht 10, sondern eine reicht.
Die Aussagen im Zivilprozess findest Du im Wiederaufnahmeantrag von RA Witting bei probence.