aberdeen schrieb:"Des Weiteren wurde in 16,6 Prozent der Fälle, d.h. bei 25 820 Personen das Verfahren eingestellt. Lediglich in 2,8 Prozent der Fälle (4 279 Personen) erfolgte ein Freispruch. Die restlichen 177 Fälle (0,1 Prozent) wurden durch "sonstige Entscheidungen" beendet".
Stimmt sind 2,8. Ich bin beim Berechnen doch tatsächlich in der Zeile verrutscht.
Sind also nicht 3, aber auch nicht 2, sondern 2,8%
Die Freispruch-Quote wird aber nicht unwesentlich durch die Straftaten im Straßenverkehr nach unten gezogen. Bei reinen StGB-Verurteilungen ohne Straftat im Straßenverkehr hast Du bereits eine Freispruchquote von 3,43% und eine Verurteilungsrate von 76,5 %
aberdeen schrieb:Was sind denn so Entscheidungsgründe/motive für eine Laufbahn als Richter und/oder Staatsanwalt? Mit Quote meinst Du wahrscheinlich "Verurteilungen"?
Da spielen die Faktoren Sicherheit und Freiheit ne Rolle. Du verdienst besser als n gewöhnlicher Wald- und Wiesenanwalt, hast die Sicherheiten eines Lebzeitbeamten und in der Regel pünktlich Feierabend.
Als Wirtschaftsjurist verdienst Du Beträge, da kriegen selbst die Richter des BVerfG die Tränen in die Augen, dafür hast Du aber in der Regel keinerlei Privatleben mehr.
Und das Rechtsgebiet ist nicht Jedermanns Sache.
aberdeen schrieb:Aber wie kommt man denn in den Ruf ein "guter Richter/Staatsanwalt" zu sein?
Durch fachliche Kompetenz?
aberdeen schrieb:Die Statistik besagt aber auch, dass Deine Chance mit einer "Einstellung" davon zu kommen, höher ist, als freigesprochen zu werden. Liegt das eventuell daran, dass es den "Freispruch 2. Klasse" gar nicht gibt, oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Als "Freispruch 2. Klasse" wurde zeitweise der "In dubio pro reo"-Freispruch (auch gerne als "Freispruch aus Mangel an Beweisen" bezeichnet) genannt. Diese Abgrenzung zum Freispruch wegen erwiesener Unschuld läuft aber der Unschuldsvermutung völlig zuwider. Es ist eben Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden die Schuld entsprechend "nachzuweisen". Wenn dies nicht gelingt ist der Angeklagte freizusprechen, Die Unterteilung in 2 Klassen suggeriert aber, dass der Angeklagte hier in der Pflicht wäre. Daher macht diese Abgrenzung keinen Sinn.
Eine Einstellung kann unterschiedliche Gründe haben. Meist geringe Schuld oder eben dass die Verurteilung nicht mehr hinreichend wahrscheinlich ist und sich die Fortführung der Hauptverhandlung nicht mehr lohnt.
Übrigens - ein Staatsanwalt darf nur anklagen, wenn er eine Verurteilung für hinreichend wahrscheinlich hält. Auch das Gericht prüft im Zwischenverfahren, also VOR eröffnen der Hauptverhandlung, ob es nach Aktenlage eine Verurteilung für wahrscheinlicher hält, als einen Freispruch. Kommt es nach Aktenlage zu der Überzeugung, dass ein Freispruch das wahrscheinlichste Ergebnis ist, darf es die Klage gar nicht zulassen.
Von daher wäre es ohnehin erstaunlich, wenn die Freispruch-Quote signifikant höher wäre. Bis dahin ist die Beurteilung des Falles ja schon durch drei Instanzen gegangen - Kripo, StA und Gericht (nach Aktenlage).
Man müsste also wenn dann nach der Quote von eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu Verurteilungen schauen, um da vielleicht ne Tendenz ausmachen zu können.