Mordfall Charlotte Böhringer
08.08.2013 um 00:05Ganz plump gesagt - der Täter wusste wo er suchen musste und ist deshalb sofort ins Büro gegangen
tayo schrieb:denn nur darauf kam es ihm anDas ist aber auch nur eine Annahme.
Wenn es nicht um das Testament ging, was ist Deine Meinung, was er im Büro gesucht haben könnteKeine Ahnung. Daher die Frage, was sich denn alles in dem Büro befand, welche Dokumente, welche Aktenordner, welche Fotos , Memory Sticks etc.. . Gab es einen Safe im Büro?
Man merkt, dass du dich nicht auskennst. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Wenn jemand "enterbt" wurde, kann er dennoch einen gesetzlichen Erbanspruch haben.Lustig ist, das der Begriff 'Enterbung' gar nicht von mir war, den hab ich bloß aufgegriffen.
@Scipperseh ich genau so
Man merkt, dass du nicht richtig gelesen hast.
LIncoln_rhyME schrieb:Macht es überhaupt Sinn Geld zu stehlen, wenn er seine Tante tötete?So ein bisschen Überbrückungsgeld bis das Erbe kommt, ist bestimmt nicht schlecht ;-)
Ich meine damit die 500 EUR-Schein. Warum sollte er die stehlen in dem Wissen "morgen" über ein viel größeres Vermögen zu besitzen.
Scipper schrieb:Die drei Geldentnahmen des Bence aus dem Parkautomaten der Firma scheinen seine Tante nicht erzürnt zu haben, weil sie diesen Bence wie ihr eigenes Kind und ihren Sohn betrachtetAso - und Eltern sind nicht erzürnt wenn sie von ihren Kindern bestohlen werden???
Starker Narzisst -> leicht kränkbar - Wahrscheinlichkeit für impulsive Handlungen sehr hoch; geringeund so wie ich dich verstanden habe, wäre BT eher ein schwacher Narzisst und damit die Wahrscheinlichkeit für impulsive Handlungen eher gering?
Abhängigkeit von situativen Bedingungen
schwacher Narzisst -> unterscheidet sich kaum von "uns" ;-); - Wahrscheinlichkeit für impulsive
Handlungen eher gering; hohe Abhängigkeit von situativen Bedingungen
maudlin schrieb:Das Verhalten von BT im Gerichtssaal spricht aber doch eher für eine mangelde Impulskontrolle?Ich nehm mal eine wahrscheinliche Antwort vorweg:
KonradTönz1 schrieb:Ich nehm mal eine wahrscheinliche Antwort vorweg:jetzt wo du es sagst, da hätte ich auch selbst drauf kommen können ;-)
Ungarisches Temperament :-D
maudlin schrieb:Das Verhalten von BT im Gerichtssaal spricht aber doch eher für eine mangelde Impulskontrolle?Das Verhalten vor Gericht spricht für jemanden, der sich in einer verzweifelten Lage sieht. Ich schreibe jetzt nur aus der Perspektive von B. T.: wenn man sich zu unrecht des Mordes angeklagt sieht und eine lebenslange Haftstrafe droht, lässt sich wohl kaum von einer "leichten" Bedrohung sprechen.
maudlin schrieb:So ein bisschen Überbrückungsgeld bis das Erbe kommt, ist bestimmt nicht schlecht ;-)Naja, am Hungertuch werden er und FS wohl nicht genagt ahben ;)
PflichtteilsentziehungEine Entziehung des Pflichteils durch CB wäre also durchaus möglich gewesen. Der Diebstahl an den Parkautomaten wäre sicher unter 3. gut aufgehoben gewesen. Vielleicht hatte CB ja deshalb einen Termin mit ihrem Anwalt.
Der Erblasser kann aus bestimmten Gründen dem an sich Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen. Die Pflichtteilsentziehung muss nach § 2336 BGB durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag, erfolgen. Der Grund der Entziehung muss bei Errichtung bestehen und in der letztwilligen Verfügung angegeben werden, und zwar zumindest der Kernsachverhalt,[2] über den ein Gericht erforderlichenfalls Beweis erheben kann. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Entziehung beruft, also regelmäßig der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommene Erbe.
Der Erblasser kann gemäß § 2333 BGB einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn dieser
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet;
2. sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten, von dem er selbst abstammt, schuldig gemacht hat;
3. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht;
4. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht verletzt oder
5. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Quelle: Wikipedia, Pflichtteil(Deutschland)
Eine endgültige Enterbung und damit ein Bruch mit den familiären Bindungen und Traditionen wäre aus meiner Sicht hier nicht sehr wahrscheinlich, wenn natürlich nicht undenkbar.Das hatte ich geschrieben und es ist damit eigentlich klar, dass die Traditionen nur einen Baustein darstellen sollen. Insgesamt ist meine Hypothese, dass ein endgültiger Beziehungsabbruch und/oder eine Enterbung nicht in das GESAMTBILD des Verhaltens von Ch. B. gepasst hätte. Hinweise darauf liefern auch folgende Verhaltensweisen:
LIncoln_rhyME schrieb:Naja, am Hungertuch werden er und FS wohl nicht genagt ahben ;)und vermutlich tatsächlich als Beamtin ;-)
Sie hat ja auch noch einen TSCHOPP
maudlin schrieb:Ob die Tante wirklich verziehen hätte, ist nur Spekulation und das BT wirklich mit einer Versöhnung rechnete ebenso. Ich halte es nicht für unwahrscheinlich, dass die Gesamtsituation einen erheblichen Druck bei BT erzeugt hat.Dass die Tante vor hatte B. T. zu enterben oder dass B. T. dies befürchtete ist aber ebenso nur eine Spekulation ;-)
tayo schrieb:Als Mörder würde ich das betreffende Glas mit den Tatwerkzeugen entsorgen und nicht in der Tatwohnung lassenWürde das für B. T. nicht aber auch gelten, der ja die eine oder andere Spur im Bureau hinterlassen haben soll?
aberdeen schrieb:Das Verhalten vor Gericht spricht für jemanden, der sich in einer verzweifelten Lage sieht. Ich schreibe jetzt nur aus der Perspektive von B. T.: wenn man sich zu unrecht des Mordes angeklagt sieht und eine lebenslange Haftstrafe droht, lässt sich wohl kaum von einer "leichten" Bedrohung sprechen.und wenn man zurecht angeklagt ist, ist die Bedrohung vermutlich noch größer..
LIncoln_rhyME schrieb:Macht es überhaupt Sinn Geld zu stehlen, wenn er seine Tante tötete?Nein, das ergibt natürlich überhaupt keinen Sinn. Außer, Film-Zitat: "Man ist schwachsinnig von Geburt oder ausgesprochen dämlich!"
Ich meine damit die 500 EUR-Schein. Warum sollte er die stehlen in dem Wissen "morgen" über ein viel größeres Vermögen zu besitzen.
maudlin schrieb:Es bestand für BT also sowohl die Gefahr der Entziehung des Pflichteils, also auch Verlust der Aussicht auf den GeFü-Posten und aufgrund der Rauswurfes sogar der Verlust des Minijobs in der Parkgarage.Na, den Rechtsstreit hätte er nach seinem jahrelangem Engagement für die Parkgarage aber doch wohl gewonnen ...
Das sind, wenn man auch noch plant eine Familie zu gründen, sicher keine rosigen Aussichten...