Mordfall Charlotte Böhringer
um 11:31Grillage schrieb:Nur die gesammelten Beweise, die im Ermittlungsverfahren GEGEN DEN ANGEKLAGTEN angefallen sind und eben nicht alle Beweise, die in einer Ermittlung zu einer Straftat angefallen sind.Vielleicht solltest Du den ganzen Text des BGH (Rn. 20, 21) im Kontext lesen, anstatt hier sinnlose Rabulistik zu betreiben.
Es geht erst einmal um die Beweise in einem ganz bestimmten Ermittlungsverfahren, nämlich dem Ermittlungsverfahren, das gegen einen Beschuldigten/Angeklagten geführt wird. Mit einem AZ.
Und nicht um die Beweise, die gegen den Angeklagten angefallen sind. Dann wären ja nur die Beweise umfasst, die belastend sind.
Grillage schrieb:Wenn z.B. bei einem Mord erst mal alles Nachbarn befragt werden und keiner was gesehen hat, dann ist das keine Ermittlung gegen einen Angeklagten, meist nicht mal gegen einen Tatverdächtigen. Die Polizei kann jahrelag im dunkeln stochern und hunderte und tausende von Spuren ausermitteln, die mit einem später identifizierten Tatverdächtigen und dann irgendwann Angekagten gar nichts zu tun haben.Auch hier: Bitte lies die Entscheidung, auf die @Rick_Blaine hingewiesen hat, bevor Du eine Parallelwertung in der Laiensphäre vornimmst.