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Mordfall Charlotte Böhringer

28.932 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

15.12.2024 um 10:02
@Lanza

Ich hab nicht vor, erneut in diese Diskussion einzutauchen. Der Fall ist abgeurteilt, verurteilt, abgesessen, entlassen.

Eigentlich kannst du ab dem Zitat einfach weiterlesen, bis du hier wieder ankommst. :Y:


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Mordfall Charlotte Böhringer

16.12.2024 um 10:14
Zitat von GrillageGrillage schrieb am 12.12.2024:Aber 50 hätte geheißen, dass er 50% mit Links und 50% mit Rechts macht, oder?
Nein.
Der Quotient geht von -100 (extrem links) bis +100 (extrem rechts).
Quelle
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://core.ac.uk/download/pdf/11601057.pdf&ved=2ahUKEwiXotmJ9auKAxUu3gIHHQQ0CFkQFnoECDQQAQ&usg=AOvVaw2CGiWSRqH1rI5tsHc8XCI0
Auf S. 77


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Mordfall Charlotte Böhringer

16.12.2024 um 13:29
Zitat von YariYari schrieb:Natürlich ist es eine Lüge, denn er hatte keine Einsicht in die Ermittlungsakten! Er kann nicht wissen, gegen wen ermittelt wurde oder nicht .
Der Beschuldigte bzw. Angeklagte hat keine Einsicht in die Ermittlungsakten. Aber der Verteidiger. Und spätestens mit Anklageerhebung in alle Akten. Theoretisch auch die Spurenakten, in denen dokumentiert ist, welche anderen Ermittlungsansätze (erfolglos) verfolgt worden sind.

In der Praxis ist aber der Umfang aller Ermittlungsakten viel größer als der Akten, die an die Staatsanwaltschaft und dann an das Gericht gehen. Das kann ein Verteidiger gar nicht alles lückenlos durchwühlen. Ein Beispiel aus der Praxis (bekannter Mordfall): Der Aktenbestand betrug rund 2000 Leitz-Ordner. Davon waren z.B. für den Fall völlig irrelevante 200 Ordner "DNA - Unbekannte weibliche Person". Oder zig Ordner mit ergebnislosen Routine-Zeugen-Befragungen. An Staatsanwaltschaft bzw. Gericht gingen davon (geschätzt) 50 oder 100 Ordner. Und das ist schon viel.

Die 200 DNA-Akten waren irrelevant, aber Teil der Ermittlungsakten. Der Verteidiger hätte Einsicht nehmen können. Wenn er gewollt hätte.

SpoilerDas war jene Geister-DNA, die jahrelang Ermittler vor Rätsel stellte, weil sie quer durch die Republik immer wieder auftauchte. Irgendwann wurde dann erkannt, dass die Wattestäbchen, mit denen DNA-Proben genommen wurden, durch eine polnische Arbeiterin in der Firma kontaminiert worden waren, die diese Stäbchen herstellte.

Grundsätzlich ist es für die Verteidigung sehr bedeutsam, ob z.B. andere vielversprechende Ermittlungsansätze nicht oder nicht intensiv genug verfolgt worden sind. Es gilt ja Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu sähen. Und deshalb - ich habe es oben ausgeführt - haben die Ermittlungsbehörden nicht nur die Pflicht, sondern auch ganz klar die Strategie, alle Spuren abzuklopfen und das Ergebnis zu begründen und zu dokumentieren.

Der Vorwurf, die Ermittlungen seien unvollständig oder tendenziös gewesen, der gehört zum Standardrepertoire jeder Verteidigung in Fällen ohne Geständnis.


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gestern um 00:08
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Der Beschuldigte bzw. Angeklagte hat keine Einsicht in die Ermittlungsakten. Aber der Verteidiger. Und spätestens mit Anklageerhebung in alle Akten. Theoretisch auch die Spurenakten, in denen dokumentiert ist, welche anderen Ermittlungsansätze (erfolglos) verfolgt worden sind.
Aber doch nicht in alle Akten, sondern nur in die, die Bestandteil der Verfahrensakten sind.

Ich habe da mal was dazu gefunden:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/41-strafrecht-b-verweigerung-der-aktenuebersendungspurenakten_idesk_PI17574_HI14748922.html
Rz. 77

Probleme bereitet stets der Antrag auf Einsichtnahme in sog. Spurenakten. Spurenakten müssen dem Verteidiger dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sie Bestandteil der Verfahrensakten sind. Anders soll es sich bei verfahrensfremden Akten verhalten, die von der Polizei in einem bestimmten Ermittlungsverfahren zwar zusammengetragen wurden, die aber nicht den späteren Prozessgegenstand bilden. Was den späteren Prozessgegenstand bildet, liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörden.



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gestern um 07:22
Zitat von emzemz schrieb:Aber doch nicht in alle Akten, sondern nur in die, die Bestandteil der Verfahrensakten sind.
Vielen Dank für Deine Recherche! Ja, ein Problem sind alle rechtlichen Probleme...

Aber was sind die Verfahrensakten? Erst einmal alle Akten, die anlässlich eines Ermittlungsverfahrens zu Aufklärung einer Straftat von den Ermittlungsbehörden (Polizei) im Auftrag der Staatsanwaltschaft angelegt werden. Die StA ist Herrin des Verfahrens, entscheidet über Einleitung und Abschluss.

Schon aus § 160 Abs. 2 StPO (Pflicht zur Ermittlung entlastender Tatsachen) folgt ein umfangreiches Verständnis von Ermittlungs- bzw. verfahrensrelevanten Akten.

Also sind alle Akten, auch Spurenakten, Ermittlungsakten der StA, die Beweismittel enthalten. Ob sie nach Ansicht der StA für die Anklage und das Gericht relevant sind, ist dann ein weiterer Schritt der Verarbeitung. In der Praxis werden zusammenfassende Vermerke oder Berichte erstellt, z.B. "Es wurden 1000 Kfz überprüft, eines mit Kennzeichen xy ist vom Beschuldigten gefahren worden", "Die Finanzen des Tatverdächtigen wurden geprüft, es ergaben sich keine Auffälligkeiten" (30 Ordner mit Kontounterlagen). Ggf. wird dann 1 Akte zu diesem "Treffer" hinzugenommen.

Den Rest will keiner sehen oder auf dem Tisch haben, es geht ja vorrangig um die Tatsachen, die einen Angeschuldigten die Tat nachweisen.

Die Akten mit den 999 anderen Kfz oder den Kontounterlagen bleiben im Schrank. Aber sie sind de jure und auch de facto Bestandteil der Ermittlungen. Weder Polizei noch StA haben das alleinige Zugriffsrecht oder Entscheidungsrecht, auch wenn diese Akten nicht an das Gericht übersandt werden. Das Gericht, das über die Eröffnung und später die Verurteilung entscheidet, hat wie StA rechtlichen Zugriff auf alle Akten. Nicht nur die vorgelegten, sonst wäre es dem ausgeliefert, was die StA für wichtig hält - und die Anklagebehörde könnte dann manipulieren und Entlastendes im Schrank lassen. Nein, alle. Und damit auch der Verteidiger.

Das ist auch nicht alleinig mein Mist:
Das BVerfG (a.a.O.) hat der Verteidigung ein nach § 23 EGGVG einklagbares Recht zur Einsicht in die Spurenakten zuerkannt, die Polizei oder Staatsanwaltschaft dem Gericht nicht vorgelegt haben.
Quelle: https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/pa_2004_14.htm

In der Quelle im Übrigen interessanter Überblick über das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers.


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gestern um 13:29
@Origines

Wenn du einen Eindruck gewinnen willst, wie das mit der Einsicht in Spurenakten so läuft, da möchte ich empfehlen, einen Blick in den Fall Peggy Knobloch zu werfen. Gib die Suchbegriffe Spurenakten Bayreuth ein und es eröffnet sich Material ohne Ende. Was hat man da über Jahre hinweg nicht alles versucht, um an diese Spurenakten ranzukommen, immer und immer wieder und ein ums andere Mal erfolglos.


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gestern um 13:44
Zitat von emzemz schrieb:Was hat man da über Jahre hinweg nicht alles versucht, um an diese Spurenakten ranzukommen, immer und immer wieder und ein ums andere Mal erfolglos.
Ohne Kenntnisse zu diesem Fall kann ich mir das schon vorstellen.

Und zwar dann, wenn es keinen Sachzusammenhang im Sinne einer möglichen schuld- oder rechtsfolgenerheblichen Bedeutung des Akteninhalts besteht. Diesen Sachzusammenhang darf die Anklagebehörde gem. § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO prüfen und die Akteneinsicht verweigern.

Die Bedeutung für den Prozess ist also zu begründen. Gibt es sachliche Gesichtspunkte, sind auch verfahrensfremde Vorgänge vom Einsichtsrecht umfasst. Auch wenn sie, dem Gericht nicht vorliegen und die nicht auf Grund des Verfahrens gegen den Beschuldigten und des Prozessgegenstandes entstanden sind.

https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/pa_2004_14.htm

Das ist also eine Einzelfallprüfung und entsprechend heftig kann man da streiten, v.a. wenn der Verteidiger andere Überzeugungen hegt als die Staatsanwaltschaft und Gericht. Zu bedenken ist auch, dass eingesehene Aktenbestandteile selektiv ausgesucht ihren Weg in die Öffentlichkeit finden können. Wobei auch StA vor unzulässiger Ligations-PR nicht gefeit sind.

PS: Ich durfte alle Spurenakten sehen.


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gestern um 13:56
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Aber was sind die Verfahrensakten? Erst einmal alle Akten, die anlässlich eines Ermittlungsverfahrens zu Aufklärung einer Straftat von den Ermittlungsbehörden (Polizei) im Auftrag der Staatsanwaltschaft angelegt werden. Die StA ist Herrin des Verfahrens, entscheidet über Einleitung und Abschluss.
Nein, mit Verfahren ist nicht das "Ermittlungsverfahren" sondern das Gerichtsverfahren gemeint.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Die Akten mit den 999 anderen Kfz oder den Kontounterlagen bleiben im Schrank. Aber sie sind de jure und auch de facto Bestandteil der Ermittlungen. Weder Polizei noch StA haben das alleinige Zugriffsrecht oder Entscheidungsrecht, auch wenn diese Akten nicht an das Gericht übersandt werden. Das Gericht, das über die Eröffnung und später die Verurteilung entscheidet, hat wie StA rechtlichen Zugriff auf alle Akten. Nicht nur die vorgelegten, sonst wäre es dem ausgeliefert, was die StA für wichtig hält - und die Anklagebehörde könnte dann manipulieren und Entlastendes im Schrank lassen. Nein, alle. Und damit auch der Verteidiger.
Das ist aber doch eine reichlich naive Vorstellung, dass irgendein Richter oder irgendein Verteidiger die Zeit und Muse hätte, sich jede einzelne dieser 999 Spurenakten anzusehen, um zu entscheiden, ob sie wirklich ausermittelt sind. Und Kontobewegungen werden ja oft nicht nur vom späteren Angeklagten, sondern auch zu einigen anderen Personen aus dem Umfeld des Opfers analysiert. Und auch bei einem Hauptverdächtigen und späteren Angeklagten dürften mehr als 90% der Kontobewegungen doch völlig belanglos für das Verfahren und für seine Verteidigung sein. Das gleiche gilt doch für alle möglichen Ermittlungen: wer will sich denn hunderte Stunden von abgehörten und protokollierten Telefongesprächen anhören? Oder die 1.000 Analyseergebnisse von DNA-Reihenuntersuchungen einzeln ansehen, daraufhin ob etwas übersehen, falsch ausgewertet oder beurteilt wurde?

Einen Verteidiger, der, wenn er denn Zugriff auf die Ermittlungsakten hätte (was er eben definitiv nicht hat), alle Spurenakten durcharbeiten würde, könnte sich selbst eine Familie Toth nicht leisten, denn der muss seine Zeit ja auch irgendwie in Rechnung stellen.


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gestern um 14:13
Zitat von OriginesOrigines schrieb:PS: Ich durfte alle Spurenakten sehen.
Hm, worum geht es dabei?


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gestern um 14:37
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Nein, mit Verfahren ist nicht das "Ermittlungsverfahren" sondern das Gerichtsverfahren gemeint.
Nein. Die Ermittlungsakten (=Akten des Ermittlungsverfahrens) werden mit Anklage an das Gericht übersandt und sind dann Gerichtsakten (=Akten des Gerichtsverfahrens bzw. Prozess). Beide sind Verfahrensakten und sie unterscheiden sich auch nicht inhaltlich.

Dabei handelt es sich immer nur um eine (fall-/verfahrensrelevante) Auswahl aus der Gesamtheit aller Ermittlungsverfahrensakten. Diese Auswahl trifft vorrangig die Polizei, wenn sie die wichtigsten Akten an die StA übermittelt. Die kann jederzeit nachfordern oder weitere Ermittlungen verlangen.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Das ist aber doch eine reichlich naive Vorstellung, dass irgendein Richter oder irgendein Verteidiger die Zeit und Muse hätte, sich jede einzelne dieser 999 Spurenakten anzusehen, um zu entscheiden, ob sie wirklich ausermittelt sind.
Das hat m.E. auch niemand.

Auch wenn keiner hineinblickt, sind eben Bei- oder Spurenakten Teil beider Verfahrensakten. Die darf die Polizei oder die StA nicht einfach unterschlagen, die müssen auch in Aktenverzeichnissen aufgeführt werden und können z.B. vom StA oder dem Gericht jederzeit angefordert werden. Meist sind ja nicht alle 800 Spuren relevant, sondern es kommt den Verfahrensbeteiligten (oder Verteidiger) auf eine oder mehrere bestimmte Spuren an (z.B. Zeugenaussage, das Vernehmungsprotokoll ist in der Spurenakte).

Der Verteidiger hat grundsätzlich Einsicht in beide Verfahrensakten, die Einsicht in die Ermittlungsakten kann beschränkt werden ("Gefährdung des Untersuchungszwecks", z.B. Täterwissen). Nach Anklageerhebung ist dann "Feuer frei", weshalb zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens und Prozessbeginn mehrere Monate vergehen, weil sich der Verteidiger erst in die Akten einarbeiten muss (z.B. Verfahren gegen Zschäpe, Zigtausende von Ordnern, gearbeitet wurde aber vermutlich zumeist mit einem Grundstock an Zusammenfassungen und einem Kompendium "Best Of", das die Bundesanwaltschaft bzw. die BAO "Trio" beim BKA erarbeitet hatte).


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gestern um 15:06
Im Fall Böhringer könnte es um die Spurenakten bezüglich der Trugspur (Glas in Spülmaschine) gehen, die auch in einem weiteren Fall festgestellt wurde und die, so vermute ich, nicht herausgegeben werden.
Aber wie gesagt, das ist lediglich eine Annahme von mir.


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gestern um 16:53
Die Verteidigung von BT hatte auch alle Akten zum Fall Ursula Herrmann gewälzt. Auch wenn viele eine Verunreinigung der Spur für möglich halten, ist bis heute nicht auszuschließen, dass es ein Zusammenhang zwischen den beiden Fällen gibt. Beide Male ging es um's Geld. Beide Opfer waren weiblich. Auch der örtliche Zusammenhang drängt sich auf. Und wenn die Spur nicht relevant ist, frage ich mich, wieso man sie einer Anfrage nach aus dem bayerischen Landtag bis heute im System abgleicht. Das macht keinen Sinn, wenn man nicht doch für möglich hält, es könne womöglich Verbindung zwischen beide Taten bestehen. Dem muss auf jeden Fall nun auch intensiv erneut nachgegangen werden. Man muss auch schauen, welche Verbindung CB zu Kreisen des LEH in Schondorf seinerzeits hatte. Dies ist ja bisher wohl nicht geschehen.


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Mordfall Charlotte Böhringer

gestern um 17:50
Zitat von Stefan1477Stefan1477 schrieb:Die Verteidigung von BT hatte auch alle Akten zum Fall Ursula Herrmann gewälzt. Auch wenn viele eine Verunreinigung der Spur für möglich halten, ist bis heute nicht auszuschließen, dass es ein Zusammenhang zwischen den beiden Fällen gibt. [...] Und wenn die Spur nicht relevant ist, frage ich mich, wieso man sie einer Anfrage nach aus dem bayerischen Landtag bis heute im System abgleicht. Das macht keinen Sinn, wenn man nicht doch für möglich hält, es könne womöglich Verbindung zwischen beide Taten bestehen. Dem muss auf jeden Fall nun auch intensiv erneut nachgegangen werden.

Ich stimme dir in der Frage das man dieser potenziellen Spur weiter nachgehen muss vollkommen zu wäre gleichzeitig aber vorsichtig unbedingt einen Zusammenhang darin hineinzuinterpretieren! Wenn, und die Betonung liegt hier jetzt sehr stark auf ‚Wenn‘, es hier wirklich eine Verbindung gibt dann frage ich mich warum sowohl Benedikt Toht als auch Werner Mazurek/Michael Herrmann bis heute keinen Versuch unternehmen sich mal zusammenzusetzen und ihre Standpunkte, Ansichten, Gemeinsamkeiten aber auch Gegensätze etc. untereinander auszutauschen bzw. abzugleichen? Alle drei erwähnen zwar einen möglichen Zusammenhang beider Fälle aber – augenscheinlich – unternimmt niemand konkret etwas um hier endlich mal voranzukommen, weitere Informationen zu gewinnen, eine mögliche Verbindung zu fundieren und zu neuen Erkenntnissen zu kommen. Solange man sich damit begnügt das bereits Bekannte immer wieder nur zu wiederholen wird da nichts passieren.


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gestern um 19:46
Zitat von MauserMauser schrieb:...frage ich mich warum sowohl Benedikt Toht als auch Werner Mazurek/Michael Herrmann bis heute keinen Versuch unternehmen sich mal zusammenzusetzen und ihre Standpunkte, Ansichten, Gemeinsamkeiten aber auch Gegensätze etc. untereinander auszutauschen...
Ich glaube, keiner der Drei hat Lust, das zu tun. Wenn ich zudem an Michael Herrmann und Benedikt Toht an einem Tisch denke, dann fällt mir nicht viel ein.

Es dürfte auch nichts bringen, denn es handelt sich um eine Spur, an der die Verurteilten erst einmal nicht drehen können. Es gibt diese Übereinstimmung, aber dann herrscht Leere. Die einzige Hoffnung wäre, die Spur einer Person zuordnen zu können. Ob die noch mit personenbezogenen Daten in der BKA-Datenbank auftaucht, nach über 40 Jahren, ist auch unwahrscheinlich.

Denkbar wäre, dass sie auch noch an einem anderen Tatort auftaucht, aber auch da kann man nur warten. Ich vermute - wegen der großen zeitlichen Distanz von 25 Jahren, aber der relativ ortsnahen Ermittlungen - ein eher technisches Problem, also so eine Art Trug- oder Scheinspur. Aber da müssen die Experten vom LKA/BKA was dazu sagen.


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Mordfall Charlotte Böhringer

gestern um 21:53
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Es dürfte auch nichts bringen, denn es handelt sich um eine Spur, an der die Verurteilten erst einmal nicht drehen können. Es gibt diese Übereinstimmung, aber dann herrscht Leere. Die einzige Hoffnung wäre, die Spur einer Person zuordnen zu können.

Abwarten! Gerade in dieser Frage wird es eventuell ja nochmal richtig spannend denn in der Presseerklärung des LG Augsburg über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrag wird ja explizit auf jene Zeugin Bezug genommen welche möglicherweise unvollständig zu verdächtigen Vorgängen unmittelbar vor der Tat aussagte. Und wenn das stimmen sollte dann könnte man herausfinden wer möglicherweise jener unbekannte Besucher bei Charlotte Böhringer gewesen ist der die 0,5 Liter Wein weggext hat und dann wäre auch der "Missing Link" zum Fall Ursula Herrmann gefunden...


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Mordfall Charlotte Böhringer

gestern um 22:08
Zitat von MauserMauser schrieb:...und dann wäre auch der "Missing Link" zum Fall Ursula Herrmann gefunden...
So sehr ich Michael Herrmann die Wahrheit über den Tod seiner Schwester wünschen würde, sind das doch ziemlich viele "wenns"...

Du hast Recht: Abwarten. Aber: Da die bayerischen Gerichte bekanntermaßen mit Betonköpfen besetzt sind, wenn es um Wiederaufnahmen geht (denen war mir zu oft kein Argument zu blöd, um einen Antrag abblitzen zu lassen), bin ich sehr skeptisch.


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gestern um 23:09
Also unter normalen Umständen würde ich dir sofort zustimmen aber hier sehe ich doch gewisse Anzeichen für eine, hoffentlich, positive Veränderung der bayrischen Justiz. Da wäre zum einen die, für viele, überraschende Haftentlassung von Benedikt Toth nach „nur“ 17 Jahren Haft obwohl ja eigentlich im Urteil die besondere Schwere der Schuld ausgesprochen wurde und er als sogenannter Tatleugner gilt. Zum anderen das dem Wiederaufnahmeantrag nun in zwei Punkten Recht gegeben wurde nachdem das gleiche Gericht die beiden Wiederaufnahmeanträge zuvor noch komplett abgelehnt hatte.

Ich glaube gerade der Fall Manfred Genditzki hat hier einen nicht unwesentlichen Einfluss gehabt auf diese Haltungsänderung gehabt. Das zeigt dass sich selbst im tiefkatholischen, erzkonservativen, Bayern etwas ändern kann – wenn der Wille dazu vorhanden ist und die wichtigen Entscheidungen von Personen getroffen werden die Berufsethos haben als auch frei, objektiv und unvoreingenommen urteilen. Insofern bin ich erst mal vorsichtig optimistisch und spannender kann man doch eigentlich gar nicht ins neue Jahr 2025 wechseln oder…?


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um 02:30
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Das gleiche gilt doch für alle möglichen Ermittlungen: wer will sich denn hunderte Stunden von abgehörten und protokollierten Telefongesprächen anhören?
Das erinnert mich an einen Fall, der es zum Bundesgerichtshof gebracht hat: In dem Fall hatte die Polizei sage und schreibe 82500 Telefongespräche abgehört, die von den Angeklagten auch noch auf Albanisch geführt wurden. Die Staatsanwaltschaft fand 600 Gespräche "eventuell entscheidend" und brachte am Ende ganze 80 in die Hauptverhandlung ein. Es ging im Verfahren um bandenmässigen Handel mit BTM.

Zu den 82500 Telefonaten mussten nun schriftliche Zusammenfassungen und Übersetzungen der Mitschnitte gefertigt werden. Am Ende wird nicht mal eines in Eintausend Gesprächen in die HV eingebracht.

Die Verteidigung forderte aber die Mitschnitte, Zusammenfassungen und Übersetzungen aller 82500 Telefonate. Ob sie diese auch angehört hat, das weiss freilich niemand :D :D

Fall: BGH 3 StR 89/09


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Mordfall Charlotte Böhringer

um 09:42
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Die Verteidigung forderte aber die Mitschnitte, Zusammenfassungen und Übersetzungen aller 82500 Telefonate.
Vielen Dank für BGH 3 StR 89/09

Das ist ja ein altes Spiel: Abhörmaßnahmen nach §§ 100a ff. StPO produzieren Massen an Gesprächen, Daten usw. Die Polizei verschriftlicht und dokumentiert in den Akten, was sie für fallrelevant hält, insbesondere nur bestimmte Kontakte zu mutmaßlichen Teilnehmern oder Tätern, bestimmte E-Mails usw.

99% sind dann nicht fallrelevant. Und werden nicht verschriftlicht.

Und dann kommt der Verteidiger und sagt, in den nicht dokumentierten Gesprächen könnten entlastende Momente enthalten sein, die müssten auch ermittelt werden. Die Polizei müsse nachverschriftlichen. In seltenen Fällen sieht das auch das Gericht so, damit kann man dann StA und Polizei piesacken.

Kursorisch entnehme ich der Entscheidung BGH 3 StR 89/09: Der BGH hat den Fall an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen, weil die Richterbank fehlerhaft besetzt war. Es war zulässig, nur einen Bruchteil der Gespräche zum Verhandlungsgegenstand zu machen. Der Verteidiger hatte aber nach § 147 StPO ein Akteneinsichtsrecht in alle 80.000 Gespräche.

Manche sind hier ja der festen Meinung, solche nicht beigezogenen Akten wie auch "Spurenakten" bzw. hier Daten seien generell weder formal noch materiell-funktionell "Verfahrensakten" und unterlägen nicht dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Dabei kommt es - wie so oft - darauf an:

Der BGH (ausführlich ab S. 10, Rn. 20, 21): Es muss dem Verteidiger das gesammelte Beweismaterial der Polizei zugänglich gemacht werden, das im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten angefallen ist. Nur rein innerdienstliche Dokumente sind davon ausgenommen. Ausgenommen sind auch die Spurenakten, die zwar Ermittlungsergebnisse zu den Straftaten enthalten, sich aber allein auf andere Personen beziehen, die im Laufe der Ermittlungen (vorübergehend) mit diesen Taten in Verbindung gebracht wurden (m.w.N.).

Sehe ich es richtig, dass der Verteidiger dann einen Beweisantrag stellen könnte, das ein bestimmter Teil (z.B. ein bestimmten Gespräch) als Beweismaterial in die Verhandlung eingeführt wird?


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Mordfall Charlotte Böhringer

um 11:15
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Der BGH (ausführlich ab S. 10, Rn. 20, 21): Es muss dem Verteidiger das gesammelte Beweismaterial der Polizei zugänglich gemacht werden, das im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten angefallen ist. Nur rein innerdienstliche Dokumente sind davon ausgenommen. Ausgenommen sind auch die Spurenakten, die zwar Ermittlungsergebnisse zu den Straftaten enthalten, sich aber allein auf andere Personen beziehen, die im Laufe der Ermittlungen (vorübergehend) mit diesen Taten in Verbindung gebracht wurden (m.w.N.).
Aber in dieser Aussage steht es doch ausdrücklich drin:
Es muss dem Verteidiger das gesammelte Beweismaterial der Polizei zugänglich gemacht werden, das im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten angefallen ist.
Nur die gesammelten Beweise, die im Ermittlungsverfahren GEGEN DEN ANGEKLAGTEN angefallen sind und eben nicht alle Beweise, die in einer Ermittlung zu einer Straftat angefallen sind.
Wenn z.B. bei einem Mord erst mal alles Nachbarn befragt werden und keiner was gesehen hat, dann ist das keine Ermittlung gegen einen Angeklagten, meist nicht mal gegen einen Tatverdächtigen. Die Polizei kann jahrelag im dunkeln stochern und hunderte und tausende von Spuren ausermitteln, die mit einem später identifizierten Tatverdächtigen und dann irgendwann Angekagten gar nichts zu tun haben.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Sehe ich es richtig, dass der Verteidiger dann einen Beweisantrag stellen könnte, das ein bestimmter Teil (z.B. ein bestimmten Gespräch) als Beweismaterial in die Verhandlung eingeführt wird?
Er kann auch einen Antrag auf Akteneinsicht stellen und auch, dass bestimmtes Beweismaterial in die verhandflung eingeführt wird. Er muss das aber sachlich begründen und muss dabei aufzeigen, warum dieses Beweismaterial für die Beurteilungd er Schuld seines Mandanten relevant ist. Einfach zu sagen, er will alle Telefonprotokolle eingeführt haben, reicht also nicht.


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