Mordfall Charlotte Böhringer
30.11.2023 um 23:12Dass schon bei fahrlässiger Tötung des Erblassers über § 73 StGB das Erbe des Täters eingezogen werden kann, während fahrlässige Tötung des Erblassers nach § 2339 Abs. 1 BGB noch nicht zur Erbunwürdigkeit führt. ist in der Tat ein gewisser Widerspruch. Ein Fall, wo jemand wegen fahrlässiger Tötung des Erblassers verurteilt wurde und das Gericht gleichzeitig die Einziehung des Erbes angeordnet hat, ist mir allerdings nicht bekannt, vielleicht gab es so einen Fall fahrlässiger Tötung mal, aber das Gericht hat dann von der Einziehung nach § 73 StGB abgesehen.
Warum es aber so wichtig ist, dass das Erbe erhalten bleibt, nicht an den Staat, sondern auf jeden Fall an einen dann Erbberechtigten fällt und und ob der Gesetzgeber das auch genau so will, kann man diskutieren.
Nehmen wir mal an, BT hätte trotz Ermordung der Erbtante weiter sein Erbe gehabt, es wäre nicht im Strafurteil eingezogen worden. Er hätte damit ja nun tun und lassen können, was er will, es verschenken, verschleudern, jemand anders außerhalb der Familie vererben können. Eine Garantie bzw. Vertrauensschutz dahin, dass Tante Charlottes Erbe am Ende natürlich der bekommt, der bei BTs Wegfall als Erbe dran gewesen wäre, also Mate, hätte es da nicht gegeben.
Wieso soll es nun Aufgabe des Staates sein, unter Verzicht auf die Einziehung quasi Mate den Erbteil von BT, den dieser weiß Gott wie anderweitig hätte verbrauchen können, zu sichern? So ganz kann ich dem BGH, der munter postuliert, dass das Erbrecht vorgehe, da nicht folgen.
Und auch das Argument, dass bei Einziehung Nachlassgläubiger das Nachsehen hätten, überzeugt nicht unbedingt. Denn selbstverständlich geht das Eingezogene so, wie es ist, also mit allen Verbindlichkeiten, auf den Einziehungsberechtigten über. Der muss dann aus dem Eingezogenen die Gläubiger befriedigen.
Jedenfalls finde ich den Gedanken, dass der, der aus einer Straftat einen Vermögensvorteil erlangt hat, diesen Vorteil bei Verurteilung wegen einer vorsätzliche Straftat verliert, an sich nicht verkehrt, auch und gerade aus präventiven Gesichtspunkten. Straftaten sollen sich halt nicht lohnen, das soll sich rumsprechen. Es steht auch nirgendwo geschrieben, dass der Staat verpflichtet sein soll, im Fall der vorsätzlichen Tötung des Erblassers durch den Erben auf die Einziehung zu verzichten, damit der Erbe zum Zuge kommt, der nach dem Verurteilten dran wäre. Wie gesagt hat der, der dann dran wäre, bei „normalen Verhältnissen“ keinen Vertrauensschutz, wieso sollte der Staat ihm den im Fall der Verurteilung des Erben geben bzw. geben wollen? Der BGH meint aber, den Willen des Gesetzgebers da zu kennen, dann isses halt so….
Warum es aber so wichtig ist, dass das Erbe erhalten bleibt, nicht an den Staat, sondern auf jeden Fall an einen dann Erbberechtigten fällt und und ob der Gesetzgeber das auch genau so will, kann man diskutieren.
Nehmen wir mal an, BT hätte trotz Ermordung der Erbtante weiter sein Erbe gehabt, es wäre nicht im Strafurteil eingezogen worden. Er hätte damit ja nun tun und lassen können, was er will, es verschenken, verschleudern, jemand anders außerhalb der Familie vererben können. Eine Garantie bzw. Vertrauensschutz dahin, dass Tante Charlottes Erbe am Ende natürlich der bekommt, der bei BTs Wegfall als Erbe dran gewesen wäre, also Mate, hätte es da nicht gegeben.
Wieso soll es nun Aufgabe des Staates sein, unter Verzicht auf die Einziehung quasi Mate den Erbteil von BT, den dieser weiß Gott wie anderweitig hätte verbrauchen können, zu sichern? So ganz kann ich dem BGH, der munter postuliert, dass das Erbrecht vorgehe, da nicht folgen.
Und auch das Argument, dass bei Einziehung Nachlassgläubiger das Nachsehen hätten, überzeugt nicht unbedingt. Denn selbstverständlich geht das Eingezogene so, wie es ist, also mit allen Verbindlichkeiten, auf den Einziehungsberechtigten über. Der muss dann aus dem Eingezogenen die Gläubiger befriedigen.
Jedenfalls finde ich den Gedanken, dass der, der aus einer Straftat einen Vermögensvorteil erlangt hat, diesen Vorteil bei Verurteilung wegen einer vorsätzliche Straftat verliert, an sich nicht verkehrt, auch und gerade aus präventiven Gesichtspunkten. Straftaten sollen sich halt nicht lohnen, das soll sich rumsprechen. Es steht auch nirgendwo geschrieben, dass der Staat verpflichtet sein soll, im Fall der vorsätzlichen Tötung des Erblassers durch den Erben auf die Einziehung zu verzichten, damit der Erbe zum Zuge kommt, der nach dem Verurteilten dran wäre. Wie gesagt hat der, der dann dran wäre, bei „normalen Verhältnissen“ keinen Vertrauensschutz, wieso sollte der Staat ihm den im Fall der Verurteilung des Erben geben bzw. geben wollen? Der BGH meint aber, den Willen des Gesetzgebers da zu kennen, dann isses halt so….