Mordfall Charlotte Böhringer
09.06.2021 um 00:17Und mich wundert auch, wieso manche glauben, dass dieStA so doof gewesen sein sollte, BT einen „Deal“ anzubieten. Denn solche Versprechen gehören zu den sog. verbotenen Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136 a StPO.
Und nun erkläre mit mal einer, warum ein Staatsanwalt ein „Angebot“ machen sollte, über das er von vornherein weiß, dass es rechtswidrig ist, und dass nichts von dem im Prozess verwertet werden kann, was der Beschuldigte auf so ein „Angebot“ hin von sich gibt. Wieso sollte sich so ein Staatsanwalt eine derart überflüssige Arbeit machen?
Strafprozeßordnung (StPO)Durch solche verbotenen Methoden erlangten Geständnisse und Aussagen eines Beschuldigten dürfen von Gesetzes wegen im Prozess NICHT VERWERTET werden.
§ 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
Und nun erkläre mit mal einer, warum ein Staatsanwalt ein „Angebot“ machen sollte, über das er von vornherein weiß, dass es rechtswidrig ist, und dass nichts von dem im Prozess verwertet werden kann, was der Beschuldigte auf so ein „Angebot“ hin von sich gibt. Wieso sollte sich so ein Staatsanwalt eine derart überflüssige Arbeit machen?