Andante schrieb:Das war schon bemerkenswert, was BT da meinte abliefern zu müssen.
Im weiteren Verlauf kam es von Seiten des Angeklagten zu jedenfalls unangemessenen, zum Teil unverschämten, zum Teil auch beleidigenden Zwischenrufen und sonstigen Äusserungen bei Zeugenvernehmungen
So und das Bezeichnen als unverschämt und beleidigend ist eine Bewertung des Gerichts.
Das hat mit der Tat aber an sich nichts zu tun.
Unangemessen ist auch eine Bewertung, die man hier durchaus anbringen kann zum Verhalten des Angeklagten.
Alles hat aber eben nichts mit der Tat an sich zu tun.
Um zu verstehen, was ich meine, wieder ein Beispiel:
Verurteilt das Gericht jemandem wegen eines Totschlags, weil dem Täter vereinfacht ausgedrückt eine Sicherung durchgebrannt ist, kann das Gericht selbstverständlich auch das Verhalten des Angeklagten im und um Prozess mit einbringen und darstellen, dass der Angeklagte auf Nachfragen unwirsch reagiert hat, einen Zeugen rüde angegangen hat und das Gericht daraus den Schluss zieht, dass es in der Struktur des Angeklagten liegt, impulsiv und unangemessen zu reagieren, kurz gesprochen eine gestörte Impulskontrolle hat.
Andante schrieb:Und das läßt dann halt unter Umständen schon gewisse Rückschlüsse auf die Persönlichkeit eines Angeklagten, dessen berufliche (unerfüllte) Neigung der Schauspielerei gilt, zu.
Du meinst, das, was ich grad geschrieben habe wohl, völlig zu Recht, auch.
Nur ich sehe keinen Zusammenhang zwischen der Beschimpfung von Zeugen, weil BT wohl offensichtlich die Vernehmung von ihm anders in Erinnerung hat, anders empfunden hat, what ever, und seinem Motiv die Tante umzubringen, oder zur Tatausfuehrung selber.
Also gehört das - zumindest an dieser Stelle - schon Mal nicht ins Urteil, da es für die Feststellung der Tat, das Motiv etc irrelevant ist.
Etwas anderes ist es, wenn es dann um dem Nachgehen von aufgeworfenen Fragen des Angeklagten durch das Gericht geht.
Da kann man durchaus rein schreiben, der Angeklagte selber hat zuvor vehement unter Beleidigung von Sachverständigen S gefordert Beweis zu erheben über Umstand xy. Das hat das Gericht getan durch Verrnehmung der weiteren Zeugen , B, und C, aber keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten gefunden. Zeuge A bekundete, nicht gesehen zu haben .......
Oder das Gericht ist dem nicht nachgegangen, weil die Beantwortung der Frage im Sinne des Angeklagten nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage geführt hätte, weil ....
Das würde zumindest zeigen, dass das Gericht sich durch das unangemessene Verhalten nicht hat provozieren lassen, sondern dem Kern des Anliegens des Angeklagten nach gekommen ist.