@stalinstadtDeinen Beiträgen vom gestrigen Abend entnehme ich, dass Aufklärungsbedarf besteht, was im deutschen Strafrecht unter Schuld zu verstehen ist.
Schuld setzt sich aus den folgenden drei Komponenten zusammen, die nacheinander zu prüfen sind:
1. Schuldfähigkeit
Schuldausschließungsgründe schließen den Schuldvorwurf aus:
a) § 19 StGB Schuldunfähigkeit bei Kindern
b) § 20 StGB Schuldunfähigket bei Geistesgestörten und Betrunkenen
c) § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit
d )§ 3 JGG bedingte Schuldfähigkeit bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren
2. Vorsatz
Wissen und Wollen der Straftat. Es reicht bedingter Vorsatz. Der Täter muss den Erfolg der Tat lediglich billigend in Kauf nehmen. Er muss sie nicht gezielt wollen.
Ganz wichtig: Auch ein Täter, der die Tat nicht geplant hat, sondern spontan handelt, handelt mit Vorsatz!!!!
( Ansonsten wäre es ja keine vorsätzliche Tötung, wenn man etwa mit jemandem am Tisch sitzt, sich dann streitet und dem anderen dann ein Messer in die Brust rammt.)
3. Unrechtsbewusstsein
Der Täter muss wissen, dass er durch seine Handlung gegen ein Gesetz verstößt.
Ich subsumiere den Mordfall Hinterkaifeck:
Ich gehe von einem erwachsenen Täter aus. Anhaltspunkte dafür, dass er sinnlos betrunken war, entnehme ich dem Tatablauf nicht.
Ein Affekt schließt die Schuldfähigkeit aus. Es muss sich aber um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung handeln. Auch dieses schließe ich aufgrund des Tatablaufs aus. Der Täter hat den Opfern zielgerichtet mit der Reuthaue den Schädel eingeschlagen. Kein Schlag ging auf einen anderen Teil des Körpers. Er hat sich nach den ersten vier Morden im Haus umgesehen und alle Zeugen beseitigt.
Ich gehe lediglich davon aus, dass der Täter erregt war, weil er mit seinem ersten Opfer gestritten hat. Ein bisschen Erregung aufgrund von Gekeifere ist aber keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Im Zustand der Erregung ist er dann durchs Haus gezogen und hat weiter gemordet.
Der Täter hat auch mit Vorsatz gehandelt. Er hat gewusst, dass er seine Opfer tötet, wenn er ihnen mit der Reuthaue auf den Schädel schlägt und er hat ihren Tod auch gewollt.
Der Täter hat auch mit Unrechtsbewusstsein gehandelt, denn er hat gewusst, dass Mord strafbar ist.
Abschließend stelle ich noch klar, was ich mit dem Hinweis auf die Strafrechtsreform der 70 iger Jahre ausdrücken wollte:
Damals war es nach harten Urteilen während der Nazizeit und während der Zeit im Nachkriegsdeutschland üblich den Täter besonders milde zu bestrafen. Es wurde großzügiger mit der Annahme von Schuldausschließungsgründen umgegangen. Es waren zumindest die Hürden nicht so hoch um eine verminderte Schuldfähigkeit zu bejahen.
@stalinstadt, auch wenn Du es anzweifeln solltest, Du kannst versichert sein, dass auch ich Vorstellungen über den Tatablauf habe.