@Dew Du schreibst :
"Da es um die Verpflichtungen des "Zahlvaters" seinem unehelichen Kind gegenüber geht, nehme ich an, der Beitrag dient zu Erläuterung der Situation des L.S. und seiner Familie gegenüber Josef Gruber."
Antwort: Ja. Es ging mir aber auch darum, meine Beiträge zu den Unterhaltsfragen, die ich vor etwa 2 Jahren hier eingestellt hatte, um den Komplex des § 1708 Abs. 2 BGB a. F. zu erweitern.
Der Komplex des § 1708 Abs. 1 a. F. BGB war meines Erachtens bereits erörtert. Er hat auch eine weitere im brillianten Gutachtenstil umfassend abgehandelte Darstellung durch DerGreif in HK-net. gefunden.
Nein
@Dew, das uneheliche Kind wäre und war nie erbberechtigt, es hätte ggf. nur auch gegen seinen Willen von den Erben des Unterhaltsverpflichteten mit einem pflichtteilsentsprechenden Betrag abgefunden werden können.
@Dew @margaretha Für die Beurteilung einer hypothetischen Motivlage Unterhalt kommt es -und darauf habe ich schon früher immer wieder hingewiesen - letztlich darauf an, ob und ggf. welche Vorstellungen sich die handelnden Personen von der unterhaltsrechtlichen Situation überhaupt gemacht haben. Trotzdem ist es wichtig, daß man als Rahmen für Vorstellungen oder auch Fehlvorstellungen die rechtliche Situation möglichst genau kennt.
Und jedenfalls LS hat tatsächlich noch bei seiner letzten Vernehmung alles für mich so offen erzählt mit der Abfindungsgeschichte, daß ich annehme, daß ihm jedenfalls die Problematik einer möglichen Nichtigkeit des Abfindungsvertrages nie bewußt geworden war. (Ebensowenig den ermittelnden (Straf)juristen.)
Darüber hinausgehend aber hätte er seine Worte in Unterhaltsfragen und ob VG noch nach dem Abfindungsvertrag mit Mehrforderungen an ihn herangetreten war sicher wohl überlegt oder ggf. auch geschwiegen. So daß dieses Protokoll einen nicht der Frage enthebt, ob die Unterhaltsfragen zwischen den Parteien 1922 noch eine konfliktbehaftete Rolle gespielt haben könnte.
Ob der Abfindungsvertrag - nimmt man überhaupt seine Wirksamkeit an, ggf. sich auch auf den Fall der Not § 1708 Abs. 2 BGB a. f. erstreckte, wäre Gegenstand richterlicher Auslegung gewesen, darauf habe habe ich hingewiesen.
@Dew Ich persönlich würde den Begriff "Motivlage" für den damals minderjährigen Sohn für mich eher vermeiden, weil ich ihn seit langem
aus, wie ich glaube -für mich guten Gründen- aus dem Kreis potentieller Täter gedanklich ausgeschieden habe. Aber seine Interessenlage war ggf. im Fall des §1708 Abs. 2 BGB a. F. ggf. massiv betroffen
Ansonsten hast Du mich erkennbar richtig verstanden.
Ob es 1922 für beide Seiten schon einen konkreten Anlaß gab, damals auch an die weitere Zukunft des kleinen J. über das 16. Lebensjahr hinaus auch nur zu denken ?
Der Komplex 1708 Abs. 2 a.F. BGB zeigt für mich jedenfalls erst die gesamte Tragweite des Risikos der Übernahme einer Vaterschaft in unterhaltsrechtlicher Sicht.