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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vom 18. August 1896
Buch 4. Familienrecht
Abschnitt 2. Verwandtschaft
Titel 7. Annahme als Kind
Untertitel 1. Annahme Minderjähriger
§ 1741 (vom 01.01.1900 bis 01.07.1970)
[1] Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einem Anderen diesen an Kindesstatt annehmen. [2] Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht.
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§ 1742 (vom 01.01.1900 - 01.01.1977)
Die Annahme an Kindesstatt kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
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§ 1744 (01.01.1900 - 1.01.1962)
Der Annehmende muß das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter sein als das Kind.
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§ 1757 (vom 01.01.1900 - 01.01.1977)
(1) Durch die Annahme an Kindesstatt erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.
(2) Wird von einem Ehepaare gemeinschaftlich ein Kind angenommen oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.
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§ 1758 (01.01.1900 - 01.07.1958)
(1) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. [2] Wird das Kind von einer Frau angenommen, die in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen führt, so erhält es den Familiennamen, den die Frau vor der Verheirathung geführt hat. [3] In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Mannes.
(2) Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag ein Anderes bestimmt ist.
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§ 1759 (vom 01.01.1900 - 01.01.1977)
Durch die Annahme an Kindesstatt wird ein Erbrecht für den Annehmenden nicht begründet.
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§ 1760 (vom 01.01.1900 - 01.07.1958)
(1) [1] Der Annehmende hat über das Vermögen des Kindes, soweit es auf Grund der elterlichen Gewalt seiner Verwaltung unterliegt, auf seine Kosten ein Verzeichniß aufzunehmen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen; er hat das Verzeichniß mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. [2] Ist das eingereichte Verzeichniß ungenügend, so findet die Vorschrift des § 1640 Abs. 2 Satz 1 Anwendung.
(2) [1] Erfüllt der Annehmende die ihm nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung entziehen. [2] Die Entziehung kann jederzeit wiederaufgehoben werden.
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§ 1765 (vom 01.01.1900 - 01.07.1958)
(1) Mit der Annahme an Kindesstatt verlieren die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt über das Kind, die uneheliche Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.
(2) [1] Hat der Vater oder die Mutter dem Kinde Unterhalt zu gewähren, so treten das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, wieder ein, wenn die elterliche Gewalt des Annehmenden endigt oder wenn sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden oder nach § 1677 ruht. [2] Das Recht zur Vertretung des Kindes tritt nicht wieder ein.
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§ 1766 (vom 01.01.1900 - 01.01.1962)
(1) Der Annehmende ist dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
(2) Der Annehmende steht im Falle des § 1611 Abs. 2 den leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie gleich.
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Habe das ein oder andere Gesetz ausgelassen, weil es unseren Fall nicht betrifft.
@margaretha,
margaretha schrieb:Mit einer Adoption verlischt doch normalerweise die Verwandschaft zu den "leiblichen" Eltern. Würde auch auf die Erbsituation 1922 dann zutreffen, oder @Heike75 ?
Beides nein.
Ich habe aus der Zeit nichts gefunden. ABER den Gesetzestext vom 01.01.1977, BGB. Da heisst es sinngemäss, dass seit dem 01.01.1977 für Adoptierte das Verwandschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern (und Rest der leiblichen Familie) vollkommen erlischt (ausser bei Adoptionen in der Verwandschaft).
In der Erläuterung zu der Zeit vor dem 01.01.1977:
"Bei Altadoptionen vor dem 01.01.1977:
Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten bleibt bestehen, so dass das adoptierte Kind nach beiden Elternpaaren (leibliche- und Adoptiveltern) erbt. Es besteht kein Erbrecht zu den weiteren Verwandten der Adoptiveltern.
Die Adoptiveltern sind am Nachlass der leiblichen Eltern des adoptierten Kindes nicht erbbrechtigt.
Das bezeiht sich auf den o.g. §1759 BGB: "Durch die Annahme an Kindesstatt wird ein Erbrecht für den Annehmenden nicht begründet."
Ergo: Andreas hatte Anspruch auf das Erbe seiner leiblichen Eltern.