@pilvaxME hatten weder Karl Gabriel noch die Gerichte Kenntnis davon, dass nach Auffassung des Landgerichtsarztes Cäzilia die Tat um 2-3 Stunden überlebt hat.
In diesem Fall hätte Karl Gabriel seinen Anspruch anders begründet und das Landgericht hätte die Beschwerde nicht mit der im Beschluss dargelegten Begründung ablehnen können.
Karl Gabriel sen. hat den Anspruch Alleinerbe seiner Enkelin Cäzilia zu sein nur sehr allgemein begründet und zwar vor allem mit dem Hinweis darauf, dass sie später an den Tatort gekommen sei, weil sie schon ausgezogen war und vermutlich schon im Bett gelegen habe und weil der oder die Mörder es in erster Linie auf die Erwachsenen abgesehen hatten. Er hat somit seinen Anspruch damit begründet, dass Cäzilia von der Reihenfolge her nach ihrer Mutter getötet worden ist.
Aus der Beschwerde vom 14.6.1922
„Im übrigen sprechen ganz erhebliche Umstände dafür, dass das 7 jährige Kind Cäzilie Gabriel seine Mutter Viktoria Gabriel überlebte und erst nach dieser getötet wurde. Nach meiner Information soll bei der Entdeckung dieses Raubmordes das Kind Cäzilie Gabriel im Hemd, seine Mutter Viktoria Gabriel und deren Mutter Cäzilie Gruber vollständig angekleidet, dagegen der Vater der Viktoria Gabriel, der Austrägler Andreas Gruber , mit der Unterhose bekleidet, aufgefunden worden sein. Es ist deshalb wohl anzunehmen, dass das Kind schon im Bette lag und wohl erst auf Spektakel oder Hilferufe herausgelaufen ist, während Viktoria Gabriel und ihre Mutter Cäzilie Gruber noch auf waren und der alte Gruber wie es scheint eben im Begriffe war, in das Bett zu gehen.
Dazu liegt die menschliche Vermutung nahe, dass der oder die Mörder in erster Linie die erwachsenen Personen töteten, die ihm oder ihnen als Hindernis bei Ausübung des Verbrechens im Wege standen und dass erst dann, um der Gefahr der Entdeckung zu entgehen, auch noch das Kind ermordet wurde.“
Die Zivilkammer des Landgerichts Neuburg konnte dem Vorbringen von Karl Gabriel sen. nicht folgen.
Aus dem Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg vom 30. Juni 1922:
"Der Beschwerdeführer muß selbst zugeben, daß zur Zeit ein direkter Nachweis dafür, daß die Zäzilie Gruber (Anm.: Richtig wäre "Gabriel"!) nach ihrer Mutter gestorben ist, sich nicht erbringen läßt. Die in der Beschwerde angeführten Umstände (Anm: Cilli schon im Nachgewand, die Frauen noch voll bekleidet), die dafür sprechen sollen, daß das Kind nach seiner Mutter gestorben ist, sind nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Es handelt sich um nichts weiter als um Vermutungen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß auch, wenn feststehen würde, in welcher Reihenfolge den Ermordeten von dem oder den Tätern der tödliche Schlag beigebracht wurde, damit noch nicht mit Sicherheit feststehen würde, daß auch der Tod in dieser Reihenfolge eingetreten ist. Es ist leicht denkbar, daß die Mutter Viktoria trotz der zuerst empfangenen tödlichen Verletzungen noch einige, wenn auch kurze Zeit gelebt hat, während das Kind sofort nach Erhalt des Schlages verschieden ist."
Wenn damals die Ansicht des Landgerichtsarztes allgemein und gerichtsmäßig bekannt gewesen wäre, dass Cäzilia die Tat 2-3 Stunden überlebt hätte und erst später gestorben ist ( wie von Heinrich Ney 30 Jahre später behauptet), hätte Karl Gabriel sen. auf ein entsprechendes Obduktionsprotokoll verweisen können oder er hätte den Neuburger Landgerichtsarzt Dr. Aumüller als Zeugen hierfür benennen können. Das Verfahren hätte dann einen anderen Ausgang genommen, denn es wären unter diesen Umständen nicht nur Vermutungen, sondern Tatsachen vorhanden gewesen, die die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Untergangs entkräftet hätten. Nach damaliger Aktenlage hat die Zivilkammer jedoch sogar die Möglichkeit erwähnt, dass das Kind sofort nach dem ersten Schlag gestorben ist, während die Mutter die Schläge vielleicht noch einige Zeit überlebt haben könnte.