@Badesalz@AngRaDanke! Das habe ich zwar befürchtet, aber so muss man sich wenigstens nicht mehr den Kopf darüber zerbrechen.
Bin ja keine Jurist, aber muss man sich das so vorstellen, dass es sich zu dieser Zeit um ein "Bürgermeistersystem" bei Sühneverhandlungen handelte? Demnach wurde wohl auch nicht oder kaum protokolliert:
"Wurde vor dem Bürgermeister ein Vergleich geschlossen, so vollzog sich das sehr formlos. Es wurde zwar wohl in der Regel der Vergleich auch dort schriftlich festgelegt. aber besondere Formvorschriften bestanden dafür nicht. Und beim Scheitern des Sühneversuches war überhaupt keine Niederschrift vorgeschrieben." (Quelle:
http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/1954/Heft10/1954_10_S_161-166.pdf)
Mich wundert nur noch eins: Ist es so, dass die Verhandlungen Sigl/Schl. vor dem Bürgermeister jeweils zu einem Vergleich führten (bzw. ist das anzunehmen)? Das würde ja doch bedeuten, dass Sigl relativ schnell einlenkte? Aus welchen Gründen?